Der Anschlussflug ist weg. Und was jetzt?
Auf Reisen geht nicht immer alles glatt. So kommen Sie zu Ihrem Recht: die neuesten Gerichtsurteile
Wer sich auf die Reise begibt, der kann was erleben. Nicht immer nur Gutes und Spannendes. Was also tun, wenn man den Flieger verpasst oder die Kreuzfahrt abgesagt wurde? Neue Gerichtsurteile:
Was tun, wenn man den Anschlussflug verpasst?
Auf vielen Flughäfen nehmen die Wege zwischen den Terminals einige Zeit in Anspruch. Verspätet sich ein Zubringer, bleibt dem Passagier nach der Landung manchmal zu wenig Zeit, um den Anschlussflug zu erwischen. Ob ihm dann eine Entschädigung zusteht, hängt von der Mindestumsteigezeit ab, der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT), die auf jedem Flughafen unterschiedlich ist. Angaben dazu finden Reisende über die Fluggesellschaft oder den Flughafen.
Wird diese Zeit durch die Verspätung des Zubringers unterschritten, muss die Airline eine Entschädigung zahlen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 523 C 12833/16). Das gilt, sofern die Fluggesellschaft nicht darlegen kann, wie der Fluggast seinen Anschluss doch noch hätte erreichen können. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift ReiseRecht aktuell. In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hannover über Frankfurt/Main nach Los Angeles. Die Klägerin forderte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, weil sie den Weiterflug in die USA wegen Verspätung des Zubringers verpasste und ihr Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichte. Weil die Mindestzeit zum Umsteigen unterschritten wurde, sprach das Gericht der Frau die Entschädigung zu.
Wann müssen Urlauber Mängel beim Veranstalter melden?
Wer nach einem mangelhaften Urlaub einen Teil seines Reisepreises zurückhaben möchte, muss dem Veranstalter das Problem vor Ort so früh wie möglich melden. Sonst gibt es kein Geld zurück. Das gilt auch, wenn der Veranstalter das Problem von Anfang an kannte – melden muss der Urlauber es trotzdem, wie ein BGH-Urteil klargestellt hat (Az.: X ZR 123/15).
In dem Fall, über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtete, ging es um eine Pauschalreise nach Teneriffa. Während des gesamten Aufenthalts des Klägers gab es starken Baulärm – ein Minde- rungsgrund. Die Vorinstanz sprach dem Kläger eine Reisepreisrückzahlung von 40 Prozent zu. Doch der BGH kippte die Entscheidung, weil der Urlauber den Mangel erst zehn Tage nach seiner Ankunft im Hotel gemeldet hatte. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, einen Reisemangel zu melden, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung, urteilten die Richter. Ein Urlauber dürfe Mängel nicht stillschweigend in Kauf nehmen, um hinterher Ansprüche zu stellen. Im konkreten Fall hätte der Veranstalter den Gast zwar auch ohne eine Beschwerde in einem anderen Hotel unterbringen können. Nur weil er dies nicht von sich aus tat, heiße das nicht, dass er dazu nicht willens war. Es hätte jedoch einer formalen Mangelanzeige bedurft.
Was tun, wenn in der Ferienwohnung Pool oder Sauna nicht funktionieren?
Beim Mieten einer Ferienwohnung besagen manchmal Klauseln im Vertrag, dass bestimmte Ausstattungen unter Umständen nicht zur Verfügung stehen – zum Beispiel das Schwimmbad, wenn ein Hausmeister krank ist oder Urlaub hat. Doch solche sogenannten Haftungsfreizeichnungsklauseln sind unwirksam, weil sie Urlauber unangemessen benachteiligen. Darauf weist die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg hin. „Was bei den Ausstattungen versprochen und schließlich auch bezahlt worden ist, muss da sein und funktionieren“, stellt die Juristin klar. Bleibt die Sauna kalt oder der Whirlpool leer, ist das ein Mangel – Klausel hin oder her. Betroffene können den Mangel geltend machen und laut deutschem Mietrecht Preisminderung verlangen. Im Ausland gilt jedoch das jeweilige Landesrecht. Preisminderungen sind dort oft nur dann unkompliziert möglich, wenn bei einem deutschen Veranstalter gebucht wurde – denn dann gilt das Pauschalreiserecht, jedoch nur noch bis Sommer 2018. Wie die Veranstalter danach etwa mit nachträglichen Preisminderungen umgehen, bleibt aus Sicht der Verbraucherschützerin abzuwarten.
Wer zahlt die Urlaubsvertretung, wenn die Kreuzfahrt abgesagt wird?
Ein Urlauber bucht eine Kreuzfahrt. Für die Zeit der Reise heuert er einen beruflichen Vertreter an. Ärgerlich nur, wenn die Reederei die Seereise dann absagt. In diesem Fall bleibt der Reisende auf den Kosten für die Urlaubsvertretung sitzen. Er bekommt keinen Schadenersatz. So hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 47 C 142/16). Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtete, ging es um eine Kreuzfahrt, die von der Reederei zweimal verschoben werden musste, weil das Schiff beide Male noch nicht fertig war. Die Kläger waren nicht bereit, ein weiteres Mal umzubuchen. Der Reisepreis wurde erstattet. Der Kläger verlangte jedoch zusätzlich Schadenersatz, weil er eine Urlaubsvertretung angeheuert hatte. Dieser Vertretung wollte er eine Abfindung von 5000 Euro zukommen lassen. Das Geld wollte er sich von der Reederei holen. Doch er scheiterte. Zwischen der Firma des Klägers und der Reederei bestehe keine vertragliche Bindung, so die Urteil.
Entschädigung bei Flugverspätung: Welche Distanz wird zugrunde gelegt?
Bei Flugverspätungen bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach der Flugstrecke. Doch welche Distanz wird zugrunde gelegt, wenn eine Strecke in zwei Flüge unterteilt ist? Berücksichtigt wird nur der Flug, der zu der Verspätung geführt hat. Das entschied das Amtsgericht Erding (Az.: 5 C 3345/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet. In dem Fall hatte der Kläger eine Flugreise von Lima über Paris nach München gebucht. Der erste Flug fand wie geplant statt. Doch in Paris wurde dem Passagier die Beförderung verweigert. Dadurch erreichte er München mit fast 20 Stunden Verspätung. Vor Gericht forderte er die volle Höhe der Ausgleichszahlung: 600 Euro sind für Flugdistanzen von mehr als 3500 Kilometern angemessen.
Das Gericht legte jedoch die Entfernung zwischen Paris und München zugrunde. Somit stand dem Mann eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zu. Diese Summe hatte die Airline ihm bereits erstattet, mehr Geld gab es nicht. Laut Erklärung des Gerichts hatte der Flug von Lima nach Paris keine Auswirkungen auf den Folgeflug nach München. Daher wurde diese Distanz nicht für den Anspruch auf Entschädigung berücksichtigt. Anders sähe es aus, wenn ein erster Flug sich so verspätet, dass ein Fluggast seinen Anschluss verpassen würde – dann müsste die Flugstrecke hinzugerechnet werden.