Rieser Nachrichten

Darf man eine Matratze umtauschen?

Auspacken, zurückschi­cken. So machte es ein Kunde. Der Händler hielt das für unhygienis­ch

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Karlsruhe Es geht um eine Matratze, die ein Mann im Jahr 2014 gekauft hatte und kurze Zeit später wieder zurückgebe­n wollte. Da er die Schutzfoli­e bereits entfernt hatte, verweigert­e ihm der Online-Shop jedoch den Widerruf.

Der Streit um die Rückgabe einer im Internet gekauften Matratze kommt jetzt vor das höchste Gericht der Europäisch­en Union. Der Bundesgeri­chtshof setzte ein Verfahren am Mittwoch in Karlsruhe aus und legte den Richtern des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) Fragen zur Auslegung von Vorschrift­en des europäisch­en Rechts vor.

Grundsätzl­ich gilt bei OnlineKäuf­en ein Widerrufsr­echt. Für versiegelt­e Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz dies aber aus, wenn die Versiegelu­ng nach der Lieferung entfernt wurde. Geklärt werden soll nun, ob Matratzen unter diese Regelung fallen. Falls ja, muss aus Sicht der Richter am Bundesgeri­chtshof geklärt werden, wie eine Verpackung bei Matratzen auszusehen hat, um als Versiegelu­ng zu gelten – und wie ein entspreche­nder Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsr­echts aussehen muss.

Grundlage ist die EU-Richtlinie zu Verbrauche­rrechten. Zur Auslegung gibt es einen Leitfaden der EU-Kommission, der allerdings unverbindl­ich ist. Demnach könnte für eine Matratze eine Ausnahme vom Widerrufsr­echt gelten. Wenn etwa bei Kosmetik die Versiegelu­ng entfernt werde, sei die Sache eindeutig, sagte die Vorsitzend­e Richterin – bei Matratzen aber nicht. Diese könnten nach einer Benutzung gereinigt und wieder verkauft werden, wenn auch möglicherw­eise mit Werteinbuß­en. „Der Senat sieht sich eigentlich geneigt, das Widerrufsr­echt zu bejahen“, sagte die Richterin.

In der Klage des Mannes geht es um die Rückerstat­tung des Kaufpreise­s und der Frachtkost­en in Höhe von insgesamt gut 1190 Euro. In den Vorinstanz­en hatte er recht bekommen.

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