Hallenbad: Was ein Urteil änderte
Im Nachbarlandkreis Dillingen gibt es zwei Kreishallenbäder, im Landkreis Donau-Ries keines. Was das mit der Gemeinde Eichenau zu tun hat
Im Landkreis Dillingen gibt es Kreishallenbäder, im Landkreis Donau-Ries ist das nicht möglich. Warum, lesen Sie auf
Landkreis Warum ziert sich der Landkreis Donau-Ries, die Stadt Nördlingen oder die Gemeinde Mönchsdeggingen finanziell zu unterstützten, damit das städtische Hallenbad in der Gerhart-Hauptmann-Straße adäquat saniert und das stillgelegte Almarin eines Tages wiedereröffnet werden kann? Der Landkreis sei doch mittlerweile schuldenfrei und könnte sich entsprechende Investitionszuschüsse an die beiden Kommunen doch locker leisten, heißt es in weiten Teilen der Bevölkerung. Hinzu kommt das Argument, dass der Landkreis Dillingen zwei Hallenbäder in Lauingen und Wertingen in eigener Regie betreibt. Warum geht’s da und im Donau-Ries-Kreis nicht? Dies sei nicht nachvollziehbar.
Landrat Stefan Rößle reagiert mittlerweile fast ungehalten, wenn er sich immer wieder mit dieser Frage konfrontiert sieht. Er würde ja gerne die Kommunen unterstützen, wenn sie für die Bevölkerung tolle Hallenbäder zur Verfügung stellen wollten. Aber er habe bereits x-mal versucht, deutlich zu machen, warum dies nicht möglich sei – erst jüngst bei der Podiumsdiskussion der Rieser Nachrichten in der vergangenen Woche. Das „EichenauUrteil“von 1992 stehe dem nun einmal entgegen. Seit damals dürfe ein Landkreis seinen Kommunen keine freiwilligen Leistungen ohne Weiteres mehr für öffentliche Bäder gewähren, wenn diese nicht nur dem Schulschwimmunterricht, sondern auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden.
Seinerzeit hatte die Gemeinde Eichenau vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen einen Kreisumlagenbescheid des Landkreises Fürstenfeldbruck geklagt, weil der Kreis nach Auffassung der Eichenauer Stadtväter mit dem Geld der Kommunen Aufgaben finanziert habe, für die er gar nicht zuständig gewesen sei. Das Gericht stimmte dieser Haltung zu und fortan waren alle bayerischen Landkreise angehalten, nur noch Zuschüsse für Einrichtungen zu gewähren, die in ih- rem Aufgabenbereich liegen. Grundlage war die Bayerische Verfassung. Dort heißt es, allein die Gemeinden seien für die öffentlichen Bäder und den Breitensport zuständig.
Dass der Landkreis Dillingen auch jetzt noch zwei Hallenbäder in eigener Regie betreiben kann, liegt daran, dass beide Bäder vor dem Eichenau-Urteil gebaut wurden. Zum anderen waren sie seinerzeit als „Schulbäder“konzipiert, also für den Schwimmunterricht der landkreiseigenen Schulen gedacht. Mittlerweile sind sie allerdings auch der Öffentlichkeit zugänglich. Nach Auskunft von Peter Hurler vom Dillinger Landratsamt beteiligten sich die beiden Kommunen Lauingen und Wertingen am jährlichen Defizit, das durch den öffentlichen Badebetrieb entstehe.
Der Kämmerer des Landkreises Donau-Ries, Franz Hlouschek, präzisierte gegenüber unserer Zeitung den Sachverhalt am Beispiel des Nördlinger Hallenbades. An dieser Einrichtung könne sich der Kreis „anteilsmäßig“in verhältnismäßig bescheidenem Maße an den Betriebskosten beteiligen, weil dort Schüler des Theodor-Heuss-Gymnasiums zum Schwimmunterricht gehen würden. Für den Kreis gelte der Grundsatz „keine Ausgabe ohne Aufgabe“. Und weil es aufgrund der geltenden Rechtslage nicht Aufgabe des Landkreises sei, öffentliche Bäder zu bauen oder zu betreiben, scheide ein finanzielles Engagement folglich aus.
Auf die Frage, ob der Bau eines Hallenbades durch den Kreis allein für den Schwimmunterricht für Schüler landkreiseigener Schulen rechtlich möglich sei, sagte Hlouschek: „Theoretisch ja, praktisch ist das aber undenkbar, da ein Hallenbad ohne öffentliche Nutzung heutzutage finanziell nicht tragbar ist.“