Amtsblatt Nr. 24 – 8. April 2017
Gemeinde Ederheim Bekanntmachung der Genehmigung
Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ederheim für den
Bereich „Hürnheim Ost II“gemäß § 6 Abs. 1 BauGB
Mit Bescheid vom 22.03.2017, Nr.: FB 40-1377 hat das Landratsamt Donau-Ries die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ederheim genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Ries, Beuthener Straße 6, Zimmer 16, während den allgemeinen Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Mittwoch, Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) einsehen. Über deren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Ederheim, den 05.04.2017 Zehnpfennig-Doleczik
1. Bürgermeisterin