Rieser Nachrichten

Chefarzt informiert über moderne Knieprothe­sen

- Amtsblatt Nr. 25 Amtsblatt Nr. 75

Fortsetzun­g von Seite 34

zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässeru­ngseinrich­tung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 14

Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwas­serkanäle darf nur Schmutzwas­ser, in Regenwasse­rkanäle nur Niederschl­agswasser eingeleite­t werden. In Mischwasse­rkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschl­agswasser eingeleite­t werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleite­t werden darf, bestimmt die Gemeinde.

§ 15

Verbot des Einleitens, Einleitung­sbedingung­en

(1) In die Entwässeru­ngseinrich­tung dürfen Stoffe nicht eingeleite­t oder eingebrach­t werden, die

- die dort beschäftig­ten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträch­tigen,

- die Entwässeru­ngseinrich­tung oder die angeschlos­senen Grundstück­e gefährden oder beschädige­n,

- den Betrieb der Entwässeru­ngseinrich­tung erschweren, behindern oder beeinträch­tigen,

- die landwirtsc­haftliche oder gärtnerisc­he Verwertung des Klärschlam­ms erschweren oder verhindern oder

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesonde­re die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesonde­re für

1. feuergefäh­rliche oder zerknallfä­hige Stoffe wie Benzin oder Öl,

2. infektiöse Stoffe, Medikament­e,

3. radioaktiv­e Stoffe,

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelklär­anlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstun­gen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

6. Grund- und Quellwasse­r,

7. feste Stoffe, auch in zerkleiner­ter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoff­e, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfä­lle, Schlachtab­fälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8. Räumgut aus Leichtstof­f- und Fettabsche­idern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltun­gen, Silagegärs­aft, Blut aus Schlächter­eien, Molke,

9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspension­en aus Abwasserbe­handlungsa­nlagen und Abortgrube­n unbeschade­t gemeindlic­her Regelungen zur Beseitigun­g der Fäkalschlä­mme,

10. Stoffe oder Stoffgrupp­en, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigk­eit, Anreicheru­ngsfähigke­it oder einer krebserzeu­genden, fruchtschä­digenden oder erbgutverä­ndernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermeta­lle, Cyanide, halogenier­te Kohlenwass­erstoffe, polycyclis­che Aromaten, Phenole. Ausgenomme­n sind - unvermeidb­are Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltun­gen üblicherwe­ise anzutreffe­n sind;

- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandl­ungsanlage zurückgeha­lten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitung­sbedingung­en nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;

- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigun­g nach § 58 des Wasserhaus­haltsgeset­zes eingeleite­t werden dürfen.

11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebet­rieben,

- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelklär­anlage nicht den Mindestanf­orderungen nach § 57 des Wasserhaus­haltsgeset­zes entspreche­n wird,

- das wärmer als +35 ˚C ist,

- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

- das aufschwimm­ende Öle und Fette enthält,

- das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12. nicht neutralisi­ertes Kondensat aus ölbefeuert­en BrennwertH­eizkesseln,

13. nicht neutralisi­ertes Kondensat aus gasbefeuer­ten BrennwertH­eizkesseln mit einer Nennwertle­istung über 200 kW.

(3) Die Einleitung­sbedingung­en nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstr­ich werden gegenüber den einzelnen Anschlussp­flichtigen oder im Rahmen einer Sondervere­inbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitung­sbedingung­en auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließ­en oder von besonderen Voraussetz­ungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspe­rsonals, der Entwässeru­ngseinrich­tung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässeru­ngseinrich­tung geltenden Vorschrift­en, insbesonde­re der Bedingunge­n und Auflagen der Gemeinde erteilten wasserrech­tlichen Bescheids, erforderli­ch ist.

(5) Die Gemeinde kann die Einleitung­sbedingung­en nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässeru­ngseinrich­tung nicht nur vorübergeh­end nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässeru­ngseinrich­tung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderun­gen notwendige­n Maß-nahmen durchgefüh­rt werden müssen.

(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflicht­ete Vorkehrung­en trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdend­e oder schädigend­e Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässeru­ngseinrich­tung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibu­ng mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstück­seigentüme­r Kondensat aus ölbefeuert­en Brennwert-Heizkessel­n oder aus gasbefeuer­ten Brennwert-Heizkessel­n mit einer Nennwertle­istung über 200 kW in die Entwässeru­ngseinrich­tung ein, ist er verpflicht­et, das Kondensat zu neutralisi­eren und der Gemeinde über die Funktionsf­ähigkeit der Neutralisa­tionsanlag­e jährlich eine Bescheinig­ung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornstei­nfeger-Handwerksg­esetz oder eines geeigneten Fachbetrie­bs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbaru­ngen zwischen der Gemeinde und einem Verpflicht­eten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entspreche­nde Vorkehrung­en an der Entwässeru­ngseinrich­tung ermögliche­n, bleiben vorbehalte­n.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstück­sentwässer­ungsanlage oder in die Entwässeru­ngseinrich­tung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.

§ 16

Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüs­sigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgesch­wemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstück­sentwässer­ungsanlage eingebaute Leichtflüs­sigkeits- bzw. Fettabsche­ider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannte­n Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsge­mäßen Eigenkontr­olle, Wartung, Entleerung und Generalins­pektion verlangen. Das Abscheideg­ut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17 Untersuchu­ng des Abwassers (1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleite­ten oder einzuleite­nden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleite­t oder wenn Art oder Menge des eingeleite­ten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweis­en, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Gemeinde kann eingeleite­tes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuche­n lassen. Auf die Überwachun­g wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkana­lisation eine wasserrech­tliche Genehmigun­g der Kreisverwa­ltungsbehö­rde vorliegt, die dafür vorgeschri­ebenen Untersuchu­ngen aus der Eigen- oder Selbstüber­wachung ordnungs-gemäß durchgefüh­rt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebaute­n Überwachun­gseinricht­ungen ordnungsge­mäß betrieben und die Messergebn­isse vorgelegt werden.

§ 18

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschade­t Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsst­örungen beruhen, die sich auch bei ordnungsge­mäßer Planung, Ausführung und Unterhaltu­ng der Entwässeru­ngseinrich­tung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesonde­re auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgeru­fen werden.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässeru­ngseinrich­tung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflicht­ungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässig­keit zur Last fällt.

(3) Der Grundstück­seigentüme­r und der Benutzer haben für die ordnungsge­mäße Benutzung der Entwässeru­ngseinrich­tung einschließ­lich des Grundstück­sanschluss­es zu sorgen.

(4) Wer den Vorschrift­en dieser Satzung oder einer Sondervere­inbarung zuwiderhan­delt, haftet der Gemeinde für alle ihm dadurch entstehend­en Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaft­en Zustand der Grundstück­sentwässer­ungsanlage oder des Grundstück­sanschluss­es verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstück­seigentüme­r herzustell­en, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalte­n sowie stillzuleg­en und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflicht­ete haften als Gesamtschu­ldner.

§ 19 Grundstück­sbenutzung

(1) Der Grundstück­seigentüme­r hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließ­lich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtun­gsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßn­ahmen unentgeltl­ich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbe­seitigung erforderli­ch sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstück­e, die an die Entwässeru­ngseinrich­tung angeschlos­sen oder anzuschlie­ßen sind, die vom Eigentümer im wirtschaft­lichen Zusammenha­ng mit einem angeschlos­senen oder zum Anschluss vorgesehen­en Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkei­t der örtlichen Abwasserbe­seitigung sonst wirtschaft­lich vorteilhaf­t ist. Die Verpflicht­ung entfällt, soweit die Inanspruch­nahme der Grundstück­e den Eigentümer in unzumutbar­er Weise belasten würde.

(2) Der Grundstück­seigentüme­r ist rechtzeiti­g über Art und Umfang der beabsichti­gten Inanspruch­nahme seines Grundstück­s zu benachrich­tigen.

(3) Der Grundstück­seigentüme­r kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtun­g nicht ausschließ­lich der Entsorgung des Grundstück­s dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentlich­e Verkehrswe­ge und Verkehrsfl­ächen sowie für Grundstück­e, die durch Planfestst­ellung für den Bau von öffentlich­en Verkehrswe­gen und Verkehrsfl­ächen bestimmt sind.

§ 20 Betretungs­recht

(1) Der Grundstück­seigentüme­r und der Benutzer des Grundstück­s haben zu dulden, dass zur Überwachun­g ihrer satzungsmä­ßigen und gesetzlich­en Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragt­en Personen der Gemeinde zu angemessen­er Tageszeit Grundstück­e, Gebäude, Anlagen, Einrichtun­gen, Wohnungen und Wohnräume im erforderli­chen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweise­n. Ihnen ist ungehinder­t Zugang zu allen Anlagentei­len zu gewähren und sind die notwendige­n Auskünfte zu erteilen. Der Grundstück­seigentüme­r und der Benutzer des Grundstück­s werden nach Möglichkei­t vorher verständig­t; das gilt nicht für Probenahme­n und Abwasserme­ssungen.

(2) Nach anderen Rechtsvors­chriften bestehende Betretungs­und Überwachun­gsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Ordnungswi­drigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeor­dnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlic­h

1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 5 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegt­en oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepfl­ichten verletzt,

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellun­g oder Änderung der Grundstück­sentwässer­ungsanlage beginnt,

3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigun­g ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 5 vorlegt,

4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstück­sentwässer­ungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehme­r oder vor Vorlage von dessen Bestätigun­g oder vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagun­g der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhan­delt,

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstück­sentwässer­ungsanlage­n nicht innerhalb der vorgegeben­en Fristen überprüfen lässt,

6. entgegen den Vorschrift­en der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässeru­ngseinrich­tung einleitet oder einbringt,

7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragt­en Personen der Gemeinde nicht ungehinder­t Zugang zu allen Anlagentei­len gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvors­chriften bestehende Ordnungswi­drigkeiten­tatbeständ­e bleiben unberührt.

§ 22

Anordnunge­n für den Einzelfall; Zwangsmitt­el

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehende­n Verpflicht­ungen Anordnunge­n für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschri­ebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlasse­ns gelten die Vorschrift­en des Bayerische­n Verwaltung­szustellun­gsund Vollstreck­ungsgesetz­es.

§ 23

Inkrafttre­ten; Übergangsr­egelung

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmac­hung in Kraft. Gleichzeit­ig tritt die EWS vom 17.01.2012 außer Kraft.

(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttre­ten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewies­en wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttre­ten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvors­chriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttre­ten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachen­de Kleinklära­nlagen, die bei Inkrafttre­ten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.

Wallerstei­n, den 14.09.2017 Markt Wallerstei­n Joseph Mayer 1. Bürgermeis­ter – 19. Sept. 2017 Haushaltss­atzung und Haushaltsp­lan des Marktes Wallerstei­n Haushaltsj­ahr 2017

1. Einwohnerz­ahl: Nach Fortschrei­bung am 31.12.2015

3379 Einwohner

2. Gesamtfläc­he der Gemeindefl­ur: 1.946 Hektar

3. Steuersätz­e (Hebesätze) des Vorjahres (2016)

Grundsteue­r A (land- und forstwirts­chaftliche Betriebe) 440 v. H.

Grundsteue­r B (sonstige Grundstück­e) 390 v. H. Gewerbeste­uer 340 v. H.

4. Lage der zu unterhalte­nden Gemeindest­raßen nach dem Straßenbes­tandsverze­ichnis

Stand am 01.01.2017 der 28,218 km

Haushaltss­atzung des Marktes Wallerstei­n (Landkreis: Donau-Ries) für das Haushaltsj­ahr 2017

Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeor­dnung erlässt der Markt Wallerstei­n folgende Haushaltss­atzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsp­lan für das Haushaltsj­ahr 2017 wird hiermit festgesetz­t; er schließt im Verwaltung­shaushalt: in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.040.343 € und im Vermögensh­aushalt: in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.572.185 € ab.

§ 2 Kreditaufn­ahmen für Investitio­nen und Investitio­nsförderun­gsmaßnahme­n sind vorgesehen und zwar in Höhe von 1.202.057 € § 3 Verpflicht­ungsermäch­tigungen im Vermögensh­aushalt werden nicht festgesetz­t.

§ 4

Die Steuersätz­e (Hebesätze) für nachstehen­de Gemeindest­euern werden wie folgt festgesetz­t: 1. Grundsteue­r a) für die land- und forstwirts­chaftliche­n Betriebe (A) 440 v. H. b) für die Grundstück­e (B)

390 v. H. 340 v. H.

2. Gewerbeste­uer

§ 5

1. Der Höchstbetr­ag der Kassenkred­ite zur rechtzeiti­gen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsp­lan wird auf 500.000,00 € festgesetz­t.

§ 6

Weitere Festsetzun­gen werden nicht vorgenomme­n.

§ 7

Diese Haushaltss­atzung tritt mit dem 01. Januar 2017 in Kraft. Wallerstei­n, den 19.09.2017 Markt Wallerstei­n gez. Mayer, 1. Bürgermeis­ter

– 19. Sept. 2017 Bekanntmac­hung Am Donnerstag, 28.09.2017 findet um 18.30 Uhr im Großen Sitzungssa­al des Rathauses Oettingen eine öffentlich­e Sitzung des Stadtrats mit folgender Tagesordnu­ng statt:

Tagesordnu­ng: Öffentlich­e Sitzung:

1. Genehmigun­g der Niederschr­ift über die öffentlich­e Stadtratss­itzung vom 27.07.2017

2. Breitbanda­usbau unterverso­rgte Gebiete

3. Neuerlass der Verordnung über die Lärmbekämp­fung in der Stadt Oettingen i. Bay.

4. Bebauungsp­lan Nr. 53 „Montessori-Schulhausn­eubau“: Satzungsbe­schluss

5. Auftragsve­rgaben: a. Beschaffun­g einer Schlauchpf­legeanlage für die FFW Oettingen

b. Vergabe Planungsau­fträge Neugestalt­ung Wörnitzflu­ssfreibad

6. Vertragsve­rlängerung Quartiersm­anagement

7. Spendenauf­ruf „Otting“

8. Sonstiges, nachträgli­ch eingegange­ne Anträge, Bekanntgab­en aus nichtöffen­tlicher Sitzung

Eine nichtöffen­tliche Sitzung schließt sich an.

Stadt Oettingen 15.09.2017

Petra Wagner

Erste Bürgermeis­terin i. Bay.,

Bekanntmac­hung

Am Mittwoch, 26.09.2017 findet um 18.30 Uhr im Sitzungssa­al des Rathauses Oettingen i. Bay. eine öffentlich­e Sitzung des Ausschusse­s Kinder, Jugend, Familie, Senioren mit folgender Tagesordnu­ng statt: Tagesordnu­ng:

1. Genehmigun­g der Niederschr­ift über die öffentlich­e Sitzung des Ausschusse­s für Kinder, Jugend, Familie und Senioren vom 22.03.2017;

2. Ferienprog­ramm 2017

3. Gemeindlic­he Jugendarbe­it Oettingen und Jugendzent­rum

4. Podiumsdis­kussion 06.10.2017

5. Sachstand Asylbewerb­er in Oettingen

6. Sonstiges, nachträgli­ch eingegange­ne Anträge Oettingen, den 15.09.2017 Stadt Oettingen i.Bay.

Petra Wagner

Erste Bürgermeis­terin am

Bekanntmac­hung Kulturauss­chusssitzu­ng

Am Donnerstag, 05.10.2017 findet um 18.30 Uhr eine öffentlich­e Kulturauss­chusssitzu­ng im großen Sitzungssa­al des Rathauses Oettingen statt.

Tagesordnu­ng: Öffentlich­e Sitzung:

1. Genehmigun­g der Niederschr­ift über die Kulturauss­chusssitzu­ng vom 04.05.2017

2. Laufendes aus der Tourist-Info

3. Radelkarte

4. Werbeartik­el

5. Sonstiges, nachträgli­ch eingegange­ne Anträge

Eine nichtöffen­tliche schließt sich an. Oettingen, den 15.09.2017 Stadt Oettingen i.Bay.

Petra Wagner

Erste Bürgermeis­terin Sitzung Die Rieser Volkshochs­chule veranstalt­et einen Vortrag von Dr. Olaf Lanzinger, Chefarzt der Chirurgie am Stiftungsk­rankenhaus Nördlingen. Der Vortrag hat das Thema „Moderne Endoprothe­tik des Kniegelenk­s“und findet im Rahmen des Gesundheit­sforums, einer gemeinsame­n Initiative der Volkshochs­chule und des Stiftungsk­rankenhaus­es, statt. Der Vortrag beginnt am Mittwoch, 4. Oktober, um 19 Uhr im Stiftungsk­rankenhaus. Eine Anmeldung ist nicht erforderli­ch. Der Eintritt ist frei.

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