Ein Kaufhausdetektiv darf nicht alles
Recht Wer in einem Geschäft etwas stiehlt, kann notfalls mit Gewalt gestellt werden. Nutzt ein Sicherheitsmann seine Macht aus, muss er aber manchmal selbst vor Gericht
Geschichten von Detektiven sind oft spannend erzählt. Ob Sherlock Holmes, Inspektor Gadget oder „Die drei ???“: Sie haben nie Langeweile. Dabei sieht die Realität von Detektiven – besonders von Kaufhausdetektiven – meist anders aus. Immer mal wieder kommt es sogar vor, dass einer von ihnen selbst vor Gericht landet.
Ein Kaufhausdetektiv musste sich etwa vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main verantworten, weil er gegenüber den Kunden stets äußerst ruppig auftrat, sie duzte und Hausverbote erteilte, obwohl er bei den Taschenkontrollen nichts gefunden hatte. Die Folge: Sein Arbeitgeber feuerte ihn. Zu Recht – und auch ohne Abmahnung. Denn er gefährdete mit seinem Benehmen die Geschäftsbeziehung des Sicherheitsdienstes zum Kaufhaus. (Az. 22 Ca 10266/04)
In einem anderen Fall stritten Eltern eines vierjährigen Jungen mit einem Kaufhausdetektiv um Schmerzensgeld für ihren Sohn. Was war passiert? Der Junge wurde erwischt, als er ein Spielzeugauto stehlen wollte. Er wurde von einem Detektiv „abgeführt“, und die Mutter wurde verständigt. Dabei wurde ihm wohl erzählt, dass „die Polizei kommt, er ins Gefängnis und die Mama viel Geld für ihn zahlen muss“. Das bewegte den kleinen Dieb wohl so sehr, dass er – wieder daheim – unter Ängsten litt und sich nachts einnässte. Dafür wollten die Eltern 1250 Euro als Schmerzensgeld haben. Das Landgericht Dortmund gab ihnen allerdings nicht recht. Wenn der Junge weder geschlagen noch gezerrt oder beschimpft wurde, sei keine „rechtswidrige Gesundheitsbeeinträchtigung“durch den Mitarbeiter verursacht worden. Lediglich die von der Mama bei Abholung ihres Sohnes gezahlte „Fangprämie“in Höhe von 50 Euro musste der Detektiv zurückerstatten – weil sie ohne Rechtsgrundlage erhoben worden war. (Az. 1 S 321/04)
Ein anderer Kaufhausdetektiv machte sich der strafbaren Erpressung schuldig, weil er mit zwei ertappten Dieben einen Deal abschließen wollte. Er verlangte Bares von den Langfingern – und bot an, im Gegenzug dafür darauf zu verzichten, die Polizei zu rufen. Die beiden ließen sich nicht darauf ein. Stattdessen zeigten sie den Detektiv an. Und der wurde schließlich zu 70 Tagessätzen á 40 Euro verurteilt. (OLG Karlsruhe, 1 Ss 76/03)
Der Bundesgerichtshof sprach bereits im Jahr 2000 ein Grundsatzurteil. Er erklärte, ein Kaufhausdetektiv dürfe – übrigens wie jeder andere Bürger auch – einen „auf frischer Tat“ertappten Täter, „der der Flucht verdächtig ist oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann“, notfalls mit Gewalt festnehmen. Im konkreten Fall hatte ein Detektiv einen Mann festgehalten, der fünf CDs gestohlen hatte und damit fliehen wollte. (Az. 4 StR 558/99)
Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjournalist befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbraucherfragen.