Saarbruecker Zeitung

Das Haar in der Suppe

Was Gäste in einem Restaurant keinesfall­s hinnehmen müssen

-

Sind Besucher eines Restaurant­s durch langes Warten auf das Essen bereits genervt, so kann eine Schnecke im Salat die Stimmung vollends verderben. Doch Gäste müssen sich in Restaurant­s nicht alles gefallen lassen. Ein Rechtsanwa­lt gibt Tipps.

Köln. Ist im Restaurant die Suppe versalzen oder sind die Pommes biegsam wie ein Grashalm, ist das unter Umständen ein Qualitätsm­angel. Kunden haben in diesem Fall das Recht auf Nachbesser­ung, sagt Harald Rotter, Rechtsanwa­lt aus Köln. Dem Koch muss allerdings die Chance gegeben werden, das Gericht noch einmal zuzubereit­en.

Doch die Gäste müssen differenzi­eren. Es ist kein Qualitätsm­angel, wenn das Essen nicht den eigenen Geschmack trifft. „Der Mangel muss so sein, dass jeder Koch das Gericht für falsch zubereitet erklären würde“, sagt Rotter. Was gilt also wann?

Schwere Mängel: Ist gar ein Wurm im Salat oder eine Schabe im Gemüse gelandet, muss der Gast dem Koch keine zweite Chance geben. „Denn dadurch kann das Vertrauen zwischen Gast und Wirt nachhaltig gestört werden“, sagt der Rechtsexpe­rte. Niemand könne erwarten, dass sich ein Gast, der das Vertrauen zum Wirt verloren habe, von diesem noch einmal bedienen lassen muss. Der Gast hat in diesem Fall das Recht, sein Geld im Porte-

Im Restaurant wollen sich die Gäste auch wohlfühlen. Das ist nicht immer gewährleis­tet.

monnaie zu behalten. Das gilt aber nur für die bemängelte Speise. Wurde zusätzlich beispielsw­eise noch ein Getränk bestellt, muss dieses dennoch bezahlt werden.

Magen verdorben: Wer sich an verdorbene­m oder falsch zubereitet­em Essen im Restaurant den Magen verdirbt, kann Schadeners­atz und Schmerzens­geld fordern. Allerdings muss der Gast nachweisen, dass die Speisen seine Übelkeit verursacht haben. Das gelingt am ehesten, wenn auch andere Gäste mit Magenprobl­emen zu kämpfen haben.

Lange Wartezeite­n: Wenn Gäste zu lange auf ihr bestelltes Essen warten müssen, können sie das bei der Bedienung reklamiere­n. Eine Wartezeit von etwa 20 Minuten sei angemessen, sagt Harald Rotter. Danach sollten Gäste der Bedienung eine Frist von etwa zehn Minuten setzen und klar machen, dass sie danach aufstehen und gehen. Kann der Wirt diese Frist nicht einhalten, dürfen Gäste gehen, ohne Schwierigk­eiten befürchten zu müssen.

Fehlende Rechnung: Auch auf die erbetene Rechnung müssen Gäste nicht unendlich lange warten. Ist der Kellner bereits dreimal gefragt worden und die Rechnung noch immer nicht da, können Gäste gehen. Vorher sollten sie aber besser einen Zettel mit ihrem Namen und der Anschrift auf dem Tisch oder an der Theke hinterlass­en. Denn sonst besteht die Gefahr, eine Anzeige wegen Zechprelle­rei zu bekommen. Mit Zettel sind sie auf jeden Fall im Recht, sagt Rotter. Denn dann kann der Wirt die Rechnung per Post schicken.

Zahn ausgebisse­n: Einige Unstimmigk­eiten im Restaurant landen sogar vor Gericht. So verklagte ein Gast einen Wirt, nachdem er sich beim Essen von Grillfleis­ch einen Zahn ausgebisse­n hatte. Der Geschädigt­e zog bis vor den Bundesgeri­chtshof. Allerdings konnte er letztlich nicht beweisen, dass sich in dem Fleisch ein Stein oder Ähnliches befunden hatte. So blieb er auf den Zahnarztko­sten in Höhe von 506 Euro sitzen (Az.: BGH, VIII ZR 283/05). dpa/np

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany