Gelöscht wird nur im europäischen Informationsangebot
Immer mehr Menschen möchten Einträge bei Suchmaschinen löschen lassen. Was dabei rechtlich zu beachten ist, fragte SZ-Mitarbeiterin Patricia Müller die Saarbrücker Anwältin für Medienrecht Kathrin Berger.
Frau Berger, wie können Privatpersonen Suchergebnisse löschen lassen? Kathrin Berger: Der Antrag kann über das von Google angebotene Formular erfolgen, ist aber auch formlos möglich. Von Google wird dann intern eine Abwägung vorgenommen, ob der Datenschutz überwiegt oder ob ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten vorliegt. Der Nutzer muss angeben, inwiefern die Angaben „irrelevant, veraltet oder gegenstandslos“sind. Wer beispielsweise im Mittelpunkt einer öffentlichen Debatte steht, wird keine Chance haben, das Ergebnis löschen zu lassen. Wenn ein Suchergebnis persönlichkeitsrechtsverletzend ist, wird die Löschung möglich sein.
Auf was müssen Antragsteller achten? Berger: Wichtig ist, sich gegenüber Google eindeutig als Betroffener zu identifizieren. Darauf wird in dem Formular aber auch hingewiesen. Wer die Löschung beantragt, sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass sie sich nur auf Ergebnisse bezieht, die bei Eingabe seines Namens erscheinen. Mit anderen Suchbegriffen ist der beanstandete Inhalt noch auffindbar. Zudem erfolgt eine Löschung nur innerhalb des europäischen Angebotes von Google.
Schädigt das Entfernen der Ergebnisse die Meinungsfreiheit? Berger: Der EuGH hat in seinem Urteil den Schutz der persönlichen Daten über die Meinungs- und Informationsfreiheit gestellt. Ich bin der Meinung, dass hier eine unzutreffende Abwägung vorgenommen wurde. Bei Suchergebnissen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzten, ist Google zur Löschung verpflichtet. Jetzt wird aber auch gelöscht, wenn Angaben „irrelevant“sein sollen. Das ist ein sehr subjektiver Begriff, der gegenüber der Meinungsfreiheit nicht mehr Gewicht hat.