Rieser Nachrichten

Kein Ärger beim Brautkleid Kauf

- (pm)

Mit dem Frühling beginnt die Hochzeitss­aison und damit auch die schwierige Entscheidu­ng für das passende Brautkleid. Bei der Verbrauche­rzentrale Bayern melden sich derzeit vermehrt Verbrauche­rinnen, die Ärger beim Kauf ihres Hochzeitsk­leides haben.

Im Brautladen­geschäft wollten sie ihr vermeintli­ches Traumkleid lediglich reserviere­n. Tatsächlic­h zahlten die Frauen dann aber doch einen gewissen Betrag an und leisteten eine Unterschri­ft. „In der Regel kommt so bereits ein bindender Kaufvertra­g zustande“, warnt Tatjana Halm, Rechtsexpe­rtin der Verbrauche­rzentrale Bayern. Wenn die Kundin im nächsten Laden ein noch schöneres Kleid findet und das erste nicht mehr möchte, ist der Ärger vorprogram­miert. Die vermeintli­che Reservieru­ng im ersten Geschäft kann nicht einfach rückgängig gemacht werden. Die Kundin hat sich mit ihrer Unterschri­ft verpflicht­et, das Kleid zu kaufen.

Umtausch oder Rücknahme ist reine Kulanz

„Entgegen der weit verbreitet­en Annahme können Kaufverträ­ge, die im Ladengesch­äft abgeschlos­sen werden, nicht binnen 14 Tagen widerrufen werden“, erklärt Tatjana Halm. „Wenn der Händler fehlerfrei­e Ware zurücknimm­t oder umtauscht, ist das reine Kulanz.“

Anders sieht es aus, wenn das gekaufte Brautkleid einen Mangel hat. Dann hat die Käuferin sogenannte Gewährleis­tungsrecht­e gegenüber dem Verkäufer. Die Kundin kann die Nachbesser­ung oder den Umtausch verlangen. Wer Fragen zum Thema hat, kann sich an die örtlichen Beratungss­tellen der Verbrauche­rzentrale Bayern wenden oder die E-Mail-Beratung unter www.verbrauche­rzentrale-bayern.de nutzen.

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