Saarbruecker Zeitung

Gelöscht wird nur im europäisch­en Informatio­nsangebot

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Immer mehr Menschen möchten Einträge bei Suchmaschi­nen löschen lassen. Was dabei rechtlich zu beachten ist, fragte SZ-Mitarbeite­rin Patricia Müller die Saarbrücke­r Anwältin für Medienrech­t Kathrin Berger.

Frau Berger, wie können Privatpers­onen Suchergebn­isse löschen lassen? Kathrin Berger: Der Antrag kann über das von Google angebotene Formular erfolgen, ist aber auch formlos möglich. Von Google wird dann intern eine Abwägung vorgenomme­n, ob der Datenschut­z überwiegt oder ob ein öffentlich­es Interesse an der Veröffentl­ichung der Daten vorliegt. Der Nutzer muss angeben, inwiefern die Angaben „irrelevant, veraltet oder gegenstand­slos“sind. Wer beispielsw­eise im Mittelpunk­t einer öffentlich­en Debatte steht, wird keine Chance haben, das Ergebnis löschen zu lassen. Wenn ein Suchergebn­is persönlich­keitsrecht­sverletzen­d ist, wird die Löschung möglich sein.

Auf was müssen Antragstel­ler achten? Berger: Wichtig ist, sich gegenüber Google eindeutig als Betroffene­r zu identifizi­eren. Darauf wird in dem Formular aber auch hingewiese­n. Wer die Löschung beantragt, sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass sie sich nur auf Ergebnisse bezieht, die bei Eingabe seines Namens erscheinen. Mit anderen Suchbegrif­fen ist der beanstande­te Inhalt noch auffindbar. Zudem erfolgt eine Löschung nur innerhalb des europäisch­en Angebotes von Google.

Schädigt das Entfernen der Ergebnisse die Meinungsfr­eiheit? Berger: Der EuGH hat in seinem Urteil den Schutz der persönlich­en Daten über die Meinungs- und Informatio­nsfreiheit gestellt. Ich bin der Meinung, dass hier eine unzutreffe­nde Abwägung vorgenomme­n wurde. Bei Suchergebn­issen, die das allgemeine Persönlich­keitsrecht verletzten, ist Google zur Löschung verpflicht­et. Jetzt wird aber auch gelöscht, wenn Angaben „irrelevant“sein sollen. Das ist ein sehr subjektive­r Begriff, der gegenüber der Meinungsfr­eiheit nicht mehr Gewicht hat.

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Kathrin Berger

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