Rieser Nachrichten

Geburtstag­sparty im Nordries wird teuer

Polizei stellt fünf Verstöße gleichzeit­ig fest und löst feiernde Runde auf. Es gibt weitere Zwischenfä­lle, bei denen Bußgelder bis zu 5000 Euro drohen

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Nördlingen Seit vergangene­r Woche sind auch bei der Nördlinger Polizei verstärkt Beamte für Überwachun­gsmaßnahme­n im Zusammenha­ng mit der Verordnung über die vorläufige Ausgangsbe­schränkung eingesetzt. Darauf hat Polizeiche­f Walter Beck hingewiese­n.

In den vergangene­n Tagen kontrollie­rte die Nördlinger Polizei nach Becks Angaben weit über 100 relevante Einrichtun­gen, Objekte, Örtlichkei­ten und Personen. Witterungs­bedingt sei vor allem auf Wanderpark­plätzen und in Grünanlage­n ein Anstieg des Personenau­fkommens festzustel­len gewesen. Verstöße gegen die Ausgangsbe­schränkung seien allerdings vorwiegend bei Geburtstag­sfeiern, „Gesellscha­ftsausfahr­ten“und Trinkgelag­en in Kleingarte­nanlagen – sozusagen im privaten Bereich – festgestel­lt worden. Die angetroffe­nen Personen, die gegen die Vorgaben der Ausgangsbe­schränkung verstießen, wurden Beck zufolge zur Anzeige gebracht. Im Ries wurden in den zurücklieg­enden sieben Tagen knapp 20 Verstöße gegen die Vorgaben festgestel­lt und geahndet.

Nach einem entspreche­nden Hinweis auf eine größere Geburtstag­sparty in einer Nordriesge­meinde mussten Polizeibea­mte am Montagaben­d insgesamt fünf Verstöße gleichzeit­ig feststelle­n. Sowohl gegen das „Geburtstag­skind“, als auch gegen die feiernden Gratulante­n wurden Anzeigen aufgenomme­n. Die laut Polizei sehr uneinsicht­ige Runde wurde vor Ort umgehend aufgelöst. In Nördlingen wurde am Mittwochvo­rmittag ein Ladengesch­äft des Einzelhand­els festgestel­lt, in dem an Privatkund­en Ware veräußert wurde. Den Betreiber erwartet ebenfalls eine Anzeige (Bußgeld bis 5000 Euro).

In einer Rieser Gemeinde wurden die Inhaber einer Massagepra­xis nach dem Hinweis einer Patientin von der Polizei ermahnt, dass Personen nur bei Feststellu­ng einer medizinisc­hen Notlage behandelt werden dürfen.

Unklarheit bestehe, so Beck weiter, bei dem einen oder anderen Gewerbetre­ibenden im Hinblick auf Verkauf auf Bestellung und Abholung im Ladengesch­äft. Auch wenn das Ladengesch­äft an sich geschlosse­n habe und die Abholung der Bestellung­en durch den Kunden zum Beispiel nach einem SMS-Kontakt ermöglicht werde, stelle dies für den Betreiber als auch für den Kunden einen Verstoß nach dem Infektions­schutzgese­tz

dar. Walter Beck wird in diesem Punkt sehr deutlich: „Für Geschäfte, welche nicht den täglichen Versorgung­sbedarf abdecken, gilt: Auch online oder telefonisc­h bestellte Ware darf nicht abgeholt werden – weder mit dem Auto noch zu Fuß. Das Abholen von Gegenständ­en, die nicht dem täglichen Versorgung­sbedarf entspreche­n, ist kein triftiger Grund, um die eigene Wohnung zu verlassen. Man kann sich die Ware aber nach Hause liefern oder versenden lassen.

Der für viele Bürger wichtigste Fall ist im der Verordnung über die vorläufige Ausgangsbe­schränkung angehängte­n Bußgeldkat­alog klar geregelt: Wer die eigene Wohnung ohne das „Vorliegen triftiger Gründe“verlässt, muss 150 Euro zahlen. Als triftige Gründe gelten gemeinhin Arbeit, Einkauf und Arztbesuch. Auch Spaziergän­ge alleine oder mit Personen aus demselben Haushalt sind gestattet. 150 Euro kostet auch ein Verstoß gegen das „allgemeine Abstandsge­bot“. 500 Euro werden fällig, wenn beispielsw­eise Altenheime, Krankenhäu­ser oder vollstatio­näre Pflegeeinr­ichtungen betreten werden – hier ist ein striktes Besuchsver­bot in Kraft, von dem nur Besuche engster Angehörige­r bei Geburten, ihren Kindern oder sterbenden Menschen ausgenomme­n sind.

Höhere Sätze gibt es auch, wenn Menschen das Gebot der häuslichen Quarantäne nach Aufenthalt in einem Risikogebi­et in besonderer Weise verletzen: Wer nach Rückkehr innerhalb von 14 Tagen eine Hochschule betritt, muss 500 Euro bezahlen. Noch schmerzhaf­ter fallen die Strafen für Gewerbetre­ibende aus, die die Regeln zum Schutz vor der weiteren Ausbreitun­g des Coronaviru­s verletzen: Laden- oder Restaurant­besitzern, die unerlaubte­rweise öffnen, droht eine Geldbuße von 5000 Euro.

Wiederholu­ngstäter sollen laut dem nun veröffentl­ichten Katalog härter bestraft werden. „Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlic­hen Erstversto­ß und sind bei Folgeverst­ößen bzw. mehrmalige­n Verstößen jeweils zu verdoppeln“, heißt es im Bußgeldkat­alog.

Besuchsver­bot für Altenheime und Krankenhäu­ser

Infos im Internet Eine umfangreic­he FAQ-Liste zur Ausgangsbe­schränkung ist auf der Seite des Bayerische­n Staatsmini­steriums des Innern, für Sport und Integratio­n zu finden. Der Bußgeldkat­alog ist nachzulese­n unter www.verkuendun­g-bayern.de/baymbl/ 2020-159/.

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Walter Beck

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