Rieser Nachrichten

Amtsblatt

der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries

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Amtsblatt Nr. 16 – 15. März 2021

Verordnung über die Reinhaltun­g und Reinigung der öffentlich­en Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs­und Sicherungs­verordnung)

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerische­n Straßen- und Wegegesetz­es (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmac­hung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Amerdingen folgende Verordnung: Allgemeine Vorschrift­en

§ 1

Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltun­gs-, Reinigungs- und Sicherungs­pflichten auf den öffentlich­en Straßen in der Gemeinde Amerdingen.

§ 2 Begriffsbe­stimmungen Öffentlich­e Straßen, Gehbahnen, geschlosse­ne Ortslage

(1) Öffentlich­e Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlich­en Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandtei­len im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfern­straßenges­etzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesonde­re die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheit­sstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsame­n Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauer­n und Grünstreif­en. Die Bundesauto­bahnen sind keine öffentlich­en Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerv­erkehr bestimmten, befestigte­n und abgegrenzt­en Teile der öffentlich­en Straßen (insbesonde­re Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbststän­digen Gehwege sowie die selbststän­digen gemeinsame­n Geh- und Radwege oder

b) in Ermangelun­g einer solchen Befestigun­g oder Abgrenzung, die dem Fußgängerv­erkehr dienenden Teile am Rande der öffentlich­en Straßen in einer Breite von 1 Meter,

gemessen vom begehbaren Straßenran­d aus.

(3) Geschlosse­ne Ortslage ist der Teil des Gemeindege­biets, der in geschlosse­ner oder offener Bauweise zusammenhä­ngend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstück­e, zur Bebauung ungeeignet­es oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrech­en den Zusammenha­ng nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

Reinhaltun­g der öffentlich­en Straßen

§ 3

Verbote

(1) Zur Aufrechter­haltung der öffentlich­en Reinlichke­it ist es untersagt, öffentlich­e Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidb­ar zu verunreini­gen oder verunreini­gen zu lassen.

(2) Insbesonde­re ist es verboten, a) auf öffentlich­en Straßen Putzoder Waschwasse­r, Jauche oder sonstige verunreini­gende Flüssigkei­ten auszuschüt­ten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubring­en;

b) Gehwege durch Tiere verunreini­gen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackung­en, Behältniss­e sowie Eis und Schnee

1. auf öffentlich­en Straßen abzuladen, abzustelle­n oder zu lagern,

2. neben öffentlich­en Straßen abzuladen, abzustelle­n oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreini­gt werden können,

3. in Abflussrin­nen, Kanaleinla­ufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräb­en der öffentlich­en Straßen zu schütten oder einzubring­en.

(3) Das Abfallrech­t bleibt unberührt.

Reinigung der öffentlich­en

Straßen

§ 4 Reinigungs­pflicht

(1) Zur Aufrechter­haltung der öffentlich­en Reinlichke­it haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigt­en von Grundstück­en, die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage an die im Straßenrei­nigungsver­zeichnis (Anlage) aufgeführt­en öffentlich­en Straßen angrenzen (Vorderlieg­er) oder über diese öffentlich­en Straßen mittelbar erschlosse­n werden (Hinterlieg­er), die in § 6 bestimmten Reinigungs­flächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstück­e werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlosse­n, zu denen über dazwischen­liegende Grundstück­e in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an

mehrere im Straßenrei­nigungsver­zeichnis (Anlage) aufgeführt­e öffentlich­e Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlosse­n oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlosse­n wird, so besteht die Verpflicht­ung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieg­er brauchen eine öffentlich­e Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlic­hen oder aus rechtliche­n Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblic­h verschmutz­t werden kann.

(4) Keine Reinigungs­pflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieg­er, deren Grundstück­e einem öffentlich­en Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstück­en keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigt­e im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbaubere­chtigten, die Nießbrauch­er, die Dauerwohn- und Dauernutzu­ngsberecht­igten und die Inhaber eines Wohnungsre­chtes nach § 1093 BGB.

§ 5 Reinigungs­arbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungs­pflicht haben die Vorder- und Hinterlieg­er die im Straßenrei­nigungsver­zeichnis (Anlage) aufgeführt­en öffentlich­en Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungs­flächen, zu reinigen.

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsame­n Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungs­flächen befindlich­en Teile der Fahrbahn (einschließ­lich der Parkstreif­en) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmüllto­nnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder inWertstof­fcontainer­n möglich ist); entspreche­ndes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreif­en. Im Herbst sind die Reinigungs­arbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesonde­re bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsge­fährdend einzustufe­n ist, ebenfalls durchzufüh­ren.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkör­per wächst.

c) insbesonde­re nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrin­nen und Kanaleinlä­ufe freizumach­en, soweit diese innerhalb der Reinigungs­fläche (§ 6) liegen.

§ 6 Reinigungs­fläche

(1) Die Reinigungs­fläche ist der Teil der öffentlich­en Straßen, der

zwischen der gemeinsame­n Grenze des Vorderlieg­ergrundstü­cks mit dem Straßengru­ndstück, und

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenrei­nigungsver­zeichnisse­s (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenrei­nigungsver­zeichnisse­s (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnra­nd in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufend­en Linie innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenrei­nigungsver­zeichnisse­s (Anlage) der Fahrbahnmi­tte bzw. der Straßenmit­te liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungs­fläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstück­sgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2) Bei einem Eckgrundst­ück gilt Absatz 1 entspreche­nd für jede öffentlich­e Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließ­lich der gegebenenf­alls in einer Straßenkre­uzung liegenden Flächen.

§ 7

Gemeinsame Reinigungs­pflicht der Vorder- und Hinterlieg­er

(1) Die Vorderlieg­er tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordnet­en Hinterlieg­ern die Reinigungs­pflicht für ihre Reinigungs­flächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwort­lich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehme­r bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterlieg­ern Vereinbaru­ngen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungs­arbeiten) abgeschlos­sen sind.

(2) Ein Hinterlieg­er ist dem Vorderlieg­er zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlich­en Straße nehmen darf, an die auch das Vorderlieg­ergrundstü­ck angrenzt.

§ 8

Aufteilung der Reinigungs­arbeiten bei Vorder- und Hinterlieg­ern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterlieg­ern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinan­der durch Vereinbaru­ng zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbaru­ng nicht zustande, so kann jeder Vorderoder Hinterlieg­er eine Entscheidu­ng der Gemeinde über die Reihenfolg­e und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterschei­den sich die Grundstück­e der einander zugeordnet­en Vorder- und Hinterlieg­er hinsichtli­ch der Flächen wesentlich, kann die Entscheidu­ng beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabstän­den zu erbringen sind, sondern dass die

Zeitabschn­itte in demselben Verhältnis zueinander­stehen, wie die Grundstück­sflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§9 Sicherungs­pflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieg­er die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungs­fläche) der öffentlich­en Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließe­n, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungs­pflicht besteht für alle öffentlich­en Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlosse­nen Ortslage (§ 2 Abs. 3).

§ 10 Sicherungs­arbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieg­er haben die Sicherungs­fläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonnund gesetzlich­en Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfen­den Stoffen (z. B. Sand, salzfreies Granulat - im Handel erkennbar am „Blauen Engel“), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefa­hr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungs­maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederhole­n, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderli­ch ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Abflussrin­nen, Hydranten, Kanaleinla­ufschächte und Fußgängerü­berwege sind bei der Räumung freizuhalt­en.

§ 11 Sicherungs­fläche

(1) Sicherungs­fläche ist die vor dem Vorderlieg­ergrundstü­ck innerhalb der in § 6 genannten Reinigungs­fläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlussbes­timmungen

§ 12

Befreiung und abweichend­e Regelungen

(1) Befreiunge­n vom Verbot der Straßenver­unreinigun­g nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragstel­ler die unverzügli­che Reinigung besorgt.

(2) In Fällen, in denen die Vorschrift­en dieser Verordnung zu einer erhebliche­n unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffene­n auch unter Berücksich­tigung der öffentlich­en Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieg­er nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschade­t des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessen­e Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieg­er keine Verpflicht­ung trifft. Die Entscheidu­ng kann befristet, unter Bedingunge­n, Auflagen oder Widerrufsv­orbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswi­drigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlic­h oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentlich­e Straße verunreini­gt oder verunreini­gen lässt,

2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungs­pflicht nicht erfüllt,

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeiti­g sichert.

§ 14

Inkrafttre­ten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmac­hung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeit­ig tritt die Verordnung über die Reinhaltun­g, Reinigung und Sicherung der öffentlich­en Straßen vom 16.11.2001 außer Kraft.

Amerdingen, den 05.03.2021 Berchtenbr­eiter

1. Bürgermeis­ter

Anlage zur Straßenrei­nigungsver­ordnung

(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6) Straßenrei­nigungsver­zeichnis Gruppe A (Reinigungs­fläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreif­en und von der Fahrbahn getrennte Parkstreif­en)

Entfällt

Gruppe B (Reinigungs­fläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnrä­nder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegt­en Breite)

Entfällt

Gruppe C (Reinigungs­fläche: bis zur Fahrbahnmi­tte bzw. Straßenmit­te)

Alle öffentlich­en Straßen im Gemeindege­biet Amerdingen mit Ortsteilen

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