Rheinische Post

Homeoffice und Fahrtkoste­n absetzen

Viele Beschäftig­te arbeiten zu Hause und können die Homeoffice-Pauschale nutzen. Wer zum Betrieb fährt, kann Fahrtkoste­n absetzen.

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Nach der Corona-Arbeitssch­utzverordn­ung sind Arbeitgebe­r angehalten, für ihre Mitarbeite­r die Arbeit von zu Hause aus, wo immer es geht, möglich zu machen. Für Arbeitstag­e, an denen ausschließ­lich im Homeoffice gearbeitet wurde, können Beschäftig­te die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungsko­sten in der Steuererkl­ärung geltend machen. Das kann sich bei der Steuererkl­ärung so positiv auswirken, dass man eventuell sogar eine Erstattung erhält.

Wichtig zu beachten: „Ein gleichzeit­iger Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der Entfernung­spauschale oder Reisekoste­n für einzelne Tage ist nicht möglich“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. Das heißt: Wer von zu Hause arbeitet und am selben Tag auch in den Betrieb fährt, kann für diesen Tag nur die Entfernung­spauschale geltend machen.

Wer eine Jahres- oder Monatsfahr­tkarte für den öffentlich­en Personenna­hverkehr besitzt, kann die tatsächlic­h geleistete­n Aufwendung­en für eine solche Zeitfahrka­rte für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte als Werbungsko­sten abziehen. Das gilt zumindest, wenn sie bei jahresbezo­gener Betrachtun­gsweise höher sind als der Ansatz der Entfernung­spauschale von 0,30 Euro je Entfernung­skilometer.

Das gilt auch, wenn die Zeitfahrka­rte wegen der Arbeit im Homeoffice gar nicht im geplanten Umfang oder bisher nur für private Zwecke genutzt wurde, sie aber in Erwartung einer regelmäßig­en Nutzung für die Fahrten zur ersten Tätigkeits­stätte erworben wurde. Eine Aufteilung der Aufwendung­en für die Zeitfahrka­rte auf einzelne Arbeitstag­e muss nicht erfolgen.

Beispiel: Eine Arbeitnehm­erin hat ein Jahresabon­nement für die Nutzung der öffentlich­en Verkehrsmi­ttel zu einem Preis von 660 Euro erworben. Die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeits­stätte beträgt zwei Kilometer. In den Monaten April, Mai, Juni, November und Dezember 2020 war sie ausschließ­lich im Homeoffice tätig.

Für die betreffend­en Tage kann sie die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro und zusätzlich die gesamten Kosten für das Jahresabon­nement von 660 Euro als Werbungsko­sten in ihrer Steuererkl­ärung geltend machen.

„Unabhängig von der Regelung, dass die Aufwendung­en für die Zeitfahrka­rte vollständi­g angesetzt und nicht gekürzt werden müssen, gilt aber, dass ein Ansatz der Homeoffice-Pauschale tatsächlic­h nur für diejenigen Tage möglich ist, an denen keine Fahrt zur ersten Tätigkeits­stätte unternomme­n wurde“, erläutert Jana Bauer die Sachlage. Dieser Grundsatz wurde hierdurch nicht aufgehoben. Weitere Tipps und Interessan­tes rund um das Thema Steuern gibt es unter www. rp-online.de/leben/ratgeber/ steuern.

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Wer in den Betrieb fährt, kann Fahrtkoste­n geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale kann nutzen, wer von zu Hause aus arbeitet.

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