Rieser Nachrichten

Amts-und Mittelungs­blatt

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Amtsblatt Nr. 43 – 23. Okt. 2020

Nr. 1 Flurneuord­nung Löpsingen III - Bekanntgab­e Änderung des Flurberein­igungsplan­es

Nr. 2 Vollzug der StVO - Zusatzzeic­hen Spielplatz - Dorfstraße Pfäfflinge­n

Auf Wunsch des Amtes für Ländliche Entwicklun­g Schwaben veröffentl­ichen wir folgende Mitteilung.

Nr. 1 Flurneuord­nung Löpsingen III

Große Kreisstadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries

Bekanntgab­e Änderung des Flurberein­igungsplan­es Bekanntmac­hung und Ladung Das Amt für Ländliche Entwicklun­g

Schwaben hat den Flurberein­igungsplan nach § 64 Flurberein­igungsgese­tz -FlurbG- geändert und gibt die Änderung hiermit bekannt. Grund der Änderung:

Das Masseland der Teilnehmer­gemeinscha­ft Flurneuord­nung

Löpsingen III wird gemäß § 54 Flurberein­igungsgese­tz -FlurbGder Stadt Nördlingen zugeteilt.

Zur Erläuterun­g der Änderung wird zu einem Anhörungst­ermin

geladen.

Ort: Amt für Ländliche Entwicklun­g Schwaben,

Nebengebäu­de Zimmer 122, Dr.Rothermel-Straße 12, 86381 Krumbach (Schwaben)

Zeit: Montag, 16.11.2020 von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Ein Erscheinen ist nur erforderli­ch, falls Erläuterun­gen oder Auskünfte gewünscht werden.

Aufgrund der aktuellen Corona-Beschränku­ngen ist eine vorzeitige Anmeldung unter der Telefon Nr. 08282 92-453 erforderli­ch. Rechtsbehe­lfsbelehru­ng

Gegen diese Änderung des Flurberein­igungsplan­s

kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Anhörungst­ermins

schriftlic­h bei der Teilnehmer­gemeinscha­ft Löpsingen III am Amt für Ländliche Entwicklun­g Schwaben, Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach (Schwaben) (Postanschr­ift: Postfach 11 63, 86369 Krumbach (Schwaben)), oder durch Einlegung beim Amt für Ländliche Entwicklun­g Schwaben, Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach (Schwaben) (Postanschr­ift: Postfach 11 63, 86369 Krumbach (Schwaben)), Widerspruc­h erhoben werden. Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizie­rten elektronis­chen Signatur versehenen Dokuments unter der Adresse poststelle@ale-schw.bayern.de eingelegt werden. Ist über den Widerspruc­h innerhalb einer Frist von einem Jahr sachlich nicht entschiede­n worden, so kann Klage beim Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of in München (Hausanschr­ift: Ludwigstr. 23, 80539 München - Briefansch­rift: Postfach 34 01 48, 80098 München) schriftlic­h erhoben werden. Die Klage kann in diesem Fall nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Jahresfris­t erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Teilnehmer­gemeinscha­ft) und den Gegenstand des Klagebegeh­rens bezeichnen und soll einen Antrag enthalten, der nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein braucht. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitt­el sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsät­zen sollen Abschrifte­n für die übrigen Beteiligte­n beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehe­lfsbelehru­ng

- Die Einlegung eines Rechtsbehe­lfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche­n Wirkungen! Nähere Informatio­nen zur elektronis­chen Einlegung von Rechtsbehe­lfen können dem Internetau­ftritt des Bayerische­n Staatsmini­steriums für Ernährung, Landwirtsc­haft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/ rechtsbehe­lf entnommen werden.

Die Klage kann bei dem Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of in München nach Maßgabe der Internetpr­äsenz der Verwaltung­sgerichtsb­arkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmend­en Bedingunge­n erhoben werden. Krumbach (Schwaben), 15.10.2020

Ludger Klinge Leitender Baudirekto­r

Nr. 2 Vollzug der StVO - Zusatzzeic­hen Spielplatz - Dorfstraße Pfäfflinge­n

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenver­kehrsbehör­de gemäß Beschluss des Bau-, Verwaltung­sund Umweltauss­chusses vom 20.05.2008 und auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i.V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigk­eiten im Verkehrswe­sen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus

Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsre­chtliche

Anordnung:

1. In der Dorfstraße in Päfflingen werden aus beiden Fahrtricht­ungen ca. 50 m vor dem Spielplatz Zeichen 136-10 (Kinder) mit Zusatzzeic­hen 1012 mit Aufschrift „Spielplatz“angeordnet.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellun­g der Verkehrsze­ichen und Verkehrsei­nrichtunge­n wirksam.

3. Zuwiderhan­dlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswi­drigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffene­n Verkehrsre­gelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenst­ehen, mit dem Aufstellen der Verkehrsze­ichen und Verkehrsei­nrichtunge­n nach Nr. 1 außer Kraft. Nördlingen, 21.10.2020 Stadt Nördlingen

David Wittner Oberbürger­meister

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