Vortrag: Vollmacht und Verfügung
„Rechtliche Betreuung – Private Vorsorge mit Vollmacht und Patientenverfügung“: So lautete das Thema eines Vortrages bei der Diabetes-Selbsthilfegruppe in Nördlingen. Referenten waren Johannes Braun und Jürgen Fröhlich vom Landratsamt Donau-Ries. Den Beginn machte Fröhlich, er sprach über die Betreuungsverfügung. Eine Entmündigung gebe es nicht mehr, jedoch eine persönliche Betreuung. Nach sieben Jahren müsse diese überprüft werden. Wichtig sei die Betreuung für folgende Personen: psychisch Kranke, Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung oder Suchtkranke. 2195 Personen im Landkreis hätten derzeit eine Betreuung. Gegen den freien Willen eines Volljährigen dürfe ein Betreuer nicht bestellt werden. Ein Facharzt müsse zudem feststellen, ob eine Betreuung notwendig sei. Das Landratsamt helfe bei der Vermittlung eines Betreuers und überprüfe deren Eignung. Das Amtsgericht entscheide dann darüber, ob eine Betreuung zu erfolgen hat. Braun führte weiter aus, dass die Kosten für eine Betreuung je nach vorhandenem Vermögen des zu Betreuenden zwischen 200 Euro und maximal 2600 Euro liegen. Wenn kein Geld oder Vermögen da sei, bezahle der Staat die Kosten.
Es müssen zwei Vollmachten vorliegen
Braun ging dann auf die Vorsorgevollmacht, beziehungsweise Generalvollmacht ein. Mit dieser solle eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Der Vollmachtgeber müsse das Original vorlegen. Es müssten zwei Vollmachten vorliegen, in denen jeweils der Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer benannt seien. Es gebe sehr gute Mustervollmachten, wo angekreuzt werde, für welche Bereiche diese Generalvollmachten gelten oder nicht gelten sollten. Wenn bei der vom Landratsamt verwendeten Vollmacht alle Punkte bejaht werden, dann ist man aus der Sicht des Referenten für alles abgesichert.
Zum Schluss ging der Referent noch auf die Patientenverfügung ein. Auch hierzu gebe es sehr umfangreiche Vordrucke beim Landratsamt, wo alles festgelegt werden könne, und Ärzte aufgrund dieser ausführlichen Patientenverfügung sehen könnten, welchen Wunsch die Patienten zum Beispiel bei Wiederbelebung, Organspende, Koma, Magensonde, usw. hätten. Diese sollte spätestens alle zwei Jahre überprüft und mit Unterschrift neu bestätigt werden.