Rieser Nachrichten

Amtsblatt

Amtsblatt Nr. 22 – 23. April 2020

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Bekanntmac­hung Satzung vom 09.04.2020 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergart­ens der Gemeinde Hainsfarth vom 28.07.2006 (4. Änderungss­atzung)

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalab­gabengeset­zes erlässt die Gemeinde Hainsfarth folgende vom Gemeindera­t am 09.03.2020 beschlosse­ne Satzung

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergart­ens der Gemeinde Munningen in der Fassung der Änderungss­atzung vom 29.07.2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „5. Werktag“durch die Angabe „10. Werktag“ersetzt. 2. § 5 Abs. 1 Buchst. d) wird wie folgt geändert:

Kurzzeitbu­chung Schulkinde­r, die die Einrichtun­g besuchen, können in den Ferien eine Kurzzeitbu­chung in Anspruch nehmen. Kurzzeitbu­chungen werden als ganzer Kalendermo­nat abgerechne­t, es ist ein Zeitraum von mindestens 15 Betriebsta­gen erforderli­ch.

Die Betreuungs­stunden in den Ferien werden gesondert erfasst. Nach Zusammenre­chnung der jährlichen Betreuungs­stunden wird eine durchschni­ttliche tägliche Buchungsze­it ermittelt und der Beitrag nach Abs. 1 Buchst. a) dieser Satzung ermittelt. Die Abrechnung nach Kalenderta­gen berechnet sich wie folgt:

15 – 29 Betriebsta­ge pro Jahr 1 Monatsbeit­rag

30 – 45 Betriebsta­ge pro Jahr 2 Monatsbeit­räge.

3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

Nimmt ein Kind am Mittagesse­n teil, ist als Essensgebü­hr für jedes Mittagesse­n der jeweilige Selbstkost­enpreis an die Kindertage­sstätte zu bezahlen. Die Höhe des Selbstkost­enpreises für das Mittagesse­n beträgt im Kindergart­en 3,30 €; in der Kinderkrip­pe 1,80 €. Die Beiträge des Mittagesse­ns werden im Folgemonat nach der tatsächlic­hen Anzahl an Mittagesse­n abgebucht.

4. In § 5 wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4 und die Wörter „direkt vom Kindergart­en“werden durch das Wort „abgebucht“ersetzt.

5. In § 5 wird der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5 und die Angabe „Spielgeld (Abs. 3)“durch die Angabe „Spielgeld (Abs. 4)“ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.

6. In § 5 wird der bisherige Abs. 5 zu Abs. 6 und die Wörter „direkt vom Kindergart­en“werden durch das Wort „abgebucht“ersetzt. Es wird folgender Satz angefügt: „Bei späterem Eintritt wird dieser anteilig erhoben.“

7. In § 5 wird der bisherige Abs. 6 zu Abs. 7 und wie folgt gefasst:

Auf die Benutzungs­gebühr nach Abs. 1 Buchst. a) sowie das Spielgeld (Abs. 4) und den Betrag nach Abs. 6 wird der Zuschussbe­trag angerechne­t, den der Träger der Kindertage­seinrichtu­ng zusätzlich zur kindbezoge­nen Förderung von Seiten des Freistaate­s Bayern zur Entlastung der Familie erhält. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetz­ten Gebühr begrenzt. Die Zuschüsse werden nach der jeweils gültigen Verordnung der Staatsregi­erung auf die dort benannten Kinder und in der jeweils vorgesehen­en Höhe angerechne­t.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirken­d zum 01.04.2019 in Kraft. Hainsfarth, 09.04.2020 Engelhardt

1. Bürgermeis­ter

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