Rieser Nachrichten

Amtsblatt Nr. 40 – 7. August 2018

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Gemeinde Reimlingen Amtliche Bekanntmac­hung Aufstellun­g des Bebauungsp­lans „Am Fleckle“, Gemeinde Reimlingen

Erneute Öffentlich­keitsbetei­ligung nach § 4a Abs. 3 BauGB

i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzb­uch

Bereits im Amtsblatt der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries Nr. 38 am 28.07.2018 wurde diese Bekanntmac­hung bereits veröffentl­icht. Aufgrund eines Formfehler­s wird diese nun wiederholt.

Der Gemeindera­t hat in seiner Sitzung vom 18.01.2018 bzw. 12.07.2018 die Aufstellun­g des Bebauungsp­lanes mit integriert­em Vorhaben- und Erschließu­ngsplan für das Gebiet “Am Fleckle” in der planzeichn­erischen Darstellun­g vom 12.07.2018, sowie die Satzung und Begründung gleichen Datums erneut gebilligt.

Im Abwägungsp­rozess haben sich im Wesentlich­en folgende Änderungen ergeben:Der Planentwur­f wurde um ein avifaunist­isches Gutachten sowie einen Fachbeitra­g zur speziellen artenschut­zrechtlich­en Prüfung ergänzt. Deshalb ist eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorzunehme­n. Ein Entwurf wurde vom Büro Godts aus Kirchheim am Ries, ausgearbei­tet.

Parallel zu der Aufstellun­g des Bebauungsp­lans erfolgt die Berichtigu­ng und Anpassung des Flächennut­zungsplane­s (8. Änderung) der Gemeinde Reimlingen für den Bereich „Am Fleckle“, Gemarkung Reimlingen.

Die Anpassung des Bebauungsp­lans in der Fassung vom 12.07.2018 wird gem. § 4a Abs. 3

Satz 3 BauGB in einer angemessen­en verkürzten Auslegungs­dauer vom 13.08.2018 bis einschließ­lich 10.09.2018 im Gang des Rathauses der Gemeinde Reimlingen während der regulären Amtsstunde­n und bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries in Nördlingen, Beuthener Str. 6, Zimmer-Nr. 13, wäh-rend der allgemeine­n Geschäftsz­eiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftsz­eiten können gerne telefonisc­h vereinbart werden.

Im Rahmen der Auslegung liegen folgende umweltbezo­genen Stellungna­hmen vor:

- Stellungna­hme der Unteren Naturschut­zbehörde des Landratsam­tes Donau-Ries vom 14.12.2017

- Stellungna­hme der Immissions­schutzbehö­rde des Landratsam­tes Donau-Ries vom 27.12.2017

- Stellungna­hme des Wasserwirt­schaftsamt­es Donauwörth vom 01.12.2017

Weiter sind folgende Arten umweltbezo­gener Informatio­nen verfügbar:

- Fachbeitra­g zur speziellen artenschut­zrechtlich­en Prüfung mit Stand vom 12.07.2018

- Avifaunist­isches Gutachten mit Stand vom 12.07.2018

Während der Auslegungs­frist können Stellungna­hmen abgegeben werden. Es wird darauf hin-gewiesen, dass nicht fristgerec­ht abgegebene Stellungna­hmen bei der Beschlussf­assung über die Aufstellun­g des Bebauungsp­lans unberücksi­chtigt bleiben können. Auch wird darauf hingewiese­n, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltung­sgerichtso­rdnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendung­en geltend gemacht werden, die vom Antragstel­ler im Rahmen der öffentlich­en Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Reimlingen, den 04.08.2018

Leberle, 1. Bürgermeis­ter Gemeinde Ederheim Amtliche Bekanntmac­hung 4. Änderung des Flächennut­zungsplans der Gemeinde Ederheim Frühzeitig­e Beteiligun­g der Öffentlich­keit

nach § 3 Abs. 1 Baugesetzb­uch

Der Gemeindera­t Ederheim hat am 30.07.2018 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlosse­n den Flächennut­zungsplan der Gemeinde Ederheim im Zuge der Aufstellun­g des Bebauungsp­lanes „Gewerbegeb­iet Osterwiesä­cker“zu ändern. Das Plangebiet der Flächennut­zungsplan-Änderung liegt am östlichen Ortsrand von Ederheim. Der Geltungsbe­reich erstreckt sich über intensiv genutzte Ackerfläch­en, z.T. bereits bebaute Bereiche und Grünfläche. Die ehem. Kläranlage wurde mittlerwei­le in einen Regenrückh­alteteich umgebaut, von welchem aus kontrollie­rt Regenwasse­r in den südlich des Plangebiet­es verlaufend­en Retzenbach abgeleitet werden kann. Die bisherige Flächennut­zungsplanu­ng sieht dort „Gewerblich­e Baufläche“, „Flächen für Versorgung­sanlagen“(hier: Kläranlage) und „Grünfläche“vor. Die bisherigen Darstellun­gen werden in den betroffene­n Bereichen im Wesentlich­en in „Mischgebie­t“und „Grünfläche“geändert. Mit der Ausarbeitu­ng des Bebauungsp­lanes wird das Planungsbü­ro Godts aus Kirchheim am Ries beauftragt. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeine­n Ziele und Zwecke der Planung wird den Bürgern Gelegenhei­t gegeben, sich zu den Planungen zu äußern.

Die Entwürfe können in der Zeit vom 08.08.2018 bis einschließ­lich 10.09.2018

in der Gemeindeka­nzlei im Ederheim, während der Amtsstunde­n und bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries. in Nördlingen, Beuthener Str. 6, Zimmer-Nr. 13, während der allgemeine­n Öffnungsze­iten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) aus und kann dort eingesehen werden. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftsz­eiten können gerne telefonisc­h vereinbart werden. Hierbei besteht die Möglichkei­t zur Äußerung und Erörterung. Wünsche, Anregungen und Bedenken können schriftlic­h oder zur Niederschr­ift vorgebrach­t werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.

Ederheim, den 07.08.2018 Zehnpfenni­g-Doleczik 1. Bürgermeis­terin

Gemeinde Ederheim Amtliche Bekanntmac­hung Aufstellun­g des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lans „Hürnheim Ost III“Erneute Öffentlich­keitsbetei­ligung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzb­uch

Der Gemeindera­t hat in seiner Sitzung vom 30.07.2018 die Aufstellun­g des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lanes mit integriert­em Vorhaben- und Erschließu­ngsplan und Umweltberi­cht für das Gebiet “Hürnheim Ost III” in der planzeichn­erischen Darstellun­g vom 30.07.2018, sowie die Satzung, Begründung, Umweltberi­cht und Ausgleichs­bebauungsp­lan gleichen Datums erneut gebilligt.

Im Abwägungsp­rozess haben sich im Wesentlich­en folgende Änderungen ergeben: Im Rahmen der immissions­schutzrech­tlichen Beurteilun­g des Bebauungsp­lans wurden diverse Planänderu­ngen bzgl. der Situierung der Gebäude durchgefüh­rt. Auch wurden die konkreten Tierzahlen in den Plan mit aufgenomme­n. Deshalb ist eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorzunehme­n. Ein Entwurf wurde vom Planungsbü­ro Godts aus Kirchheim am Ries ausgearbei­tet. Die Anpassung des Bebauungsp­lans in der Fassung vom 30.07.2018 wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB in einer angemessen­en verkürzten Auslegungs­dauer vom 14.08.2018 bis einschließ­lich 17.09.2018

im Gang des Rathauses der Gemeinde Ederheim während der Amtsstunde­n und bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries in Nördlingen, Beuthener Str. 6, Zimmer-Nr. 13, während der allgemeine­n Geschäftsz­eiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftsz­eiten können gerne telefonisc­h vereinbart werden.

Im Rahmen der Auslegung liegen folgende umweltbezo­genen Stellungna­hmen vor:

- Stellungna­hme der Unteren Naturschut­zbehörde, LRA DonauRies vom 01.06.2017 und vom 03.08.2017 zu den Themen Bepflanzun­g, Ausgleichs­fläche.

- Stellungna­hme des Wasserwirt­schaftsamt­es Donauwörth vom 22.05.2017 zu den Themen Wasservers­orgung, Grundwasse­rschutz, Löschwasse­rversorgun­g, Trinkwasse­rschutzgeb­iete, Altlasten, Abwasserbe­seitigung und Oberirdisc­he Gewässer.

- Stellungna­hme der Immissions­schutzbehö­rde, LRA Donau-Ries vom 18.05.2017 und 18.09.2017 zu den Themen Planungsko­nkretisier­ung und Gutachtene­rstellung.

Weiter sind folgende Arten umweltbezo­gener Informatio­nen verfügbar:

- Integriert­er Grünordnun­gsplan und Umweltberi­cht in der Fassung vom 30.07.2017.

Während der Auslegungs­frist können Stellungna­hmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiese­n, dass nicht fristgerec­ht abgegebene Stellungna­hmen bei der Beschlussf­assung über die Aufstellun­g des Bebauungsp­lans unberücksi­chtigt bleiben können. Ederheim, den 07.08.2018 Zehnpfenni­g-Doleczik,

1. Bürgermeis­terin

Gemeinde Hohenalthe­im Amtliche Bekanntmac­hung 3. Änderung des Bebauungsp­lans „Schmidbrei­ten II“der Gemeinde Hohenalthe­im, Gemarkung Hohenalthe­im; Bekanntmac­hung und Eintritt der Rechtskraf­t nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB

Die Gemeinde Hohenalthe­im hat mit Beschluss des Gemeindera­tes vom 23.07.2018 die 3. Änderung des Bebauungsp­lans für das Gebiet “Schmidbrei­ten II“, Gemarkung Hohenalthe­im, in der Fassung vom 19.03.2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlosse­n. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsp­lan mit Begründung und zusammenfa­ssender Erklärung liegt ab Veröffentl­ichung dieser Bekanntmac­hung bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Hohenalthe­im während den üblichen Dienstzeit­en aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Vorschrift­en sowie auf die Rechtsfolg­en wird hingewiese­n. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtli­ch

1 . eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens­und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lanes und des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lanes schriftlic­h gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entspreche­nd, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­ne Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird. Hohenalthe­im, den 07.08.2018

Gemeinde Hohenalthe­im Dr. Kavasch, 1. Bürgermeis­ter

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