Rieser Nachrichten

Amtsblatt Nr. 66 – 7.

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Oktober 2017 Gemeinde Alerheim Amtliche Bekanntmac­hung

4. Änderung des Bebauungsp­lans „Wohngebiet westlich der Schule“der Gemeinde Alerheim;

Bekanntmac­hung und Eintritt der Rechtskraf­t nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB

Die Gemeinde Alerheim hat mit Beschluss des Gemeindera­tes vom 12.09.2017 den Bebauungsp­lan für das Gebiet “Wohngebiet westlich der Schule“, Gemarkung Alerheim, in der Fassung vom 12.09.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlosse­n. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsp­lan mit Begründung und zusammenfa­ssender Erklärung liegt ab Veröffentl­ichung dieser Bekanntmac­hung bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 16) sowie bei der Gemeinde Alerheim während den üblichen Dienstzeit­en aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Vorschrift­en sowie auf die Rechtsfolg­en wird hingewiese­n.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtli­ch

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens- und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lanes und des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lanes schriftlic­h gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entspreche­nd, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­ne Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird. Alerheim, den 07.10.2017 Gemeinde Alerheim

Schmid, 1. Bürgermeis­ter

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