Rieser Nachrichten

Bekanntmac­hung über das Inkrafttre­ten des Bebauungsp­lanes Nr. 123 „Kaiserwies­en“3. Änderung, der Stadt Nördlingen, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

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Der Bau-, Verwaltung­s- und Umweltauss­chuss des Stadtrates der Stadt Nördlingen hat in seiner Sitzung am 09.10.2017 die 3. Änderung des Bebauungsp­lanes Nr. 123 „Kaiserwies­en“der Stadt Nördlingen, bestehend aus einer Bebauungsp­lanzeichnu­ng vom 09.10.2017 mit Textteil und Begründung gleichen Datums als Satzung beschlosse­n. Dieser Beschluss über den vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lan, der im beschleuni­gten Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsp­lan der Innenentwi­cklung ohne Durchführu­ng einer Umweltprüf­ung und ohne Umweltberi­cht aufgestell­t wurde, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan in Kraft. Jeder kann den Bebauungsp­lan mit Textteil und Begründung im Bauamt der Stadt Nördlingen, Marktplatz 15, 2. OG während der allgemeine­n Dienststun­den einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorsch­riften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolg­en des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiese­n.

Unbeachtli­ch werden demnach

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichnet­en Verfahrens- und Formvorsch­riften und

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lans und des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des vorstehend­en Bebauungsp­lans schriftlic­h gegenüber der Stadt Nördlingen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründend­en Sachverhal­ts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entspreche­nd, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem werden auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­ne Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird.

Nördlingen, den 11.10.2017 Stadt Nördlingen

Faul Oberbürger­meister

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