Die Werbeflut eindämmen
Nördlingen hadert mit der Zahl der Plakate und Schilder an Straßen und Gebäuden. Strengere Regeln sollen verhindern, dass das Stadtbild zerstört wird
In den letzten Monaten habe die Plakatwerbung in den Stadtbereichen außerhalb der historischen Altstadt überhand genommen, erläuterte Stadtbaumeister Hans-Georg Sigel in der jüngsten Sitzung des Bau-, Verwaltungs- und Umweltausschusses im Nördlinger Stadtrat. Oberbürgermeister Hermann Faul fügte hinzu, dass es vor allem um „Trittbrettfahrer“ginge, die sich bei Werbeanlagen mit Bestandschutz anhängen. Sigel steckte den betreffenden Bereich ab, der unmittelbar an die Altstadt angrenzt sowie die Ausfallstraßen im Süden und Osten sowie die großen Verbindungsstraßen dazwischen umfasst.
Die Stadtverwaltung habe alle wesentlichen Werbeanlagen dokumentiert und auf dieser Grundlage eine Werbeanlagen-Satzung formuliert, deren Kern darin bestehe, was künftig an Werbung nicht mehr gestattet ist.
Die wesentlichen von 18 Punkten unter dem Paragraf „Unzulässige Werbeanlagen“: Generell darf Werbung nicht das öffentliche Stadtund Straßenbild oder die Natur sowie Privatbereiche und prägende beeinflussen. So dürfen grundsätzlich keine architektonisch prägende Gliederungen von Gebäuden ganz oder teilweise verdeckt werden und maximal 20 Prozent der Fassade von Werbung bedeckt sein.
Über der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss sowie auf dem Dach über Traufe oder Attika sind laut Satzung keine Plakate, Schilder oder Transparente erlaubt; Buchstaben eines Wortes dürfen nicht auf ver- schiedene Fenster verteilt sein. Mehr als acht Quadratmeter große Tafeln dürfen in Mischgebieten mit vorwiegend Wohnbebauung nicht mehr aufgestellt werden. WerbeAußenbeschallung an Betriebsflächen, bewegte Bilder, Laufschriften, Strahler in den Nachthimmel sind ebenso untersagt wie sich drehende oder ähnlich bewegende Werbeanlagen, grelle Neon-, fluoreszierende oder reflektierende FarSichtachsen ben sowie Speisekarten über einen Quadratmeter Größe. Lichtquellen in Werbeanlagen dürfen keine Blendwirkung auf Passanten und Fahrer bewirken.
Hinweisschilder auf Betriebe zur Verkehrslenkung sind nur auf Sammelwerbetafeln an Hauptverkehrsstraßen zugelassen. Verstöße gelten laut Bayerischer Bauordnung als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 500000 Euro belegt
Auch Baldingen teilweise eingebunden
werden kann. Stadtrat Thomas Mittring (Stadtteilliste) regte an, den Geltungsbereich auf Teile Kleinerdlingens und Baldingens auszudehnen. Stadtbaumeister Sigel erklärte sich bereit, den Straßenbereich im Bereich der Baldinger Tankstelle mit einzubeziehen. Auf Mittrings Nachfrage zum Gelände des EGMEinkaufscenters erklärte Sigel, dort sei die Errichtung von Werbeanlagen explizit per Bauleitplanung geregelt.
Der Ausschuss verabschiedete die Satzung einstimmig; sie ist ab sofort gültig.