Amtsblatt
Amtsblatt Nr. 32 – 12. Juni 2018 Gemeinde Mönchsdeggingen Amtliche Bekanntmachung 3. Änderung des Bebauungsplans „West III“der Gemeinde Mönchsdeggingen, Gemarkung Mönchsdeggingen;
Bekanntmachung und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB
Die Gemeinde Mönchsdeggingen hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.06.2018 die 3. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet “West III“, Gemarkung Mönchsdeggingen, in der Fassung vom 05.06.2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigung. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Mönchsdeggingen während den üblichen Dienstzeiten aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mönchsdeggingen, den 12.06.2018
Wiedenmann, 1. Bürgermeister
Gemeinde Hohenaltheim Amtliche Bekanntmachung 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Hohenaltheim-Ost“der Gemeinde Hohenaltheim, Gemarkung Hohenaltheim;
Bekanntmachung und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB
Die Gemeinde Hohenaltheim hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 06.11.2017 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet “Biogasanlage Hohenaltheim-Ost“, Gemarkung Hohenaltheim, in der Fassung vom 06.11.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigung. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Hohenaltheim während den üblichen Dienstzeiten aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich
1 . eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Hohenaltheim, den 12.06.2018 Dr. Kavasch, 1. Bürgermeister
Gemeinde Mönchsdeggingen Amtliche Bekanntmachung 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ochsenwiesfeld“der Gemeinde Mönchsdeggingen, Gemarkung Schaffhausen;
Bekanntmachung und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB
Die Gemeinde Mönchsdeggingen hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.06.2018 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet “Ochsenwiesfeld“, Gemarkung Schaffhausen, in der Fassung vom 05.06.2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigung. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Mönchsdeggingen während den üblichen Dienstzeiten aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich
1 . eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mönchsdeggingen, 12.06.2018 Wiedenmann, 1. Bürgermeister