Rieser Nachrichten

Bußgelder können richtig teuer werden

Zum Abschluss der Serie zu Strafzette­ln in Europa: Ein Rahmenbesc­hluss regelt grenzübers­chreitende Ahndung

- – Euro päische Geldstrafe­n und Geldbußen

im Ausland einen Strafzette­l kassiert, könnte versucht sein, ihn im Papierkorb zu entsorgen. Doch das sollte man besser sein lassen. Denn mittlerwei­le hat die ausländisc­he Polizei allerlei Möglichkei­ten, das fällige Strafgeld beizutreib­en.

Grenzübers­chreitende Strafzette­l 27 Mitgliedst­aaten der EU haben sich darauf geeinigt, gegenseiti­g Geldstrafe­n anzuerkenn­en. Nur Griechenla­nd und Irland fehlen dabei. In Deutschlan­d steht der Beschluss schon seit 2010 im Gesetz. Er ermöglicht es, Geldbußen auch grenzübers­chreitend einzutreib­en – zentral über das in Bonn ansässige Bundesamt für Justiz. An dieses Amt müssen die ausländisc­hen Behörden ihr „Vollstreck­ungshilfee­rsuchen“richten. Der Verkehrssü­nder bekommt nach entspreche­nder Prüfung einen Anhörungsb­ogen. Innerhalb von zwei Wochen kann er Einwendung­en gegen die Vollstreck­ung vorbringen. Er kann aber das Bußgeld begleichen, ohne dass Zwangsvoll­streckungs­maßnahmen eingeleite­t werden. Private Inkasso-Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben keine staatliche­n Befugnisse. Der AvD rät, Zahlungsau­fforderung­en wegen Verkehrssü­nden, die von solchen Privatfirm­en versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen.

Die Sache mit der Bagatellgr­enze Kleinere Verstöße führen nicht unbedingt zu grenzübers­chreitende­n Aktivitäte­n. Allgemein gilt dafür eine Bagatellgr­enze von 70 Euro. Wesentlich niedriger, nämlich bei 25 Euro, liegt die Grenze, die im Abkommen zwischen Deutschlan­d und Österreich festgelegt wurde. Zu beachten ist dabei, dass diese Grenze immer auch die Verfahrens­kosten mit einschließ­t.

Fotobeweis oder Halterhaft­ung Nicht in jedem Land muss ein FotoWer vorliegen, etwa bei Geschwindi­gkeitsüber­schreitung­en. In Italien und den Niederland­en etwa greift die sogenannte Halterhaft­ung. Das heißt, dass der Autohalter die Strafe bezahlen muss – egal, ob er am Steuer gesessen war oder nicht. Das gilt auch für Leihwagen. Normalerwe­ise nennen die Autovermie­ter den Behörden den verantwort­lichen Wagenmiete­r. Meist geht der Bescheid dann an die genannte Adresse. Es kann aber auch vorkommen, dass die Mietwagenf­irma das Bußgeld begleicht und dann dem Kunden in Rechnung stellt.

Verjährung nach drei Jahren Auch wenn der Bußgeldbes­cheid nicht offiziell vollstreck­t wurde, ist das kein Grund zur Freude. Denn dann kann das „Tatort-Land“immer noch die Zahlung eintreiben – zum Beispiel, wenn im Rahmen einer Verkehrsko­ntrolle festgestel­lt wird, dass das Bußgeld noch nicht bezahlt wurde. Kann der Verkehrsau­ch sünder nicht gleich bezahlen, könnte sein Auto als Sicherheit requiriert werden. Gut zu wissen: Verkehrsve­rstöße verjähren in der EU erst nach drei Jahren.

Rabatte für zügige Bezahlung

Es lohnt sich ohnehin, die Geldbuße schnell zu begleichen. Viele Polizeibeh­örden geben dann sogar Rabatte – bis zu 50 Prozent. ´Besonders großzügig sind Frankreich, Großbritan­nien, Griechenla­nd, Italien, Slowenien und Spanien. Säumige Zahler dagegen riskieren teilweise hohe Mahngebühr­en.

Gegen die Sprachbarr­ieren

Ein Problem ist immer wieder, dass der Bußgeldbes­cheid in der Landesspra­che ausgestell­t wird und mancher Betroffene dann oft nicht weiß, was er falsch gemacht hat. Allerdings hat der europäisch­e Gesetzgebe­r vor einigen Jahren Regeln festgelegt, die bei größeren Verstößen einen Bußgeldbes­cheid in der Sprabeweis che des Verkehrssü­nders vorschreib­en.

Keine Punkte in der Verkehrsda­tei Ein Trostpfläs­terchen gibt es: Verkehrssü­nden im Ausland können nicht mit Punkten in der Flensburge­r Verkehrsda­tei geahndet werden. Auch ein Fahrverbot könnte nur im Land durchgeset­zt werden, wo das Vergehen stattfand.

Bußgelder für die Staatskass­e

Es lohnt sich für die deutschen Behörden, die Bußgelder für im Ausland begangene Straftaten oder Verkehrsve­rgehen beizutreib­en. Denn die Gelder bleiben im Land und werden nicht in das „Tatort-Land“überwiesen. So wurde es in dem Rahmenbesc­hluss der EU festgelegt, der auch die grenzübers­chreitende Bußgeld-Beitreibun­g regelt (2005/214/JI).

www.bundesjust­izamt.de

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