Rieser Nachrichten

Umsteigen: Airlines müssen Zeitpuffer planen

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Ein Zubringerf­lug verspätet sich, der Passagier verpasst den Anschluss flug: Ob dem Fluggast in diesem Fall eine Entschädig­ung zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Das Amtsge richt Hamburg hat in einem Fall ent schieden: Es kommt einzig darauf an, ob die Fluggesell­schaft durch zu mutbare Maßnahmen das Verpassen des Anschlussf­liegers hätte verhin dern können – auch wenn die Verzöge rung des Zubringers unvermeidb­ar war (Az.: 22a C 59/16). Ein Zeitpuffer am Umsteigefl­ughafen sei eine sol che zumutbare Maßnahme. In dem verhandelt­en Fall ging es um einen Flug von Hamburg über London nach New York. Die Umsteigeze­it in Lon don betrug eine Stunde. Weil die Ma schine in Hamburg mit 29 Minuten Verspätung startete, verpasste der Klä ger seinen Weiterflug in die USA und erreichte New York rund fünf Stunden verspätet. Er verlangte eine Ent schädigung. Die Verzögerun­g des Zu bringers sei nicht zu verhindern ge wesen, argumentie­rte jedoch die Air line. Doch dies war nach Ansicht des Gerichts nicht der Punkt. Es komme al lein darauf an, was die Airline in London unternahm, um den verspäte ten Passagier doch noch rechtzeiti­g zur Anschlussm­aschine zu bringen. Ein Zeitpuffer, der über die Mindestum steigezeit von 60 Minuten hinausgeht, wäre für die Airline bei der Planung der Flüge zumutbar gewesen. Tatsäch lich betrug der Puffer aber 0 Minu ten. Eine Entschädig­ung sei damit rechtens. Das Amtsgerich­t Hamburg entschied hier anders als andere Ge richte, die einen Sicherheit­spuffer für kleinere Verspätung­en für nicht zu mutbar hielten. Über das Urteil be richtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in „ReiseRecht aktuell“.

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