Fluggäste haben auch Pflichten
Nicht immer müssen Airlines zahlen. Das sollten Sie als Passagier darum wissen
Der Passagier könne bei einer Stornierung somit nicht den Ticketpreis zurückfordern, so das Gericht.
Wichtig für Flugreisende: Steuern und Gebühren gibt es bei einer Stornierung immer zurück – so auch im verhandelten Fall. Hier waren es immerhin 384 Euro. Wer erst nach dem Schließen des Schalters am Flughafen erscheint, hat Pech gehabt. Die Fluggesellschaft muß den Schalter nicht wieder öffnen oder den Check-in anderweitig ermöglichen. Verpasst der Fluggast deshalb seine Maschine und muss er auf eigene Kosten einen neuen Flug buchen, trägt er die Kosten dafür selbst. Das hat das Landgericht Frankfurt klargestellt (Az.: 2-24 O 95/15). Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht schildert den Fall einer Reisegruppe, die von Beirut zurück nach Stuttgart fliegen wollte. Wegen einer Straßensper- nach einem Anschlag kam die Gruppe erst 30 Minuten vor dem geplanten Abflug am Check-inSchalter an, der bereits geschlossen war. Die Fluggesellschaft sei nicht in der Pflicht gewesen, diesen wieder zu öffnen, so das Gericht. Auch gebe es keine Verpflichtung, einen Check-in-Schalter so lange offenzuhalten wie der Flug auf den Anzeigetafeln des Flughafens angezeigt wird. Unerheblich war für das Urteil auch, dass der Flug mit 25 Minuten Verspätung abhob. Pauschalurlauber können bei großen Flug-Verspätungen nicht sowohl vom Reiseveranstalter als auch von der Airline Geld zurückfordern. Eine Entschädigung kann auf die andere „angerechnet“werden, urteilte das Landgericht Berlin. In dem Fall startete ein UrlauberRückflug von Kuba nach Deutschland mit mehr als 22-stündiger Verspätung. Dafür gewährte der Reisegewesen. veranstalter den beiden Betroffenen eine Reisepreisminderung von jeweils 121,50 Euro. Die Urlauber wollten aber zusätzlich von der Fluggesellschaft nochmals 600 Euro pro Person als „Ausgleichszahlung“– der übliche Betrag bei großen Verspätungen auf Langstrecken. Doch die Airline musste jedem nur 478,50 Euro bezahlen, also 600 Euro abzüglich 121,50 Euro. Die Berliner Juristen orientieren sich dabei auch an einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach Urlauber nicht doppelt kassieren können. (LG Berlin, Urteil v. 20.1.15, Az.: 55 S 2/14; BGH-Urteil v. 30.9.14, Az.: X ZR 126/13). Bei einer Umorganisation von Flügen durch die Airline steht Passagieren bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlirung che Umstände berufen – auch wenn der Grund für die Umplanung der Flüge auf solche zurückgeht. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 511 C 11581/15), so die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht. In dem verhandelten Fall erreichten die Kläger aus Hannover ihr Urlaubsziel Mallorca erst mit mehr als drei Stunden Verspätung. Der Grund: Wegen eines Hurrikans rund um die Kapverdischen Inseln musste die Fluggesellschaft umplanen. Der für den Mallorca-Flug vorgesehene Flieger konnte nicht starten, stattdessen wurde eine Maschine aus Dänemark nach Hannover gebracht. Die Airline begründete die Verspätung wegen des Sturms mit außergewöhnlichen Umständen. Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Außergewöhnliche Umstände könnten sich stets nur auf „ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag“beziehen, wie es mit Verweis auf ein früheres EuGH-Urteil heißt. Für Folgeverspätungen muss eine Fluggesellschaft aber sehr wohl entschädigen.