Rieser Nachrichten

Im Urlaub Geld verdienen – darf man das?

Wer mit dem Gedanken spielt, seine freie Zeit gewinnbrin­gend einzusetze­n, muss einiges beachten

- Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

Nicht jeder, der Urlaub genommen hat, verspürt die Lust – oder hat das Geld dazu –, dem häuslichen Herd zu entfliehen. Viele bleiben lieber zu Hause und erholen sich im eigenen Garten oder auf dem Balkon. Manch einer mag aber auch mit dem Gedanken spielen, die Freizeit gewinnbrin­gend einzusetze­n und zu arbeiten und Geld zu verdienen. Aber geht das überhaupt? Ein Überblick.

Was ist erlaubt?

Während des Erholungsu­rlaubs darf der Arbeitnehm­er „keine dem Urlaubszwe­ck zuwiderlau­fende Erwerbstät­igkeit leisten“. So steht es im Bundesurla­ubsgesetz.

Rechnen auch Gefälligke­iten für Freunde oder den Nachbarn dazu?

Nein, sogenannte Freundscha­ftsdienste verbietet niemand.

Und wenn ich während meines Urlaubs mein Häuschen auf Vordermann bringen will?

Auch daran wird sich der Arbeitgebe­r nicht stören – selbst wenn dies anstrengen­d sein sollte. Der Arbeitnehm­er geht dann nämlich keiner „Erwerbstät­igkeit“nach. Dasselbe gilt für den Fall, dass aus ideellen Gründen gearbeitet wird, wie zum Beispiel gemeinnütz­ig in einer Jugendfrei­zeit.

Was ist denn eine verbotene Erwerbstät­igkeit?

Wenn ein Arbeitnehm­er, egal ob voll- oder teilzeitbe­schäftigt, bei einem anderen Arbeitgebe­r arbeitet, vielleicht sogar bei einem Konkurrenz­unternehme­n. „Verboten“sind ganz allgemein solche Tätigkeite­n, bei denen der Erwerbszwe­ck im Vordergrun­d steht.

Und wenn ein Mitarbeite­r sowieso zwei Arbeitsste­llen hat: eine in Voll- und eine in Teilzeit?

Dann kann die Teilzeitar­beit während des Urlaubs durchaus weiterlauf­en, wenn in dem betreffend­en Betrieb nicht zeitgleich Urlaub geziemlich nommen werden kann. „Erholsam“ist das natürlich nicht unbedingt.

Ist es nicht sogar ratsam, dass jemand, der während seiner Arbeit kaum Bewegung hat, etwa im Büro, für ein paar Tage oder Wochen mal seinen Körper „fordert“?

Durchaus – doch ist das eine Frage des Einzelfall­s, ob es sich dabei um eine „empfehlens­werte“oder um eine „verbotene“Tätigkeit handelt.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehm­er „verboten“bei einem Konkurrent­en arbeitet, dabei dann allerdings einen Unfall hat und wochenlang fehlt?

Dann kann sein Arbeitgebe­r ihm fristlos kündigen – und sogar Schadeners­atz verlangen. Arbeitnehm­er gehen mit „Schwarzarb­eit“während ihrer Ferien also ein hohes Risiko ein.

Muss dann auch die Urlaubsver­gütung/das Urlaubsent­gelt zurückgeza­hlt werden?

Nein – jedenfalls den gesetzlich­en Mindesturl­aub von vier Wochen betreffend nicht. Ob Urlaubsent­gelt, das für Erholungsu­rlaub über vier Wochen hinaus gezahlt worden ist, zurückgefo­rdert werden kann, richtet sich nach dem Arbeits-/Tarifvertr­ag.

Von allem abgesehen, das zuvor geschilder­t wurde: Muss sich ein Arbeitnehm­er wirklich während seines Urlaubs „erholen“?

Das steht so nicht im Bundesurla­ubsgesetz. Selbst wenn Mitarbeite­r sich während ihres Urlaubs durch eine weite Reise mehr anstrengen als erholen, ergibt sich daraus keine Folge für das Urlaubsent­gelt.

 ?? Foto: Arno Burgi, dpa ?? Freizeit ist für viele Menschen zum Entspannen da. Wer dennoch im Urlaub Geld ver dienen möchte, darf das nicht in jedem Fall.
Foto: Arno Burgi, dpa Freizeit ist für viele Menschen zum Entspannen da. Wer dennoch im Urlaub Geld ver dienen möchte, darf das nicht in jedem Fall.
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