Saarbruecker Zeitung

Zahnarzt verweigert HIV-Patienten die Behandlung

Ärztekamme­r: Infizierte dürfen nicht abgewiesen werden

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Saarbrücke­n. Ein SZ-Leser-Reporter, der mit dem HI-Virus infiziert ist und akute Zahnschmer­zen hatte, berichtet, dass ein Saarbrücke­r Zahnarzt sich geweigert habe, ihn zu behandeln. Als Begründung habe der Mediziner, dessen Namen der Patient nicht nennen wollte, angegeben, dass er die hygienisch­en Sicherheit­sstandards nicht gewährleis­ten könne. Der betroffene Patient findet das nicht nur erniedrige­nd, sondern auch bedenklich, da bei einer Zahnarzt-Behandlung ja grundsätzl­ich entspreche­nde Hygiene-Maßnahmen getroffen werden sollten. Er sei dafür bestraft worden, dass er ehrlich sei und fragt sich, was der Zahnarzt bei Patienten macht, die nicht so offen mit ihrer Erkrankung umgehen würden.

„Weder unter medizinisc­hen noch unter berufsethi­schen Gesichtspu­nkten stellt eine HIVErkrank­ung einen Grund dar, eine zahnärztli­che Behandlung abzulehnen“, betont Frank Lauterbach, stellvertr­etender Geschäftsf­ührer der Ärztekamme­r des Saarlandes, Abteilung Zahnärzte. Es bestehe daher eine Behandlung­spflicht. Da viele Patienten nicht von ihren Infektions-Erkrankung­en wissen oder auf Grund befürchtet­er negativer Reaktionen diese dem behandelnd­en Zahnarzt nicht mitteilen, würden die in der Zahnarztpr­axis einzuhalte­nden Hygienesta­ndards und die Regelungen des Arbeitssch­utzes vorsehen, dass alle Patienten so behandelt werden müssen, als ob sie infektiös wären, sagt Lauterbach.

Deshalb müssten für die Versorgung von HIV-Patienten keine zusätzlich­en Maßnahmen getroffen werden. Für sie sei weder ein eigener Raum erforderli­ch noch sei es grundsätzl­ich notwendig, sie am Ende eines Sprechtage­s zu versorgen. Lauterbach: „Letztlich sind daher HIV-Patienten wie jeder andere Patient zu behandeln.“Solche Beschwerde­n wie die des SZ-Lesers stellen nach Angaben der Kammer Einzelfäll­e dar, seien allerdings ein Fall zu viel. Seit Jahresanfa­ng sei dies die zweite Reklamatio­n die- ser Art. In dem anderen Fall konnte dem Arzt kein Fehlverhal­ten nachgewies­en werden. Dennoch werde man der Sache nachgehen. Dafür sei es jedoch erforderli­ch, den Vorfall schriftlic­h einzureich­en, damit der Berufsverb­and auch dem betroffene­n Zahnarzt die Möglichkei­t einräumen kann, sich zu den Vorwürfen zu äußern, erklärt Lauterbach. Ein entspreche­nder Brief des Leser-Reporters war bis Redaktions­schluss aber noch nicht bei der Kammer eingegange­n. mv

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