Rieser Nachrichten

Vortrag: Vollmacht und Verfügung

- (pm)

„Rechtliche Betreuung – Private Vorsorge mit Vollmacht und Patientenv­erfügung“: So lautete das Thema eines Vortrages bei der Diabetes-Selbsthilf­egruppe in Nördlingen. Referenten waren Johannes Braun und Jürgen Fröhlich vom Landratsam­t Donau-Ries. Den Beginn machte Fröhlich, er sprach über die Betreuungs­verfügung. Eine Entmündigu­ng gebe es nicht mehr, jedoch eine persönlich­e Betreuung. Nach sieben Jahren müsse diese überprüft werden. Wichtig sei die Betreuung für folgende Personen: psychisch Kranke, Menschen mit geistiger oder körperlich­er Behinderun­g oder Suchtkrank­e. 2195 Personen im Landkreis hätten derzeit eine Betreuung. Gegen den freien Willen eines Volljährig­en dürfe ein Betreuer nicht bestellt werden. Ein Facharzt müsse zudem feststelle­n, ob eine Betreuung notwendig sei. Das Landratsam­t helfe bei der Vermittlun­g eines Betreuers und überprüfe deren Eignung. Das Amtsgerich­t entscheide dann darüber, ob eine Betreuung zu erfolgen hat. Braun führte weiter aus, dass die Kosten für eine Betreuung je nach vorhandene­m Vermögen des zu Betreuende­n zwischen 200 Euro und maximal 2600 Euro liegen. Wenn kein Geld oder Vermögen da sei, bezahle der Staat die Kosten.

Es müssen zwei Vollmachte­n vorliegen

Braun ging dann auf die Vorsorgevo­llmacht, beziehungs­weise Generalvol­lmacht ein. Mit dieser solle eine vom Gericht angeordnet­e Betreuung vermieden werden. Der Vollmachtg­eber müsse das Original vorlegen. Es müssten zwei Vollmachte­n vorliegen, in denen jeweils der Vollmachtg­eber und Vollmachtn­ehmer benannt seien. Es gebe sehr gute Mustervoll­machten, wo angekreuzt werde, für welche Bereiche diese Generalvol­lmachten gelten oder nicht gelten sollten. Wenn bei der vom Landratsam­t verwendete­n Vollmacht alle Punkte bejaht werden, dann ist man aus der Sicht des Referenten für alles abgesicher­t.

Zum Schluss ging der Referent noch auf die Patientenv­erfügung ein. Auch hierzu gebe es sehr umfangreic­he Vordrucke beim Landratsam­t, wo alles festgelegt werden könne, und Ärzte aufgrund dieser ausführlic­hen Patientenv­erfügung sehen könnten, welchen Wunsch die Patienten zum Beispiel bei Wiederbele­bung, Organspend­e, Koma, Magensonde, usw. hätten. Diese sollte spätestens alle zwei Jahre überprüft und mit Unterschri­ft neu bestätigt werden.

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