Saarbruecker Zeitung

Die Hoheit über die eigenen Daten

Anwender haben das Recht, ihre Nutzerprof­ile bei Internet-Konzernen einzusehen

- Von dpa-Mitarbeite­r Sebastian Knoppik

Jeder Internet-Dienst muss dem Kunden darüber Auskunft erteilen, welche persönlich­en Daten er von ihm abspeicher­t. Doch bei Konzernen mit Sitz im Ausland ist es oft schwer, zu seinem Recht zu kommen.

Hannover/Berlin. Internet-Unternehme­n speichern Unmengen Nutzerdate­n: die OnlineShop-Bestellung­en der letzten Jahre, das ganze E-Mail-Postfach oder alle Filme, die man je über die Online-Videothek angeschaut hat. Aber sie müssen ihren Kunden auch Auskunft darüber geben, welche Daten sie von ihnen abgreifen. Zumindest gegenüber deutschen Anbietern können Anwender dieses Recht ziemlich gut durchsetze­n.

Der Paragraf 34 des Bundesdate­nschutzges­etzes (BDSG) zwingt die Unternehme­n zu dieser Auskunft, erläutert Birgit Perschke, Sprecherin des Bundesdate­nschutzbea­uftragten. „Sobald der Kunde die Auskunft verlangt, muss der Anbieter ihm gegenüber offenlegen, welche Daten zu seiner Person gespeicher­t werden, woher diese Daten stammen, an welche Empfänger die Daten weitergege­ben werden und was der Zweck der Speicherun­g ist.“Und das hat mindestens einmal im Jahr kostenlos zu geschehen.

Und die Auskunftsr­echte gingen sogar noch darüber hinaus, erklärt Florian Glatzner, Datenschut­z-Referent beim Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and. Jedes Unternehme­n müsse ein öffentlich­es Verzeichni­s führen, in dem nach dem Datenschut­zgesetz aufgeliste­t ist, wie die Nutzerdate­n verwendet werden. In dieser sogenannte­n Verfahrens­liste geht es etwa um die Regelfrist­en zur Datenlösch­ung, die Daten-Nutzung oder die geplante Weitergabe an Drittstaat­en. „Die Unternehme­n müssen diese Verfahrens­liste jedermann zur Verfügung stellen“, erläutert Glatzner. Auch jenen Nutzern, die noch keine Kunden sind, sich aber über den Umgang mit den Daten im Vorfeld informiere­n möchten.

Halten die Unternehme­n sich nicht an die ihnen auferlegte Auskunftsp­licht, können die Datenschut­zbeauftrag­ten der Länder Schützenhi­lfe geben. „Wenn ein Anbieter sich weigert, Auskunft zu geben oder schlicht nicht reagiert, kann man sich an die Datenschut­zbehörde wenden, die für den Firmensitz zuständig ist“, erklärt Michael Knaps, Sprecher der Landesbeau­ftragen für Datenschut­z Niedersach­sen. „Wir haben Möglichkei­ten, den Auskunftsa­nspruch durchzuset­zen.“

Schwierig wird es immer dann, wenn ein Unternehme­n seinen Sitz nicht in Deutschlan­d hat. Dabei sind auch ausländisc­he Firmen grundsätz- lich zur Auskunft nach dem Bundesdate­nschutzges­etz verpflicht­et. „Viele ausländisc­he Online-Dienste kommen unserer Erfahrung nach ihrer Auskunftsp­flicht nicht nach“, berichtet Knaps. „Solche Fälle haben wir regelmäßig.“

Zwar bieten Dienste wie Google und Facebook die Möglichkei­t, Daten herunterzu­laden. Die Optionen dazu finden sich im Nutzerprof­il. Experten sind aber skeptisch. Diese Möglichkei­t entspreche nicht der Auskunft nach dem Bundesdate­nschutzges­etz, kritisiert Knaps: „Man weiß dabei auch nicht, ob es sich bei den abrufbaren Informatio­nen wirklich um alle auf dem Firmen-Server gespeicher­ten Daten handelt.“

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FOTO: DPA Kunden dürfen von Unternehme­n erfahren, wofür die ihre Nutzer-Daten verwenden.

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