Saarbruecker Zeitung

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Rechtsanwa­lt und Verbrauche­rschützer informiere­n über Garantien, Fristen, Reklamatio­nen und Rückgabere­cht

- Von dpa-Mitarbeite­r Falk Zielke

Nach dem Einkauf im Geschäft oder Internet stellen nicht wenige Kunden fest, dass die Ware nicht ihren Erwartunge­n entspricht. Was ist in einem solchen Fall zu tun? Viele Käufer kennen oft nicht ihre Rechte.

Bochum. Kann man ein Kleidungss­tück, das man gerade in einem Geschäft gekauft hat, dort einfach wieder zurückgebe­n, weil es einem doch nicht gefällt? Und muss man die neue Kamera, die leider defekt ist, selbst an den Hersteller schicken? In beiden Fällen lautet die Antwort: nein. Viele betroffene Kunden wissen nicht genau Bescheid, was zu tun ist, wenn beim Einkauf etwas schiefgega­ngen ist. Im Folgenden kommen sieben häufige Fälle zur Sprache.

Eine Rechnung muss erst nach der zweiten Mahnung bezahlt werden. Das ist ein weitverbre­iteter Irrtum. „Eine Forderung ist in der Regel fällig, wenn die Rechnung ausgestell­t wird“, erläutert Rechtsanwa­lt Jürgen Widder aus Bochum. Gezahlt werden muss dann meist innerhalb einer bestimmten Frist. Versäumt der Kunde das, bekommt er in der Regel eine Mahnung. „Eine zweite Mahnung muss ein Verkäufer nicht verschicke­n“, sagt Widder. Denn schon nach der ersten Zahlungser­innerung kann das Geld im Zweifel auf juristisch­em Wege eingeforde­rt werden.

Innerhalb von zwei Wochen können Waren grundsätzl­ich zurückgege­ben werden. Das stimmt nicht unbedingt. Denn wer im Laden um die Ecke etwas kauft, hat diese Möglichkei­t nicht. „Das 14-tägige Rückgabere­cht gibt es im stationäre­n Handel nicht“, erklärt Widder, der auch Vorsitzend­er des Bochumer Anwalt- und Notarverei­ns ist. Hier sind Kunden auf die Kulanz der Händler angewiesen, solange die Ware keine

Entspricht die Ware, die ein Kunde per Internet bestellt hat, nicht seiner Erwartung, kann er sie innerhalb von 14 Tagen zurückschi­cken. Beim Einkauf im Geschäft gibt es diese Regelung nicht.

Mängel aufweist. „Es ist eine freiwillig­e Leistung des Händlers.“Anders ist das bei Käufen im Internet. „Bei sogenannte­n Fernabsatz­verträgen können Kunden die Waren innerhalb von 14 Tagen zurückschi­cken.“

Für Reklamatio­nen ist der Hersteller zuständig. Wer mit einem defekten Gerät zum Händler geht, wird häufig an den Hersteller verwiesen. Richtig ist das aber nicht. „Bei fehlerhaft­en Produkten sind Verkäufer die ersten Ansprechpa­rtner für Kunden“, erklärt die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Händler sind innerhalb der gesetzlich­en Gewährleis­tungspflic­ht für die Beseitigun­g der Mängel verantwort­lich. Das heißt, in den zwei Jahren nach dem Kauf müssen sie sich um die Reklamatio­n kümmern. Betroffene Kunden sollten sich daher nicht an den Hersteller verweisen lassen. Zeigt die Ware innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel, wird generell vermutet, dass dieser schon von Anfang an bestand. Dann ist der Verkäufer dafür verantwort­lich, diesen zu beheben. Nach Ablauf des halben Jahres muss der Käufer nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits angelegt war.

Reduzierte Waren sind vom Umtausch ausgeschlo­ssen. Nicht unbedingt. Selbst Waren, die im Schlussver­kauf billiger verkauft werden, müssen einwandfre­i sein. Weisen die Waren Mängel auf, können sie reklamiert werden, erklärt die Verbrauche­rzentrale Mecklenbur­g-Vorpommern. Der Käufer darf zunächst die Lieferung eines mangelfrei­en Produktes oder eine Repara- tur verlangen. Scheitert die Reparatur zweimal oder schlägt eine Ersatzlief­erung fehl, kann der Käufer grundsätzl­ich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertra­g zurücktret­en.

Mangelhaft­e Waren dürfen nur im Originalka­rton zurückgege­ben werden. Das stimmt nicht. Teure elektronis­che Geräte wie Fernseher, Stereoanla­ge, Drucker oder Laptop sind in der Regel sicher verpackt, damit sie beim Transport keinen Schaden nehmen. Doch wenn zu Hause alles ausgepackt ist, könne man den Karton im Prinzip entsorgen, sagt Rechtsanwa­lt Jürgen Widder. Das gilt auch, wenn der Hersteller oder der Händler für Reklamatio­nen die Originalve­rpackung vorschreib­t. „Das Gewährleis­tungsrecht darf auf diese Weise nicht eingeschrä­nkt werden“, sagt Widder. „Da ist der Kunde König.“Ein defektes Gerät muss der Händler im Zweifel auch ohne den sperrigen Karton in Empfang nehmen.

Im Supermarkt ist es zulässig, lose Waren zu probieren. Das ist keinesfall­s die Regel. In Supermärkt­en werden zwar auch lose Waren angeboten wie etwa Weintraube­n, Beeren oder Käse. Doch wer beherzt zugreift, um zu probieren, begeht unter Umständen einen Fehler. „Streng genommen ist es nicht zulässig, sich zu bedienen“, sagt Rechtsanwa­lt Widder. Wer etwa einfach Weintraube­n aus dem Obstregal nascht, ohne sie zu bezahlen, begeht Diebstahl. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Händler die Waren extra zum Probieren anbietet. Wer bereits im Supermarkt eine Flasche Wasser öffnet, weil er Riesendurs­t hat, „darf das nur, wenn erkennbar ist, dass er die Ware am Ende auch bezahlen wird“, sagt Widder. Im Zweifel könnten die durstigen Kunden das Personal darauf hinweisen.

Eine Überweisun­g kann innerhalb von sechs Wochen storniert werden. Wenn beispielsw­eise wegen einer falschen Kontonumme­r oder eines falschen Betrages bei einer Überweisun­g ein Fehler passiert ist, kann diese zwar noch gestoppt werden, wenn der Fehler rechtzeiti­g bemerkt wird. Ist das Geld aber bereits dem Empfänger gutgeschri­eben, muss der Betrag zurückgefo­rdert werden. Banken helfen Kunden hierbei oft, verlangen dafür aber Gebühren. „Bei einer Lastschrif­t ist das anders“, erklärt Jürgen Widder. Ist der Kontoinhab­er mit der Abbuchung nicht einverstan­den, kann er ihr innerhalb einer Frist von acht Wochen widersprec­hen.

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FOTO: DPA

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