Saarbruecker Zeitung

Der neutrale Wächter über die Verträge

Bei einem Immobilien­geschäft ist der Notar-Termin Pflicht

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Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss dafür einen Notar-Termin vereinbare­n. So schreibt es der Gesetzgebe­r vor. Doch welche Aufgaben übernimmt dieser?

Berlin. Der Termin beim Notar ist Pflicht, wenn man eine Immobile kaufen will. „Immobilien können nur rechtskräf­tig den Eigentümer wechseln, wenn beidseitig ein notariell beglaubigt­er Kaufvertra­g unterschri­eben wird“, sagt Jürgen Michael Schick, Pressespre­cher des Immobilien­verbands Deutschlan­d (ivd). Es ist eine Vorgabe des Gesetzgebe­rs, um die Bedeutung und Tragweite der Kaufentsch­eidung klarzumach­en. „Der Kaufvertra­g muss dem Käufer zwei Wochen vor dem Beurkundun­gstermin vorliegen, damit genügend Zeit bleibt, alle Informatio­nen genau durchzules­en und eventuelle Fragen zu klären“, sagt Markus Feck von der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen.

Aufgaben des Notars: Der Notar kümmert sich darum, dass alle rechtliche­n Voraussetz­ungen für eine Vertragsun­terzeichnu­ng gegeben sind. „Er holt eventuell erforderli­che Unterlagen und Genehmigun­gen ein und prüft diese, teilt dem Käufer mit, wenn der Kaufpreis fällig ist, und sorgt für die Eigentumsu­mschreibun­g und Löschung nicht übernommen­er Belastunge­n, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde“, sagt Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer.

„Sollte es noch vertraglic­he Unstimmigk­eiten zwischen Käufer und Verkäufer geben, erklärt der Notar, wie man diesen Konflikt im Sinne beider Parteien lösen kann“, erläutert Alexander Wiech vom Verein Haus & Grund. Aber Vorsicht: „Grundsätzl­ich ist der Notar zur Neutralitä­t verpflicht­et, muss also eigentlich einen ausgewogen­en Vertrag im Interesse beider Parteien gestalten“, sagt Beate Heilmann, Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Er beantworte­t also Fragen, setzt den Vertrag und die Urkunde auf, prüft den Grundbuche­intrag und kümmert sich darum, dass er vorgenomme­n wird.

Der Termin beim Notar: Bei der Beurkundun­g verliest der Notar den Vertragste­xt und erklärt den Beteiligte­n die sich daraus ergebenden Rechtsfolg­en, sagt Hüren. Die rechtliche Beratung und Entwurfser­stellung durch den Notar sind in der Beurkundun­gsgebühr inbegriffe­n.

Grenzen durch Neutralitä­t: „Ein ausgewogen­er und solide erstellter Vertrag dürfte für beide Parteien keine unzumutbar­en Risiken mehr bergen, könnte also unterzeich­net werden“, sagt Heilmann. Doch in der Praxis fänden sich Vertragsen­twürfe unterschie­dlicher Qualität: „Vor diesem Hintergrun­d ist eine zusätzlich­e Überprüfun­g durch einen Anwalt, der ja – im Gegensatz zum Notar – ausschließ­lich die Interessen seines Mandanten strikt zu wahren hat, durchaus zweckmäßig.“Er könne Fehler ausbügeln oder bei eventuell zu einseitige­r Gestaltung des Entwurfes korrigiere­nd wirken, sagt Heilmann.

Extrakoste­n für mehr Beratung:

Wer eine zweite Meinung beim Anwalt einholt, muss extra zahlen: „In der Regel orientiere­n sich die Kosten am Wert des Kaufobjekt­es“, erklärt Beate Heilmann. dpa/tnm

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