Umsteigen: Airlines müssen Zeitpuffer planen
Ein Zubringerflug verspätet sich, der Passagier verpasst den Anschluss flug: Ob dem Fluggast in diesem Fall eine Entschädigung zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Das Amtsge richt Hamburg hat in einem Fall ent schieden: Es kommt einzig darauf an, ob die Fluggesellschaft durch zu mutbare Maßnahmen das Verpassen des Anschlussfliegers hätte verhin dern können – auch wenn die Verzöge rung des Zubringers unvermeidbar war (Az.: 22a C 59/16). Ein Zeitpuffer am Umsteigeflughafen sei eine sol che zumutbare Maßnahme. In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg über London nach New York. Die Umsteigezeit in Lon don betrug eine Stunde. Weil die Ma schine in Hamburg mit 29 Minuten Verspätung startete, verpasste der Klä ger seinen Weiterflug in die USA und erreichte New York rund fünf Stunden verspätet. Er verlangte eine Ent schädigung. Die Verzögerung des Zu bringers sei nicht zu verhindern ge wesen, argumentierte jedoch die Air line. Doch dies war nach Ansicht des Gerichts nicht der Punkt. Es komme al lein darauf an, was die Airline in London unternahm, um den verspäte ten Passagier doch noch rechtzeitig zur Anschlussmaschine zu bringen. Ein Zeitpuffer, der über die Mindestum steigezeit von 60 Minuten hinausgeht, wäre für die Airline bei der Planung der Flüge zumutbar gewesen. Tatsäch lich betrug der Puffer aber 0 Minu ten. Eine Entschädigung sei damit rechtens. Das Amtsgericht Hamburg entschied hier anders als andere Ge richte, die einen Sicherheitspuffer für kleinere Verspätungen für nicht zu mutbar hielten. Über das Urteil be richtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in „ReiseRecht aktuell“.