Amtsblatt Nr. 66 – 7.
Oktober 2017 Gemeinde Alerheim Amtliche Bekanntmachung
4. Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der Schule“der Gemeinde Alerheim;
Bekanntmachung und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB
Die Gemeinde Alerheim hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.09.2017 den Bebauungsplan für das Gebiet “Wohngebiet westlich der Schule“, Gemarkung Alerheim, in der Fassung vom 12.09.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 16) sowie bei der Gemeinde Alerheim während den üblichen Dienstzeiten aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Alerheim, den 07.10.2017 Gemeinde Alerheim
Schmid, 1. Bürgermeister