Rieser Nachrichten

BGH stärkt Rechte von Urlaubern

Fällt die Hauptattra­ktion weg, bekommen Kunden ihr Geld zurück

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Karlsruhe Peking ohne Verbotene Stadt und Platz des Himmlische­n Friedens? Wenn weltberühm­te Sehenswürd­igkeiten aus dem Besichtigu­ngsprogram­m einer Reise gestrichen werden, dürfen Kunden kostenlos zurücktret­en. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe entschied gestern, dass dies als erhebliche­r Mangel einzustufe­n sei und den kostenfrei­en Rücktritt von der gebuchten Tour rechtferti­ge. Außerdem rügte das Gericht eine Änderungsk­lausel im Reisevertr­ag zwischen den Parteien: Diese sei schon per se unwirksam formuliert.

Im vorliegend­en Fall ging es um eine China-Rundreise, die ein Paar für den Sommer 2015 gebucht hatte. Als der Veranstalt­er ihm eine Woche vor Reisebegin­n eröffnete, dass die beiden Pekinger Hauptsehen­swürdigkei­ten wegen einer Militärpar­ade nicht besucht werden könnten, trat das Paar die Reise nicht an. Vor dem BGH klagten die Urlauber auf Reisekoste­nerstattun­g von 3298 Euro und bekamen recht (AZ.: X ZR 44/17). Der BGH folgte damit der Entscheidu­ng der beiden Vorinstanz­en. Für den Reiseveran­stalter heißt das, er muss dem Paar die einbehalte­ne Stornogebü­hr von 90 Prozent des Reisepreis­es zurückzahl­en.

„Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlische­n Friedens als einer der bekanntest­en Sehenswürd­igkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentlich­e Reiseleist­ung dar“, so die BGH-Richter in der Begründung ihrer Entscheidu­ng. Dass dieser Besuch wegfiel, sei eine gravierend­e Änderung, die die Kunden des Veranstalt­ers nicht hinnehmen müssten.

Der BGH-Anwalt des Düsseldorf­er Veranstalt­ers, Norbert Tretter, hatte vergeblich argumentie­rt, dass es sich bei der gebuchten Tour um eine Rundreise und nicht um eine Städtereis­e gehandelt habe. Der BGH-Anwalt des klagenden Paares hob hingegen erfolgreic­h auf die unwirksame Klausel im Vertrag und die Programmän­derung ab.

Reiseexper­te Paul Degott vom Deutschen Anwaltvere­in überrascht­e die Entscheidu­ng nicht. Außerdem seien Vertragskl­auseln, mit denen Reiseveran­stalter sich allzu oft das Recht einräumten, Reisen im Nachhinein zu ändern, grundsätzl­ich nichtig und angreifbar. „Mögliche Änderungen von Reiseleist­ungen müssen vom Veranstalt­er im Vertrag vorab genau und konkret benannt werden. Nur dann können Kunden abwägen, ob sie eine Reise buchen oder lieber die Finger davon lassen“, sagte er.

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