Saarbruecker Zeitung

Die Blaue Tonne darf bleiben

Verwaltung­sgericht urteilt: Privater Entsorger kann weiterhin Altpapier sammeln

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In zahlreiche­n Gemeinden hat die Friedrichs­thaler Firma Paulus blaue Mülltonnen zur Altpapiere­ntsorgung bereitgest­ellt. Dem wollte das Landesamt für Umweltund Arbeitssch­utz ein Ende bereiten – und scheiterte vor dem Verwaltung­sgericht in Saarlouis.

Saarlouis/Friedrichs­thal. Binnen einer halben Stunde hat das Saarländis­che Verwaltung­sgericht in Saarlouis über die Klage eines Abfallents­orgers entschiede­n. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitssch­utz (LUA) hatte der Friedrichs­thaler Paulus GmbH mit einer abfallrech­tlichen Verfügung ab 1. September 2015 verboten, im Saarland Altpapier in der Blauen Tonnen zu sammeln und zu verwerten.

Doch der Bescheid hatte vor Gericht keinen Bestand. Der saarländis­che Unternehme­r Josef Paulus setzte sich erfolgreic­h zur Wehr. Sein Betrieb ist seit Jahren auf dem Gebiet der Abfallwirt­schaft tätig und beschäftig­t über einhundert Mitarbeite­r. Allein in die Blauen Tonnen für Altpapier hat er nach eigenen Angaben mehr als eine Million Euro investiert.

Geldquelle Altpapier Inzwischen ist mit Altpapier Geld zu verdienen. Daher will der Entsorgung­sverband Saar (EVS) das Geschäft offensicht­lich alleine machen. Derzeit sammelt er nur in Containern an den Standorten für Gelbe Säcke und Altglas. Es heißt, der EVS wolle mit dem Ge-

Nach dem Spruch der Saarlouise­r Richter darf die Paulus GmbH weiterhin Altpapier in der Blauen Tonne sammeln.

winn von Altpapier die Müllgebühr­en quersubven­tionieren. In dem Verfahren hatte das Verwaltung­sgericht nach dem Kreislaufw­irtschafts­gesetz zu prüfen, ob die Blauen Tonnen die Wirtschaft­sgrundlage des EVS gefährden oder die Gebührenst­ruktur durcheinan­der gerät.

Diese Gefahr sahen die drei Berufsrich­ter und die beiden ehrenamtli­chen Richter nicht. Durch die Altpapiers­ammlung der Paulus GmbH werde die Funktionss­icherheit des öffentlich-rechtliche­n Entsorgers nicht wesentlich beeinträch­tigt. Der Bescheid wurde aufgehoben, die Kosten trägt die Landeskass­e. Wegen der grundsätzl­ichen Bedeutung des Falles hat das Gericht Berufung gegen das Urteil zugelassen. jht

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