Wie lange darf das Kind nachts draußen sein?
Juristen aus der Region geben Rat
Landkreis Nach der Umstellung auf die Winterzeit dämmert es in Deutschland schon am Nachmittag. Das trübt den Blick der Eltern darauf, was der Nachwuchs außerhalb der eigenen vier Wände anstellt. Doch einen juristischen Einfluss hat der Schleier der Nacht auf die elterliche Aufsichtspflicht nicht direkt, wie es in einer Pressemitteilung des Anwaltvereins Donau-Ries heißt.
Für Eltern bedeute das: sie müssen selbst entscheiden, wie lange der Nachwuchs draußen spielen darf. Dabei sollten das Alter und die Reife der Kinder berücksichtigt werden. Rechtsanwältin Dr. Andrea Theurer, Vorsitzende des Anwaltvereins Donau-Ries bestätigt: „Ein Kind muss nicht unter ständiger elterlicher Obhut stehen.“Aber natürlich würden für ein achtjähriges Kind andere Maßstäbe als für einen 13-jährigen Jugendlichen gelten.
Wann Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, entscheiden Gerichte laut Pressemitteilung im Einzelfall. Werde ein sechsjähriges Kind nach Einbruch der Dunkelheit allein auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen, werte das vermutlich jedes Gericht als Verstoß gegen die elterliche Aufsichtspflicht. Dann drohten Eltern unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Vor allem, wenn etwas passiere.
Gerade bei kleinen Kindern sei ausreichende Aufsicht aber Pflicht, wie Theurer an einem Beispiel erklärt: „Ein Kind von vier Jahren kann rund zehn Minuten allein sein, wobei sich die Eltern nicht komplett vom Kind entfernen sollten.“Das gelte unabhängig davon, ob das Kind vor oder im Haus spiele. Oder ob es draußen hell oder dunkel ist. Diese Regelungen stünden nicht im Gesetz. Sie leiten sich teils aus pädagogischen Grundsätzen ab, teils folgen sie der praktischen Rechtsprechung und richterlichen Entscheidungen, so der Anwaltverein.
Klare Regeln stelle das Jugendschutzgesetz allerdings an anderer Stelle auf: bis wann Kinder und Jugendliche welche Orte besuchen dürfen. Andrea Theurer erklärt: „Diese gesetzlichen Vorgaben sind bindend, auch eine Einverständniserklärung der Eltern kann sie nicht außer Kraft setzen.“
In Gaststätten dürfen sich Jugendliche ab 16 Jahren laut Anwaltverein in der Zeit von 5 bis 24 Uhr ohne Begleitung aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürften ohne Begleitung nur unter bestimmten Bedingungen eine Gaststätte aufsuchen: Etwa wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.