Amts-und Mittelungsblatt
Amtsblatt Nr. 43 – 23. Okt. 2020
Nr. 1 Flurneuordnung Löpsingen III - Bekanntgabe Änderung des Flurbereinigungsplanes
Nr. 2 Vollzug der StVO - Zusatzzeichen Spielplatz - Dorfstraße Pfäfflingen
Auf Wunsch des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben veröffentlichen wir folgende Mitteilung.
Nr. 1 Flurneuordnung Löpsingen III
Große Kreisstadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries
Bekanntgabe Änderung des Flurbereinigungsplanes Bekanntmachung und Ladung Das Amt für Ländliche Entwicklung
Schwaben hat den Flurbereinigungsplan nach § 64 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG- geändert und gibt die Änderung hiermit bekannt. Grund der Änderung:
Das Masseland der Teilnehmergemeinschaft Flurneuordnung
Löpsingen III wird gemäß § 54 Flurbereinigungsgesetz -FlurbGder Stadt Nördlingen zugeteilt.
Zur Erläuterung der Änderung wird zu einem Anhörungstermin
geladen.
Ort: Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben,
Nebengebäude Zimmer 122, Dr.Rothermel-Straße 12, 86381 Krumbach (Schwaben)
Zeit: Montag, 16.11.2020 von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ein Erscheinen ist nur erforderlich, falls Erläuterungen oder Auskünfte gewünscht werden.
Aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen ist eine vorzeitige Anmeldung unter der Telefon Nr. 08282 92-453 erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung des Flurbereinigungsplans
kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Anhörungstermins
schriftlich bei der Teilnehmergemeinschaft Löpsingen III am Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach (Schwaben) (Postanschrift: Postfach 11 63, 86369 Krumbach (Schwaben)), oder durch Einlegung beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach (Schwaben) (Postanschrift: Postfach 11 63, 86369 Krumbach (Schwaben)), Widerspruch erhoben werden. Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments unter der Adresse poststelle@ale-schw.bayern.de eingelegt werden. Ist über den Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Jahr sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, 80539 München - Briefanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) schriftlich erhoben werden. Die Klage kann in diesem Fall nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Jahresfrist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Teilnehmergemeinschaft) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen Antrag enthalten, der nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein braucht. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/ rechtsbehelf entnommen werden.
Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Krumbach (Schwaben), 15.10.2020
Ludger Klinge Leitender Baudirektor
Nr. 2 Vollzug der StVO - Zusatzzeichen Spielplatz - Dorfstraße Pfäfflingen
Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Beschluss des Bau-, Verwaltungsund Umweltausschusses vom 20.05.2008 und auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i.V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche
Anordnung:
1. In der Dorfstraße in Päfflingen werden aus beiden Fahrtrichtungen ca. 50 m vor dem Spielplatz Zeichen 136-10 (Kinder) mit Zusatzzeichen 1012 mit Aufschrift „Spielplatz“angeordnet.
2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft. Nördlingen, 21.10.2020 Stadt Nördlingen
David Wittner Oberbürgermeister