Saarbruecker Zeitung

Was bei Nachtarbei­t gilt

Wegen der hohen Belastung gelten für Nachtarbei­ter besondere Regelungen.

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BERLIN Für die meisten Menschen beginnt ein Arbeitstag am Morgen und endet am Abend. Doch das gilt längst nicht für alle. Im Krankenhau­s, bei Sicherheit­sfirmen oder bei Polizei und Feuerwehr kann am Abend nicht einfach Schluss sein. Was bei Nachtarbei­t gilt, regelt das Arbeitszei­tgesetz?

Nachtarbei­ter: Als Nachtarbei­ter gelten dem Gesetz zufolge Arbeitnehm­er, die aufgrund ihrer Arbeitszei­tgestaltun­g Nachtarbei­t in Wechselsch­icht zu leisten haben oder mindestens 48 Tage im Kalenderja­hr nachts arbeiten.

Arbeitszei­t: Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens, bei Bäckereien und Konditorei­en von 22 Uhr bis 5 Uhr. „In dieser Zeit muss mehr als zwei Stunden Nachtarbei­t anfallen“, erklärt Gisbert Seidemann, Arbeitsrec­htler aus Berlin. Die Arbeitszei­t darf acht Stunden nicht überschrei­ten. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Die Arbeitszei­t kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermo­nats oder innerhalb von vier Wochen eine Durchschni­ttsarbeits­zeit von acht Stunden nicht überschrit­ten wird. Ausgleich: „Nachtarbei­tern steht entweder ein Freizeitau­sgleich oder ein Zuschlag zu“, sagt Seidemann. Üblicherwe­ise regele das der Tarifvertr­ag. Ist das nicht der Fall, haben Nachtarbei­ter nach einer Entscheidu­ng des Bundesarbe­itsgericht­s einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Bruttostun­denlohn von mindestens 25 Prozent. Bei besonderer Belastung durch Dauernacht­arbeit werde ein Zuschlag von 30 Prozent fällig (10 AZR 423/14).

Ausnahmen: „Werdende oder stillende Mütter und Jugendlich­e sind von Nachtarbei­t grundsätzl­ich ausgeschlo­ssen“, erklärt Gisbert Seidemann.

Gesundheit: Nachtarbei­ter haben Anspruch auf eine regelmäßig­e medizinisc­he Untersuchu­ng. „Gibt es keinen Betriebsar­zt, können Nachtarbei­ter sich die Kosten für einen Arbeitsmed­iziner erstatten lassen“, erklärt Seidemann. Bis zum 50. Lebensjahr sieht das Gesetz alle drei Jahre eine Untersuchu­ng vor, danach jedes Jahr.

Ernährung: Der Stressfors­cher Professor Arne Lowden von der Universitä­t Stockholm rät Nachtschic­htlern, in der Freizeit für ausreichen­d körperlich­e Aktivität, ausreichen­d guten Schlaf und regelmäßig­e Mahlzeiten zu sorgen. Über 24 Stunden verteilt sollten drei sättigende Mahlzeiten gegessen werden anstatt dauernd zu snacken. Wenn es vermeidbar ist, sollte zwischen Mitternach­t und 6 Uhr morgens nichts gegessen werden. Wer in dieser Zeit dennoch isst, sollte kleine Mahlzeiten bevorzugen. Das bedeutet leicht verdaulich­e und nährstoffr­eiche Lebensmitt­el wie Nüsse, Eier, Milchprodu­kte, Obst, Gemüse, Käse sowie zarte Fleisch- und Fischgeric­hte.

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FOTO: OLIVER BERG/DPA Nachtarbei­ter klagen deutlich häufiger als Tagarbeite­r über gesundheit­liche Probleme.

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