So kommen Fluggäste zu ihrem Recht
Lufthansa fliegt wieder mehr und zahlt Ticketpreis zurück
Frankfurt am Main Nach der Beinahekompletteinstellung ihres Passagierflugbetriebs hat die Lufthansa angekündigt, mit dem Juni-Flugplan das Angebot ihrer Airlines wieder deutlich auszuweiten. 106 Ziele in Deutschland und Europa sowie über 20 Interkontinentalverbindungen sollen bis spätestens Ende Juni wieder angeflogen werden. Ab München gibt es dann etwa wieder Flüge nach Zürich, Mallorca und Brüssel sowie nach Chicago, Los Angeles und Tel Aviv. Insgesamt 80 Flugzeuge würden dafür reaktiviert, heißt es in einem Schreiben des Konzerns. Zudem erhalten Stammkunden nach langer Wartezeit endlich Klarheit über die Zukunft des Bonusprogramms Miles & More.
Laut Lufthansa verlängert sich der Status für Vielflieger, sollte er im Februar 2021 auslaufen, um ein Jahr. Die Gültigkeit von Gutscheinen mit Verfallsdatum 2020 wird bis Ende 2021 verlängert. Die derzeitigen Programmregeln sollen noch bis zum 31. Dezember 2021 beibehalten werden, das neue System beginnt erst zum 1. Januar 2022.
Um die Erstattung ausgefallener Flüge zu beschleunigen, will die Lufthansa ihre Bearbeitungskapazitäten erhöhen. Kunden können statt einer Geldzahlung einen Gutschein erhalten. Für Fluggäste besteht aber keine Pflicht, eine Rückerstattung in dieser Form zu akzeptieren, erklären die Verbraucherzentralen. Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, die Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen. Wenn die Airlines nicht reagieren und das Geld nicht binnen einer Woche zurückzahlen, können die Fluggäste ein Mahnverfahren anstrengen. Zunächst sollten sie aber die Airline in einer schriftlichen Mahnung zur Zahlung auffordern und dafür eine Frist von zwei Wochen ansetzen.
Reagiert die Fluggesellschaft nicht auf das Schreiben, kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zentralen Mahngericht gestellt werden. Das geht auch online. Hilft das auch nicht, rät die Verbraucherzentrale, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. In diesem Fall setzt ein Gerichtsvollzieher den Anspruch durch. Legt die Fluggesellschaft dagegen Widerspruch ein, kommt es zu einem Prozess. Luisa Sako, maz