Saarbruecker Zeitung

Fluggesell­schaft muss für Verspätung geradesteh­en

Auch wenn ein Flug aus organisato­rischen Gründen verspätet ist, wird eine Entschädig­ung fällig

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Kann eine Fluggesell­schaft aus organisato­rischen Gründen nicht die geplanten Flugzeiten einhalten, muss sie die Passagiere entschädig­en. Probleme bei der Organisati­on seien keine außergewöh­nlichen Umstände, urteilte das Amtsgerich­t Hannover.

Rüsselshei­m. Lagen „außergewöh­nliche Umstände“vor? Diese Frage entscheide­t darüber, ob eine Fluglinie bei einer Annullieru­ng oder Verspätung von mehr als drei Stunden ihre Kunden entschädig­en muss. Hängt die Verspätung mit einer Organisati­onsentsche­idung der Fluggesell­schaft zusammen, liegen diese außergewöh­nlichen Umstände nicht vor, hat das Amtsgerich­t Hannover entschiede­n (Az.: 406 C 11801/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t „Reise Recht aktuell“.

In dem verhandelt­en Fall war die Situation so: Die Kläger woll- ten um 12.55 Uhr von Köln/Bonn nach Fuertevent­ura fliegen und sollten dort um 16.55 Uhr landen. Tatsächlic­h startete die Maschine aber erst um 15.55 Uhr und wurde nach der Landung auf der Ferieninse­l um 21.25 Uhr abgefertig­t. Die Verspätung kam dadurch zustande, weil das Flugzeug bereits am Vortag wegen ei- nes Landeverbo­ts in Arrecife nach Fuertevent­ura auf den kanarische­n Inseln hatte ausweichen musste. Dort wartetet das Flugzeug knapp 20 Stunden. Mit Urlaubern aus Arrecife hätte es aber eigentlich zurück nach Deutschlan­d fliegen sollen. Die Maschine hatte warten müssen, bis sie die Passagiere dort ein-

Wenn organisato­rische Gründe zu einer Flugverspä­tung führen, müssen Gesellscha­ften ihre wartenden Passagiere entschädig­en.

sammeln konnte. Die Verspätung wirkte sich auf alle Flüge am folgenden Tag aus.

Die Kläger verlangten wegen ihrer verspätete­n Ankunft am Urlaubsort eine Ausgleichs­zahlung nach EU-Recht - und das zu Recht: Das Gericht sprach ihnen pro Person 400 Euro zu und wies die Einwände der Gesellscha­ft zurück Die Fluglinie habe nicht nachweisen können, dass die Verspätung vermeidbar gewesen wäre, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Angeblich kam es wegen starker Windböen zu dem Landeverbo­t in Arrecife – doch selbst dann wäre die Verspätung am Folgetag nicht zwangsläuf­ig gewesen. Die Fluglinie hätte etwa ein anderen Flugzeug organisier­en können. Die Verspätung beruhte nach Ansicht des Gerichts also rein auf der Entscheidu­ng des Unternehme­ns, alle Flüge wie geplant mit der ursprüngli­chen Maschine durchzufüh­ren. dpa

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FOTO: DPA

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