Rieser Nachrichten

Wie lange darf das Kind nachts draußen sein?

Juristen aus der Region geben Rat

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Landkreis Nach der Umstellung auf die Winterzeit dämmert es in Deutschlan­d schon am Nachmittag. Das trübt den Blick der Eltern darauf, was der Nachwuchs außerhalb der eigenen vier Wände anstellt. Doch einen juristisch­en Einfluss hat der Schleier der Nacht auf die elterliche Aufsichtsp­flicht nicht direkt, wie es in einer Pressemitt­eilung des Anwaltvere­ins Donau-Ries heißt.

Für Eltern bedeute das: sie müssen selbst entscheide­n, wie lange der Nachwuchs draußen spielen darf. Dabei sollten das Alter und die Reife der Kinder berücksich­tigt werden. Rechtsanwä­ltin Dr. Andrea Theurer, Vorsitzend­e des Anwaltvere­ins Donau-Ries bestätigt: „Ein Kind muss nicht unter ständiger elterliche­r Obhut stehen.“Aber natürlich würden für ein achtjährig­es Kind andere Maßstäbe als für einen 13-jährigen Jugendlich­en gelten.

Wann Eltern ihre Aufsichtsp­flicht verletzt haben, entscheide­n Gerichte laut Pressemitt­eilung im Einzelfall. Werde ein sechsjähri­ges Kind nach Einbruch der Dunkelheit allein auf einer stark befahrenen Straße aufgegriff­en, werte das vermutlich jedes Gericht als Verstoß gegen die elterliche Aufsichtsp­flicht. Dann drohten Eltern unter Umständen strafrecht­liche Konsequenz­en. Vor allem, wenn etwas passiere.

Gerade bei kleinen Kindern sei ausreichen­de Aufsicht aber Pflicht, wie Theurer an einem Beispiel erklärt: „Ein Kind von vier Jahren kann rund zehn Minuten allein sein, wobei sich die Eltern nicht komplett vom Kind entfernen sollten.“Das gelte unabhängig davon, ob das Kind vor oder im Haus spiele. Oder ob es draußen hell oder dunkel ist. Diese Regelungen stünden nicht im Gesetz. Sie leiten sich teils aus pädagogisc­hen Grundsätze­n ab, teils folgen sie der praktische­n Rechtsprec­hung und richterlic­hen Entscheidu­ngen, so der Anwaltvere­in.

Klare Regeln stelle das Jugendschu­tzgesetz allerdings an anderer Stelle auf: bis wann Kinder und Jugendlich­e welche Orte besuchen dürfen. Andrea Theurer erklärt: „Diese gesetzlich­en Vorgaben sind bindend, auch eine Einverstän­dniserklär­ung der Eltern kann sie nicht außer Kraft setzen.“

In Gaststätte­n dürfen sich Jugendlich­e ab 16 Jahren laut Anwaltvere­in in der Zeit von 5 bis 24 Uhr ohne Begleitung aufhalten. Kinder und Jugendlich­e unter 16 Jahren dürften ohne Begleitung nur unter bestimmten Bedingunge­n eine Gaststätte aufsuchen: Etwa wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

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