Eine Privatwohnung für Urlauber?
Berlin hat es verboten, normale Unterkünfte an Besucher und Feriengäste zu vermieten. Aber darf die Stadt das eigentlich?
Touristen lieben hübsche Ferienwohnungen statt anonymer Hotelzimmer. Für den Wohnungsmarkt bringt die „Zweckentfremdung“aber Probleme. Daher verbot der Berliner Senat diese Praxis. Vermieter wehren sich, nun muss Deutschlands höchstes Gericht entscheiden. Das sogenannte Zweckentfremdungsverbot in Berlin trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Aber gilt es auch für die Ferienwohnungen, die es damals schon gab? Daran zweifelte nun ein Gericht.
Was hat das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden?
Das OVG setzte 41 Berufungsverfahren von klagenden Betreibern von Ferienwohnungen aus, um den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Karlsruher Richter sollen die Frage klären, ob das Verbot der gewerblichen Ferienwohnungen auch rückwirkend gelten darf. Also ob die kommerzielle Vermietung von Ferienwohnungen auch untersagt werden darf, wenn die Wohnungen schon vor Inkrafttreten des Gesetzes angeboten wurden.
Wie begründen die Berliner Richter ihre Zweifel?
Die Grundrechte der Wohnungseigentümer und Vermieter spielen hier eine Rolle. Die Richter erklären, die rückwirkende Regelung gehe „über den reinen Schutz des Wohnraumbestandes hinaus und greife insoweit unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter ein“.
Was folgt daraus?
Das Zweckentfremdungsverbot gilt zunächst weiterhin. Die gewerbliche Vermietung normaler Wohnungen als Ferienwohnungen an Touristen ist verboten. Die Berliner Bezirke gehen dagegen vor, sofern sie genug Personal haben. Ob sich in Zukunft etwas an den Regeln ändert, hängt von mehreren Faktoren ab: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob die rückwirkende Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Außerdem will der Senat aus SPD, Linken und Grünen das Gesetz überarbeiten.
Wann ist mit der Entscheidung aus Karlsruhe zu rechnen?
Sehr schnell wird die Entscheidung des obersten Gerichts nicht kommen. Manche Urteile werden erst nach mehreren Jahren gesprochen. In diesem Fall kommt die Frage allerdings von einem anderen Gericht und nicht von privaten Klägern. Das könnte dafür sprechen, dass die Verfassungsrichter den Fall vorziehen.
Sind auch Privatleute, die ihre Wohnung während des Urlaubs untervermieten, betroffen?
Die Regelungen für rein private Wohnungen, die von ihren Bewohnern für ein paar Tage oder Wochen untervermietet werden, sind im Gesetz unklar formuliert. Untersagt wird das wiederholte Vermieten, unabhängig davon, ob es um eine Ferienwohnung oder nur um eine private Wohnung geht. Manche Politiker beharren darauf, dass auch Privatleute nicht an Touristen untervermieten dürften. Andere sehen das lockerer. In der Realität kümmern sich die meisten privaten Anbieter nicht darum. In Internetportalen wimmelt es von Privatwohnungen, die von Studenten während ihres Auslandssemesters oder von Familien während ihres Urlaubs für einige Tage oder Wochen angeboten werden.