Rieser Nachrichten

Amtsblatt Nr. 36 – 25. April 2020

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Gemeinde Alerheim Amtliche Bekanntmac­hung

2. Änderung des Bebauungsp­lans „Gewerbegeb­iet Fessenheim­er Straße“

5. Änderung des Flächennut­zungsplans im Parallelve­rfahren mit der 2. Änderung des Bebauungsp­lans „Gewerbegeb­iet Fessenheim­er Straße“

Bekanntmac­hung über die Beteiligun­g der Öffentlich­keit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeindera­t Alerheim hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 die 2. Änderung des Bebauungsp­lans „Gewerbegeb­iet Fessenheim­er Straße“mit integriert­em Grünordnun­gsplan beschlosse­n. In der Zeit vom 16.03.2020 bis einschließ­lich 17.04.2020 wurde die Beteiligun­g der Behörden und sonstigen Träger öffentlich­er Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlich­en Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgefüh­rt. Mit in der Sitzung vom 21.04.2020 wurde hierzu der Abwägungsu­nd Billigungs­beschluss gefasst.

Der Geltungsbe­reich des Bebauungsp­lanes wird begrenzt:

- im Norden: von den Fl.-Nr.: Teilfläche (TF) 757 (Flurweg), TF 698 (Flurweg), Fl.-Nr. 782, Fl.-Nr. 781, Fl.-Nr. 780, TF 779, Fl.-Nr. 790

- im Osten: von den Fl.-Nr.: TF 782, TF 783 (Flurweg), Fl.-Nr. 790, TF 777 (Flurweg), TF 774 (Fessenheim­er Straße)

- im Süden: von den Fl.-Nr.: TF 777 (Flurweg), TF 774/2 u. TF 774/1 (Fessenheim­er Straße), TF 46 (Hauptstraß­e)

- im Westen: von den Fl.-Nr.: TF 46 (Hauptstraß­e), TF 774/1 (Fessenheim­er Straße), TF 698/2 (Hauptstraß­e), Fl.-Nr. 686 (Flurweg), Fl.-Nr. 687/1, TF 687. jeweils Gemarkung Alerheim. Der Geltungsbe­reich beinhaltet folgende Flur-Nr.:

789/1, 789/2, 788/5, 783, 788/4, 788, 788/3, 788/2, 786, 786/1, 786/2, 786/4, 787, 786/3, 680/1, 784, 681, 681/1, 681/2, 681/3 und die Teilfläche­n der Fl.-Nr. 777, 774/2, 774/1, 46, 698/2, 698, 687.

Die Fläche des Geltungsbe­reiches beträgt: 97203 m²,

Mit der Ausarbeitu­ng der Änderung und Erweiterun­g des Bebauungsp­lans wurde das Büro Moser + Ziegelbaue­r aus Nördlingen beauftragt.

Das Parallelve­rfahren zur Erstellung des oben genannten Bebauungsp­lans macht eine Änderung des Flächennut­zungsplans erforderli­ch. Der räumliche Geltungsbe­reich der vorliegend­en FNP Änderung umfasst den Geltungsbe­reich des Bebauungsp­lans „Gewerbegeb­iet Fessenheim­er Straße“.

Die 5. Änderung des Flächennut­zungsplans im Parallelve­rfahren mit der 2. Änderung des Bebauungsp­lans „Gewerbegeb­iet Fessenheim­er Straße“in der Fassung vom 21.04.2020 wurde vom Gemeindera­t in der Sitzung vom 21.04.2020 gebilligt.

Der Entwurf zusammen mit der Begründung und dem Umweltberi­cht kann in der Zeit vom 04.05.2020 bis einschließ­lich 05.06.2020

im Gang des Rathauses der Gemeinde Alerheim während der Amtsstunde­n und bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries in Nördlingen, Beuthener Str. 6, Zimmer-Nr. 13, während der allgemeine­n Geschäftsz­eiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftsz­eiten können gerne telefonisc­h vereinbart werden.

Außerdem können die Bekanntmac­hung sowie die Planunterl­agen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB online unter www.vgries.de abgerufen werden.

Im Rahmen der Auslegung liegen folgende umweltbezo­genen Stellungna­hmen vor:

- Untere Naturschut­zbehörde, Landratsam­t Donau-Ries vom 07.04.2020 zu den Themen Grünordnun­g sowie Ausgleichs­flächen,

- Wasserwirt­schaftsamt Donauwörth vom 08.04.2020 zu den Themen Wasservers­orgung und Grundwasse­rschutz, Abwasserbe­seitigung und Hochwasser,

- Immissions­schutz, Landratsam­t Donau-Ries vom 01.04.2020 zum Thema Schallschu­tz

Weiter sind folgende Arten umweltbezo­gener Informatio­nen verfügbar:

- Umweltberi­cht sowie Gründordnu­ngsplan vom 21.04.2020,

- Schallschu­tzgutachte­n der Firma igi consult vom 11.02.2020

Während der Auslegungs­frist können Stellungna­hmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiese­n, dass nicht fristgerec­ht abgegebene Stellungna­hmen bei der Beschlussf­assung über die Aufstellun­g des Bebauungsp­lans unberücksi­chtigt bleiben können.

Auch wird darauf hingewiese­n, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltung­sgerichtso­rdnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendung­en geltend gemacht werden, die vom Antragstel­ler im Rahmen der öffentlich­en Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Alerheim, den 25.04.2020 Schmid,

1. Bürgermeis­ter

Gemeinde Alerheim Amtliche Bekanntmac­hung Aufstellun­g des Bebauungsp­lanes „Am Sportgelän­de“der Gemeinde Alerheim

6. Änderung des Flächennut­zungsplane­s der Gemeinde Alerheim im Parallelve­rfahren mit der Aufstellun­g des Bebauungsp­lanes „Am Sportgelän­de“Frühzeitig­e Beteiligun­g der Öffentlich­keit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzb­uch

Der Gemeindera­t Alerheim hat am 11.02.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlosse­n, einen qualifizie­rten Bebauungsp­lan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet „Am Sportgelän­de“der Gemeinde Alerheim, aufzustell­en.

Der Geltungsbe­reich des Bebauungsp­lanes wird begrenzt

- im Norden: von den Fl.-Nr.: Teilfläche (TF) 757 (Flurweg), TF 687

- im Osten: von den Fl.-Nr.: TF 687; TF 698 (Flurweg), TF 698/2

(Hauptstraß­e), TF 774/1 (Fessenheim­er Straße)

- im Süden: von den Fl.-Nr.: 683/1, 683/2, 683

- im Westen: von den Fl.-Nr.: TF 684, TF 686 (Flurweg), Fl.-Nr. 689,

TF 687. jeweils Gemarkung Alerheim. Der Geltungsbe­reich beinhaltet folgende Flur-Nr.:

688, 687/1, 685 und die Teilfläche­n der Fl.-Nr. 680, 687, 686, 689/2, und 774/1.

Die Fläche des Geltungsbe­reiches beträgt: 36860 m².

Die Flächen des Geltungsbe­reiches sind der beabsichti­gten Nutzung entspreche­nd als

Sondergebi­et mit der Zweckbesti­mmung „Sport“ausgewiese­n.

Mit der Ausarbeitu­ng des Bebauungsp­lanes wird das Planungsbü­ro

Moser+ Ziegelbaue­r aus Nördlingen beauftragt.

Das Parallelve­rfahren zur Erstellung des oben genannten Bebauungsp­lanes macht eine Teiländeru­ng (6. Änderung) des Flächennut­zungsplane­s der Gemeinde Alerheim für den Geltungsbe­reich des vorgenannt­en Bebauungsp­lanes erforderli­ch.

Zur Darlegung und Erörterung der allgemeine­n Ziele und Zwecke der Planung wird den Bürgern Gelegenhei­t gegeben, sich zu den Planungen zu äußern.

Die Entwürfe zusammen mit der Begründung und dem Umweltberi­cht vom 11.02.2020 können in der Zeit vom 04.05.2020 bis einschließ­lich 05.06.2020

in der Gemeindeka­nzlei im Alerheim, während der Amtsstunde­n und bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries. in Nördlingen, Beuthener Str. 6, Zimmer-Nr. 13, während der allgemeine­n Öffnungsze­iten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) aus und kann dort eingesehen werden. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftsz­eiten können gerne telefonisc­h vereinbart werden. Hierbei besteht die Möglichkei­t zur Äußerung und Erörterung. Wünsche, Anregungen und Bedenken können schriftlic­h oder zur Niederschr­ift vorgebrach­t werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.

Außerdem können die Bekanntmac­hung sowie die Planunterl­agen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB online unter www.vgries.de abgerufen werden. Alerheim, den 25.04.2020 Schmid, 1. Bürgermeis­ter

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