Amtsblatt
Amtsblatt Nr. 22 – 23. April 2020
Bekanntmachung Satzung vom 09.04.2020 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Hainsfarth vom 28.07.2006 (4. Änderungssatzung)
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Hainsfarth folgende vom Gemeinderat am 09.03.2020 beschlossene Satzung
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Munningen in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.07.2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „5. Werktag“durch die Angabe „10. Werktag“ersetzt. 2. § 5 Abs. 1 Buchst. d) wird wie folgt geändert:
Kurzzeitbuchung Schulkinder, die die Einrichtung besuchen, können in den Ferien eine Kurzzeitbuchung in Anspruch nehmen. Kurzzeitbuchungen werden als ganzer Kalendermonat abgerechnet, es ist ein Zeitraum von mindestens 15 Betriebstagen erforderlich.
Die Betreuungsstunden in den Ferien werden gesondert erfasst. Nach Zusammenrechnung der jährlichen Betreuungsstunden wird eine durchschnittliche tägliche Buchungszeit ermittelt und der Beitrag nach Abs. 1 Buchst. a) dieser Satzung ermittelt. Die Abrechnung nach Kalendertagen berechnet sich wie folgt:
15 – 29 Betriebstage pro Jahr 1 Monatsbeitrag
30 – 45 Betriebstage pro Jahr 2 Monatsbeiträge.
3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis an die Kindertagesstätte zu bezahlen. Die Höhe des Selbstkostenpreises für das Mittagessen beträgt im Kindergarten 3,30 €; in der Kinderkrippe 1,80 €. Die Beiträge des Mittagessens werden im Folgemonat nach der tatsächlichen Anzahl an Mittagessen abgebucht.
4. In § 5 wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4 und die Wörter „direkt vom Kindergarten“werden durch das Wort „abgebucht“ersetzt.
5. In § 5 wird der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5 und die Angabe „Spielgeld (Abs. 3)“durch die Angabe „Spielgeld (Abs. 4)“ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.
6. In § 5 wird der bisherige Abs. 5 zu Abs. 6 und die Wörter „direkt vom Kindergarten“werden durch das Wort „abgebucht“ersetzt. Es wird folgender Satz angefügt: „Bei späterem Eintritt wird dieser anteilig erhoben.“
7. In § 5 wird der bisherige Abs. 6 zu Abs. 7 und wie folgt gefasst:
Auf die Benutzungsgebühr nach Abs. 1 Buchst. a) sowie das Spielgeld (Abs. 4) und den Betrag nach Abs. 6 wird der Zuschussbetrag angerechnet, den der Träger der Kindertageseinrichtung zusätzlich zur kindbezogenen Förderung von Seiten des Freistaates Bayern zur Entlastung der Familie erhält. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt. Die Zuschüsse werden nach der jeweils gültigen Verordnung der Staatsregierung auf die dort benannten Kinder und in der jeweils vorgesehenen Höhe angerechnet.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft. Hainsfarth, 09.04.2020 Engelhardt
1. Bürgermeister