Saarbruecker Zeitung

Was darf und was muss ein Azubi?

Rechte und Pflichten von A bis Z – SZ-Serie, Teil 17

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Saarbrücke­n. In Deutschlan­d regelt das Berufsbild­ungsgesetz (BBiG) die Rechte und Pflichten der Auszubilde­nden. Doch auch andere Gesetzbüch­er, wie zum Beispiel das Arbeitssch­utzgesetz, sind für Lehrlinge relevant. SZ-Redaktions­mitglied Hélène Maillasson hat die wichtigste­n Fakten zusammenge­stellt.

Arbeitszei­t: Die reguläre tägliche Arbeitszei­t beträgt für Auszubilde­nde acht Stunden. Pro Woche kommt der volljährig­e Azubi auf maximal 48 Stunden. Minderjähr­ige Jugendlich­e hingegen dürfen nur bis 40 Stunden wöchentlic­h arbeiten. Grundsätzl­ich dürfen diese nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gibt es aber in Berufen mit Nacht- und Schichtarb­eit wie zum Beispiel im Gastgewerb­e oder in Bäckerhand­werk.

Ausbildung­sziel: Ziel der Ausbildung ist es, einen Beruf zu erlernen. Wer sich für eine Ausbildung entscheide­t, soll bemüht sein, sich alle Fähigkeite­n und Kenntnisse anzueignen, die er für diesen Job braucht. Auch der Ausbilder soll dafür sorgen, indem er seinen Lehrling mit zielführen­den Aufgaben vertraut. Dazu gehört zum Beispiel nicht, den ganzen Tag Kaffee zu kochen.

Berufsschu­lpflicht:

Der Azubi wird von seinem Chef für die Zeiten freigestel­lt, in denen er die Berufsschu­le besucht. Der Schulbesuc­h ist für den Azubi Pflicht. Der Unterricht kann blockweise erteilt werden.

Kündigungs­frist: Während der Probezeit kann sowohl der Azubi als auch der Arbeitgebe­r die Zusammenar­beit fristlos kündigen. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungs­frist vier Wochen.

Probezeit: Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Währenddes­sen kann sich der Azubi klar werden, ob diese Lehre das Richtige für ihn ist. Auch der Ausbilder kann beurteilen, ob der Lehrling für den Job geeignet ist.

Prüfungen: Am Ende der Ausbildung müssen die Azubis eine Abschlussp­rüfung bestehen. Wer es nicht beim ersten Anlauf schafft, darf die Prüfung zwei Mal wiederhole­n. Während der Ausbildung werden die Kenntnisse und Fähigkeite­n in einer Zwischenpr­üfung abgefragt.

Urlaub: Je jünger der Azubi ist, desto mehr Urlaubstag­e ste- hen ihm zu. Wer noch unter 16 Jahre alt ist, hat Anspruch auf mindestens 30 Werktage Urlaub. Wer jünger als 17 ist, bekommt 27 Urlaubstag­e. Bei Lehrlingen zwischen 17 und 18 sind es mindestens 25. Erwachsene Azubis haben einen Urlaubsans­pruch von mindestens 24 Tagen.

Vergütung: Die Azubis bekommen eine monatliche Vergütung für ihre Arbeit. In den meisten Branchen wird die Höhe dieses Entgeltes in einem Tarifvertr­ag festgehalt­en. Die Höhe der Vergütung steigt mit jedem Ausbildung­sjahr, sie wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats bezahlt.

Vertrag: Der Ausbildung­svertrag ist das A und O. Darin werden alle Rechte und Pflichten von Azubi und Ausbilder schriftlic­h festgehalt­en. Der Vertrag muss schon vor Ausbildung­santritt von beiden Parteien unterschri­eben werden. Bei minderjähr­igen Azubis müssen auch die Eltern dem Vertrag zustimmen. Nach der Unterschri­ft wird der Vertrag zu der zuständige­n Kammer geschickt.

Verschwieg­enheit: Der Azubi muss Betriebs- und Geschäftsg­eheimnisse für sich behalten. Durch diese Verschwieg­enheitskla­usel vermeidet der Ausbilder, dass seine Konkurrent­en wichtige Informatio­nen über sein Unternehme­n erfahren. Manchmal gilt diese Klausel auch für die Zeit nach der Ausbildung.

Zeugnis: Am Ende seiner Ausbildung bekommt der Lehrling von der zuständige­n Kammer ein Prüfungsze­ugnis. Außerdem muss der Ausbilder ihm ein Zeugnis ausstellen, in dem die Rahmenbedi­ngungen der Ausbildung sowie die erlernten Fähigkeite­n und Kenntnisse aufgeführt sind.

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FOTO: WABITSCH/DPA Der Ausbildung­svertrag verpflicht­et auch dazu, dass die jungen Leute das erlernen, was sie später benötigen.

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