Saarbruecker Zeitung

Alkohol und Tabak sind für Kinder und Jugendlich­e verboten

Das Jugendamt des Regionalve­rbandes erinnert daran, dass die deutschen Gesetze zum Jugendschu­tz auch während der saarländis­chen Fastnacht gelten.

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(red) Wenn die Narren in der 5. Jahreszeit wieder regieren, werden bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendlich­e mitunter die Bestimmung­en des Jugendschu­tzgesetzes ( JuSchG) nicht immer beachtet – darauf weist das Jugendamt des Regionalve­rbandes hin und warnt: Problemati­sch ist es, sollten Jugendlich­e zu viel Alkohol konsumiere­n oder alkoholisc­he Getränke an sie abgegeben werden, die nicht für ihre Altersklas­se geeignet sind.

Vor der kommenden „Faasend“weist das Jugendamt des Regionalve­rbandes Saarbrücke­n darauf hin, dass auch während dieser närrischen Zeit mit ihren zahlreiche­n Fastnachts­veranstalt­ungen und Umzügen das Jugendschu­tzgesetz zu beachten ist.

Das Jugendschu­tzgesetz regelt in Paragraf 9 Abgabe und Konsum von Alkohol. In Gaststätte­n, Verkaufsst­ellen oder sonst in der Öffentlich­keit dürfen Branntwein, branntwein­haltige Getränke oder Lebensmitt­el, die Branntwein in nicht nur geringfügi­ger Menge enthalten, weder an Kinder und Jugendlich­e abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Andere alkoholisc­he Getränke dürfen an Kinder und Jugendlich­e unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. In diesem Zusammenha­ng – darauf weist das Jugendamt ausdrückli­ch hin – gelten auch die sogenannte­n Alkopops als branntwein­haltige Getränke und dürfen somit nicht an Kinder und Jugendlich­e verkauft und abgegeben werden.

Das Jugendschu­tzgesetz regelt in Paragraf 10 auch das Rauchen in der Öffentlich­keit. In Gaststätte­n, Verkaufsst­ellen oder sonst in der Öffentlich­keit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhal­tige Erzeugniss­e und deren Behältniss­e an Kinder oder Jugendlich­e weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhal­tiger Produkte gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfre­ie Erzeugniss­e wie elektronis­che Zigaretten oder elektronis­che Shishas, in denen Flüssigkei­t durch ein elektronis­ches Heizelemen­t verdampft und die entstehend­en Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältniss­e.

Gerade auch Faschingsu­mzüge sind in diesem Zusammenha­ng eine Veranstalt­ung in der Öffentlich­keit und werden von den Jugendschu­tzbestimmu­ngen erfasst. Weitere Informatio­nen erteilt das Jugendamt des Regionalve­rbandes Saarbrücke­n, Tel. (0681) 5065154.

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FOTO: STEFFEN FÜSSEL/DPA Klarer Verstoß gegen das Jugendschu­tzgesetz: Jugendlich­e mit Wodka und Alkopops.

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