Rieser Nachrichten

Die Tücken des Online Bankings

Nach dem Angriff auf das Netz des Telekommun­ikations-Anbieters O2 stellen sich viele Fragen: Wie sicher ist das Tan-Verfahren? Und vor allem: Wer haftet im Schadensfa­ll?

- Kevin Schwarzing­er. biallo.de

Das von vielen Bankkunden verwendete M-Tan-Verfahren galt bislang als zuverlässi­g. Nach dem aktuellen Betrugsfal­l (wir berichtete­n) herrscht jedoch weiter Verunsiche­rung. Denn Internetbe­trügern ist es gelungen, das M-TanVerfahr­en auszuhebel­n und etliche Online-Bankkonten zu plündern.

Betroffen waren Kunden des Telekommun­ikationsun­ternehmens O2. „Ein kriminelle­r Angriff aus dem Netz eines ausländisc­hen Providers hat Mitte Januar dazu geführt, dass eingehende SMS für vereinzelt­e Rufnummern in Deutschlan­d unbefugt umgeleitet wurden“, teilte das Unternehme­n dazu mit.

Dass es sich um eine altbekannt­e Schwachste­lle im sogenannte­n SS7-Netzwerk handelt, bringt den Telekommun­ikationsri­esen aber in Erklärungs­not. Zwar hat das Unternehme­n die Sicherheit­slücke bereits behoben, doch Experten sind sich uneins, ob das M-Tan-Verfahren tatsächlic­h noch sicher ist. Sie empfehlen Alternativ­en. Hier die wichtigste­n Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Wie sicher ist das M-Tan-Verfahren?

Beim sogenannte­n M-Tan-Verfahren müssen sich Bankkunden mit ihrer Mobilfunkn­ummer bei ihrer Bank oder Sparkasse anmelden. Das Geldhaus verschickt bei jeder Überweisun­g die entspreche­nde TanNummer per SMS auf das Handy des Kunden. Nach den jüngsten Hacker-Angriffen steht diese Methode allerdings auf dem Prüfstand. Die deutsche Kreditwirt­schaft spricht von einem „Einzelfall“und weist darauf hin, „dass die M-Tan ein technisch sicheres Legitimati­onsverfahr­en beim Online-Banking ist“. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informatio­nstechnik (BSI) sieht das anders. „Auf die Schwachste­lle im SS7-Protokoll weisen wir schon seit einigen Jahren hin“, kritisiert BSI-Präsident Arne Schönbohm. Die Bundesbehö­rde empfiehlt Verbrauche­rn, auf das M-Tan Verfahren zu verzichten.

Welche anderen Tan-Verfahren sind empfehlens­wert?

Bankkunden haben in Sachen On- eine breite Auswahl. Ob M-Tan, Push-Tan oder PhotoTan: Bei der Fülle von Legitimati­onsverfahr­en können Verbrauche­r schnell den Überblick verlieren. Chris Wojzechows­ki, Projektlei­ter am Institut für Internet-Sicherheit, empfiehlt Verbrauche­rn das sogenannte Chip-Tan-Verfahren. Bei dieser Methode wird die Tan-Nummer mit einem speziellen Lesegerät erstellt. „Wer hauptsächl­ich OnlineBank­ing von zu Hause betreibt, ist mit dem Chip-Tan-Verfahren auf der sicheren Seite“, rät Wojzechows­ki. Für noch sicherer stuft der IT-Experte das HBCI-Verfahren ein, das auch mit einem Chipkarten­leser funktionie­rt: „Da diese Methode von Verbrauche­rn kaum genutzt wird, ist das Interesse von Internetkr­iminellen, hier aktiv zu werden, eher gering.“Das Verfahren HBCI (Homebankin­g Computer Interface) basiert auf einer ver- schlüsselt­en Kommunikat­ion zwischen Bank und Kunde über eine spezielle Chipkarte.

Ist die Push-Tan-Methode sicher?

Von diesem Verfahren sollten Bankkunden lieber die Finger lassen. „Da wird die Zwei-Faktoren-Sicherheit aufgebroch­en. Überweisun­gen laufen bei diesem Verfahren nur über ein Endgerät, eben das Smartphone. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Apps mit Schadsoftw­are ausspionie­rt werden können“, warnt Experte Wojzechows­ki.

Wer haftet im Schadensfa­ll?

„Grundsätzl­ich haftet die Bank für jede Überweisun­g, die nicht direkt vom Bankkunden autorisier­t wurde. Sie kann aber Schadenser­satzansprü­che geltend machen. Bei grober Fahrlässig­keit kann die Bank sogar die komplette Schadenssu­mme verlangen“, warnt der IT-Rechtsexpe­rline-Banking te Christian Solmecke. Als grobe Fahrlässig­keit gilt bereits, wenn Bankkunden eine veraltete Virensoftw­are auf dem Rechner installier­t haben. Im aktuellen Fall handelt es sich um eine Schwachste­lle im sogenannte­n SS7-Netzwerk, die bereits seit 2014 öffentlich bekannt ist. „Trotz dieser Kenntnis wurde die Schwachste­lle von O2-Telefonica weder behoben noch gemeldet. Im Verhältnis zum Kunden ist darin eine schuldhaft­e vertraglic­he Pflichtver­letzung zu sehen. Es ist daher wahrschein­lich, dass am Ende O2 für die entstanden­en Schäden einstehen muss“, so das Urteil von Experte Solmecke.

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Foto: Fotolia Wer online Bankgeschä­fte macht, muss vorsichtig sein. Einige Methoden halten Ex perten für unsicher. Doch es gibt auch bessere Verfahren.

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