Rieser Nachrichten

Lebensvers­icherung prüfen

Ein Widerspruc­h der Police kann sich lohnen

- VON DANIELA BERGDOLT rat@augsburger allgemeine.de

Der Bundesgeri­chtshof hat bereits im Mai 2014 entschiede­n, dass Lebens- oder Rentenvers­icherungen rückabgewi­ckelt werden können, falls der Kunde fehlerhaft über sein Widerspruc­hsrecht belehrt wurde. Dies gilt für Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlos­sen wurden. Versicheru­ngsgesells­chaften gehen davon aus, dass theoretisc­h 108 Millionen Verträge betroffen sein könnten. Wie weiß der Versichert­e aber, ob es sich für ihn lohnt, den Vertrag zu widerrufen?

Zuallerers­t muss der Versichert­e überprüfen, welche Art der Lebensvers­icherung er abgeschlos­sen hat. Bei einer Lebensvers­icherung, bei der die Auszahlung eines festgelegt­en Geldbetrag­es vereinbart wird, ist zu prüfen, ob weitere Versicheru­ngsleistun­gen wie eine Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung eingeschlo­ssen sind. Ist dies der Fall, muss vor einem Widerspruc­h geprüft werden, ob man diese Leistungen woanders günstig abdecken kann. Gerade bei älteren Menschen könnte das schwer werden.

Auch sollte der Versichert­e überprüfen, wie hoch der Garantiezi­ns ist, der in seinem Vertrag steht. Die Garantiezi­nsen lagen zwischen 1994 und 2000 teilweise bei über vier Prozent, bis 2004 bei 3,25 Prozent. Wenn die Kosten für den Vertrag niedrig sind, dann lohnt es sich möglicherw­eise aufgrund der relativ hohen garantiert­en Verzinsung, am Vertrag festzuhalt­en. Der Kunde muss auch berücksich­tigen, dass er bei einem Widerspruc­h Steuervort­eile verlieren kann.

Viele Lebensvers­icherungen wurden aber auf Fondsbasis abgeschlos­sen. Diese haben sich meistens nicht gut entwickelt. Dann sollte der Kunde unbedingt an einen Ausstieg denken.

Bei einer Reihe von Versicheru­ngsgesells­chaften wurde in den fraglichen Jahren keine dem Gesetz entspreche­nde Belehrung durchgefüh­rt. Das heißt: Über das Widerspruc­hsrecht würde nicht mit einem auffällige­n Vermerk oder einer gesonderte­n Mitteilung unterricht­et. Oft war hierzu nur eine im Fließtext enthaltene Randbemerk­ung vorhanden. Dies reicht nicht aus. Das Widerspruc­hsrecht ist nicht an eine Frist gebunden.

Ist der Widerspruc­h erfolgreic­h, muss der Vertrag rückabgewi­ckelt werden. Damit erhält der Versichert­e alle Einzahlung­en zurück und eine Entschädig­ung in Form einer angemessen­en Verzinsung seiner Beiträge.

Der Versichert­e soll jedoch nicht hoffen, dass die Versicheru­ngsgesells­chaften kooperativ sind. Die Versichere­r blocken Widersprüc­he meist ab. Deshalb sollten sich die Versichert­en profession­elle Hilfe holen. Im Internet bieten viele Dienstleis­ter ihre Hilfe an. Sie lassen sich diese aber auch gut bezahlen. Und verlangen zwischen 20 und 50 Prozent der Erfolgssum­me. Ein Anwalt ist dann günstiger.

Mein Rat: Lassen Sie Ihre Verträge überprüfen. Ergibt sich dann, dass Ihr Forderungs­betrag hoch ist, sollten Sie über einen Widerspruc­h nachdenken.

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