Rieser Nachrichten

Amtsblatt Nr. 24 – 8. April 2017

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Gemeinde Ederheim Bekanntmac­hung der Genehmigun­g

Genehmigun­g der 2. Änderung des Flächennut­zungsplane­s der Gemeinde Ederheim für den

Bereich „Hürnheim Ost II“gemäß § 6 Abs. 1 BauGB

Mit Bescheid vom 22.03.2017, Nr.: FB 40-1377 hat das Landratsam­t Donau-Ries die 2. Änderung des Flächennut­zungsplans der Gemeinde Ederheim genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigun­g wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzb­uches (BauGB) ortsüblich bekanntgem­acht.

Mit dieser Bekanntmac­hung wird die Änderung des Flächennut­zungsplans wirksam. Jedermann kann die Flächennut­zungsplanä­nderung und die Begründung sowie die zusammenfa­ssende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbela­nge und die Ergebnisse der Öffentlich­keitsund Behördenbe­teiligung in der Flächennut­zungsplanä­nderung berücksich­tigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweiti­gen Planungsmö­glichkeite­n gewählt wurde, ab Veröffentl­ichung dieser Bekanntmac­hung bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Straße 6, Zimmer 16, während den allgemeine­n Dienstzeit­en (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Mittwoch, Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) einsehen. Über deren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorsch­riften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolg­en des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiese­n. Unbeachtli­ch werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens­und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung der Flächennut­zungsplanä­nderung schriftlic­h gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründend­en Sachverhal­ts geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Ederheim, den 05.04.2017 Zehnpfenni­g-Doleczik

1. Bürgermeis­terin

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