Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 123 „Kaiserwiesen“3. Änderung, der Stadt Nördlingen, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Bau-, Verwaltungs- und Umweltausschuss des Stadtrates der Stadt Nördlingen hat in seiner Sitzung am 09.10.2017 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 123 „Kaiserwiesen“der Stadt Nördlingen, bestehend aus einer Bebauungsplanzeichnung vom 09.10.2017 mit Textteil und Begründung gleichen Datums als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Umweltbericht aufgestellt wurde, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jeder kann den Bebauungsplan mit Textteil und Begründung im Bauamt der Stadt Nördlingen, Marktplatz 15, 2. OG während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Nördlingen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem werden auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nördlingen, den 11.10.2017 Stadt Nördlingen
Faul Oberbürgermeister