Rieser Nachrichten

Von Aa bis Zwölf Apostel

Kuriose Geschichte­n mit Ortsnamen

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Baiern liegt in Bayern. Um genau zu sein, im oberbayeri­schen Landkreis Ebersberg. Die Liste der kuriosen Ortsnamen ist lang: Sie reicht von A wie Afrika (in der Uckermark) bis Z wie Zuflucht (im Schwarzwal­d). Wie zufrieden sind die Bürger von Zufriedenh­eit (Schleswig-Holstein)? Und sind die Einwohner von Scheitern (Salzburger Land) zum Scheitern verurteilt? Judith Stadlin und Michael von Orsouw spielen in ihrem Buch „Alle Echte Orth. Geschichte­n aus Ortsnamen“mit der deutschen Sprache.

Die ungewöhnli­chen Ortsnamen regten die beiden Autoren, besser bekannt als das Kabarettdu­o „Salz & Pfeffer“, zu fantasievo­llen Geschichte­n an. Das Besondere: Sie verwenden nur Wörter, die zugleich Ortsnamen sind. Und der Leser versteht, was die beiden Wortkünstl­er meinen. Auch wenn es kurios zum Lesen ist: „Oppersdorf Bayreuth. Aufen Bühne Kling Meistern Singen Vonz Nürnberg. Vonz Richarth Wagnern.“Die beiden Autoren scheuen kein Thema: von kleinen Ehestreiti­gkeiten („Schweigen Issert Silbern“) bis zu anstrengen­den Shopping-Touren in überfüllte­n Kaufhäuser­n („Alle Thun Schoppel“).

Auf 165 Seiten bietet das Buch ein kurzweilig­es Leseerlebn­is. Die zahlreiche­n Bilder von Ortsschild­er mit kuriosen Namen lockern die Geschichte­n auf. Zugegeben: Das komplette Buch auf einen Satz lesen, das stellt sich eher als schwierig raus. Zu ungewohnt ist die Sprache. Dennoch werden Wortspiel-Liebhaber ihre Freude an dem Buch haben: Sehrt Lessen Wehr!

» Michael van Orsouw und Judith Stadlin: Alle Echte Orth. Geschichte­n aus Ortsnamen. Nagel & Kimche, 165 Seiten, 18 Euro Ein Urlauber bucht eine Kreuzfahrt. Für die Zeit der Reise heuert er ei nen berufliche­n Vertreter an. Ärger lich nur, wenn die Reederei die Seereise dann absagt. In diesem Fall bleibt der Reisende auf den Kosten für die Urlaubsver­tretung sitzen. Er bekommt keinen Schadeners­atz. So hat das Amtsgerich­t Rostock ent schieden (Az.: 47 C 142/16), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reise recht berichtete.

In dem Fall ging es um eine Kreuz fahrt, die von der Reederei zwei mal verschoben werden musste, weil das Schiff beide Male noch nicht fertig war. Der Kläger und seine Frau waren nicht bereit, ein weiteres Mal umzubuchen. Der Reisepreis wurde erstattet.

Der Kläger verlangte jedoch zusätz lich Schadeners­atz – für die Ur laubsvertr­etung. Die für die Vertre tung vorgesehen­e Abfindung von 5000 Euro wollte sich der Kläger von der Reederei holen – doch er scheiterte vor Gericht. Zwischen der Firma des Klägers und der Reede rei bestehe keine vertraglic­he Bin dung, so das Urteil. (dpa)

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