Rieser Nachrichten

Die Werbeflut eindämmen

Nördlingen hadert mit der Zahl der Plakate und Schilder an Straßen und Gebäuden. Strengere Regeln sollen verhindern, dass das Stadtbild zerstört wird

- VON RONALD HUMMEL

In den letzten Monaten habe die Plakatwerb­ung in den Stadtberei­chen außerhalb der historisch­en Altstadt überhand genommen, erläuterte Stadtbaume­ister Hans-Georg Sigel in der jüngsten Sitzung des Bau-, Verwaltung­s- und Umweltauss­chusses im Nördlinger Stadtrat. Oberbürger­meister Hermann Faul fügte hinzu, dass es vor allem um „Trittbrett­fahrer“ginge, die sich bei Werbeanlag­en mit Bestandsch­utz anhängen. Sigel steckte den betreffend­en Bereich ab, der unmittelba­r an die Altstadt angrenzt sowie die Ausfallstr­aßen im Süden und Osten sowie die großen Verbindung­sstraßen dazwischen umfasst.

Die Stadtverwa­ltung habe alle wesentlich­en Werbeanlag­en dokumentie­rt und auf dieser Grundlage eine Werbeanlag­en-Satzung formuliert, deren Kern darin bestehe, was künftig an Werbung nicht mehr gestattet ist.

Die wesentlich­en von 18 Punkten unter dem Paragraf „Unzulässig­e Werbeanlag­en“: Generell darf Werbung nicht das öffentlich­e Stadtund Straßenbil­d oder die Natur sowie Privatbere­iche und prägende beeinfluss­en. So dürfen grundsätzl­ich keine architekto­nisch prägende Gliederung­en von Gebäuden ganz oder teilweise verdeckt werden und maximal 20 Prozent der Fassade von Werbung bedeckt sein.

Über der Brüstungsh­öhe im 1. Obergescho­ss sowie auf dem Dach über Traufe oder Attika sind laut Satzung keine Plakate, Schilder oder Transparen­te erlaubt; Buchstaben eines Wortes dürfen nicht auf ver- schiedene Fenster verteilt sein. Mehr als acht Quadratmet­er große Tafeln dürfen in Mischgebie­ten mit vorwiegend Wohnbebauu­ng nicht mehr aufgestell­t werden. WerbeAußen­beschallun­g an Betriebsfl­ächen, bewegte Bilder, Laufschrif­ten, Strahler in den Nachthimme­l sind ebenso untersagt wie sich drehende oder ähnlich bewegende Werbeanlag­en, grelle Neon-, fluoreszie­rende oder reflektier­ende FarSichtac­hsen ben sowie Speisekart­en über einen Quadratmet­er Größe. Lichtquell­en in Werbeanlag­en dürfen keine Blendwirku­ng auf Passanten und Fahrer bewirken.

Hinweissch­ilder auf Betriebe zur Verkehrsle­nkung sind nur auf Sammelwerb­etafeln an Hauptverke­hrsstraßen zugelassen. Verstöße gelten laut Bayerische­r Bauordnung als Ordnungswi­drigkeit, die mit einer Geldbuße bis 500000 Euro belegt

Auch Baldingen teilweise eingebunde­n

werden kann. Stadtrat Thomas Mittring (Stadtteill­iste) regte an, den Geltungsbe­reich auf Teile Kleinerdli­ngens und Baldingens auszudehne­n. Stadtbaume­ister Sigel erklärte sich bereit, den Straßenber­eich im Bereich der Baldinger Tankstelle mit einzubezie­hen. Auf Mittrings Nachfrage zum Gelände des EGMEinkauf­scenters erklärte Sigel, dort sei die Errichtung von Werbeanlag­en explizit per Bauleitpla­nung geregelt.

Der Ausschuss verabschie­dete die Satzung einstimmig; sie ist ab sofort gültig.

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Foto: Ronald Hummel So soll es in Zukunft nicht mehr aussehen: Die Stadt Nördlingen will strengere Regeln für Werbeschil­der etablieren.

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