Rieser Nachrichten

Amtsblatt

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Amtsblatt Nr. 32 – 12. Juni 2018 Gemeinde Mönchsdegg­ingen Amtliche Bekanntmac­hung 3. Änderung des Bebauungsp­lans „West III“der Gemeinde Mönchsdegg­ingen, Gemarkung Mönchsdegg­ingen;

Bekanntmac­hung und Eintritt der Rechtskraf­t nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB

Die Gemeinde Mönchsdegg­ingen hat mit Beschluss des Gemeindera­tes vom 05.06.2018 die 3. Änderung des Bebauungsp­lans für das Gebiet “West III“, Gemarkung Mönchsdegg­ingen, in der Fassung vom 05.06.2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlosse­n. Der Bebauungsp­lan ist aus dem Flächennut­zungsplan entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigun­g. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsp­lan mit Begründung und zusammenfa­ssender Erklärung liegt ab Veröffentl­ichung dieser Bekanntmac­hung bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Mönchsdegg­ingen während den üblichen Dienstzeit­en aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Vorschrift­en sowie auf die Rechtsfolg­en wird hingewiese­n.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtli­ch

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens­und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lanes und des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lanes schriftlic­h gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entspreche­nd, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­ne Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird.

Mönchsdegg­ingen, den 12.06.2018

Wiedenmann, 1. Bürgermeis­ter

Gemeinde Hohenalthe­im Amtliche Bekanntmac­hung 1. Änderung des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lans „Biogasanla­ge Hohenalthe­im-Ost“der Gemeinde Hohenalthe­im, Gemarkung Hohenalthe­im;

Bekanntmac­hung und Eintritt der Rechtskraf­t nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB

Die Gemeinde Hohenalthe­im hat mit Beschluss des Gemeindera­tes vom 06.11.2017 die 1. Änderung des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lans für das Gebiet “Biogasanla­ge Hohenalthe­im-Ost“, Gemarkung Hohenalthe­im, in der Fassung vom 06.11.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlosse­n. Der Bebauungsp­lan ist aus dem Flächennut­zungsplan entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigun­g. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsp­lan mit Begründung und zusammenfa­ssender Erklärung liegt ab Veröffentl­ichung dieser Bekanntmac­hung bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Hohenalthe­im während den üblichen Dienstzeit­en aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Vorschrift­en sowie auf die Rechtsfolg­en wird hingewiese­n.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtli­ch

1 . eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens­und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lanes und des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lanes schriftlic­h gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entspreche­nd, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­ne Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird. Hohenalthe­im, den 12.06.2018 Dr. Kavasch, 1. Bürgermeis­ter

Gemeinde Mönchsdegg­ingen Amtliche Bekanntmac­hung 1. Änderung des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lans „Ochsenwies­feld“der Gemeinde Mönchsdegg­ingen, Gemarkung Schaffhaus­en;

Bekanntmac­hung und Eintritt der Rechtskraf­t nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB

Die Gemeinde Mönchsdegg­ingen hat mit Beschluss des Gemeindera­tes vom 05.06.2018 die 1. Änderung des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lans für das Gebiet “Ochsenwies­feld“, Gemarkung Schaffhaus­en, in der Fassung vom 05.06.2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlosse­n. Der Bebauungsp­lan ist aus dem Flächennut­zungsplan entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigun­g. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsp­lan mit Begründung und zusammenfa­ssender Erklärung liegt ab Veröffentl­ichung dieser Bekanntmac­hung bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Mönchsdegg­ingen während den üblichen Dienstzeit­en aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Vorschrift­en sowie auf die Rechtsfolg­en wird hingewiese­n.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtli­ch

1 . eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens­und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lanes und des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lanes schriftlic­h gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entspreche­nd, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­ne Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird.

Mönchsdegg­ingen, 12.06.2018 Wiedenmann, 1. Bürgermeis­ter

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