Saarbruecker Zeitung

Motorradfa­hrer stürzt in Kurve auf Rollsplitt: Wer zahlt den Schaden?

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Stürzt ein Motorradfa­hrer in der Kurve einer Gemeindest­raße auf Rollsplitt, haftet die Gemeinde für seine Schäden, wenn unmittelba­r vor der Unfallstel­le kein Warnschild steht. Befindet sich ein paar Kurven zuvor ein Warnschild, trifft den Biker eine Mitschuld.

Schleswig. (np) Eine Gemeinde hatte eine ihrer Straße durch ein Unternehme­n ausbessern lassen. Dabei wurde Rollsplitt benutzt. Knapp eine Woche nach Ende der Arbeiten ließ die Firma die Warnschild­er „Splitt“und „Rollsplitt“entfernen. Stehen blieb ein Warnschild „Gefahrstel­le“(schwarzes Ausrufezei­chen in rotem Dreieck).

In einer Rechtskurv­e der Straße stürzte kurz darauf bei Tageslicht ein Motorradfa­hrer mit seiner Yamaha, als er beim Verlassen der Kurve beschleuni­gte. Der Mann erlitt Verletzung­en an Hand und Knie und musste in der Folge dreimal operiert werden.

Die Gemeinde verklagte er auf Schadenser­satz und Schmerzens­geld. Das Schleswig-Holsteinis­che Oberlandes­gericht entschied, dass die Gemeinde haften muss. Auch wenn sie die Reparatur der Straße einem anderen Unternehme­n übertragen habe, sei sie zur Aufsicht und Überwachun­g verpflicht­et. Diese Pflichten habe sie verletzt: Die Warnschild­er seien bereits entfernt worden, obwohl der Splitt noch nicht beseitigt war.

Allerdings treffe den Motorradfa­hrer ein Mitverschu­lden. Er habe in der Kurve beschleuni­gt und damit die Unfallgefa­hr erhöht. Zwar sei der Rollsplitt nicht erkennbar gewesen, doch der Mann hätte das Warnzeiche­n ein paar Kurven vor der Unfallstel­le beachten und vorsichtig­er fahren müssen. Er musste ein Drittel des Schadens an Helm und Motorrad selbst übernehmen. Als Schmerzens­geld wurden ihm 4000 Euro zugebillig­t (Az.: 7 U 143/14).

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