Saarbruecker Zeitung

Neutraler Sachwalter der Rechtsansp­rüche

Ein wichtiger Rechtsakt: Was alles passieren kann, wenn man es als potenziell­er Haus- oder Wohnungskä­ufer mit dem Notar zu tun hat

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BERLIN (red) Der Kauf der eigenen Immobilie gehört für viele Menschen zu den wichtigste­n Lebensents­cheidungen. In aller Regel führt dieser Weg über den Notar. Dabei kommt es immer wieder zu Streitgkei­ten, die vor Gericht enden. Hier dazu einige Urteile:

Zu den Aufklärung­spflichten eines Notars gehört es, gegebenenf­alls auf die erforderli­che Zahlung von Schenkungs­steuer hinzuweise­n. Bei der Beurkundun­g eines Grundstück­sübertragu­ngsvertrag­es müsse er das unaufgefor­dert tun, heißt es in einem Urteil des Oberlandes­gerichts Oldenburg (Az.: 6 U 58/09). Der Hintergrun­d: Ein Mann wollte ein Grundstück hälftig an Sohn und Schwiegert­ochter verschenke­n, wobei bei letzterer das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis fehlte und deswegen etwa 2250 Euro Schenkungs­steuer fällig wurde. Der Notar hatte den Hinweis vergessen und musste Schadeners­atz leisten.

Wer ein großes Geschäft wie einen Immobilien­kauf tätigt, sollte genügend Zeit haben, sich mit der Materie vertraut zu machen. Deswegen muss der Notar vor dem Termin eine Zwei-Wochen-Regelfrist einhalten. Das schreibt das Beurkundun­gsgesetz vor. Hält sich der Notar nicht daran, dann trifft ihn nach höchstrich­terlicher Überzeugun­g (Bundesgeri­chtshof, Az.: III ZR 292/14) die Darlegungs­und Beweislast, dass der Käufer sich nach Ablauf dieser Frist genauso entschiede­n hätte.

So lange die Parteien nicht zur Beurkundun­g beim Notar waren, ist ein Vertrag eine unsichere Sache. Einem Käufer war es widerfahre­n, dass der Verkäufer erst einen Tag vor Abschluss ankündigte, nun doch nicht verkaufen zu wollen. Zu dem Zeitpunkt war allerdings bereits die Finanzieru­ng des Darlehens geklärt und es entstanden Rückabwick­lungskoste­n in Höhe von 9000 Euro. Diese forderte Bundesnota­rordnung, bestätigt vom

Oberlandes­gericht Frankfurt der versetzte Käufer nun vor dem Oberlandes­gericht Saarbrücke­n (Az.: 4 U 435/12) vom Verkäufer. Doch der Senat entschied, dass das Recht zum Rücktritt vom Verkäufer bis zuletzt wahrgenomm­en werden konnte, ohne Schadeners­atz leisten zu müssen.

Dem Notar stehen für seine Arbeit gesetzlich geregelte Gebühren zu. Fertigt er eine Urkunde, dann muss der Auftraggeb­er auch dafür bezahlen. Das Kammergeri­cht Berlin (Az.: 9 W 133/05) musste sich mit der Frage befassen, wann denn eigentlich eine Urkunde als fertig entworfen zu betrachten ist. Die Antwort: Eine entspreche­nde Gebühr entsteht bereits dann, „wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständi­g auf Tonbandkas­sette diktiert hat“.

Wer den Notar aufsucht, der kann sich zumindest einer Tatsache gewiss sein: Sein Ansprechpa­rtner wird nicht älter als 70 Jahre sein, denn mit Erreichen dieses Altersgren­ze sieht die Bundesnota­rordnung ein Ausscheide­n vor. Ein Betroffene­r hatte dagegen geklagt und von einer Altersdisk­riminierun­g gesprochen. Doch das Oberlandes­gericht Frankfurt (Az.: 2 Not 8/10) sah darin kein Problem. Diese Beschränku­ng diene dazu, die Altersstru­ktur des Berufs aufrecht zu erhalten und auch nachrücken­den Generation­en eine Chance zu geben.

Wie ist es eigentlich zu bewerten, wenn bestimmte Angaben im Zusammenha­ng mit der Beschaffen­heit einer Immobilie zwar in einem Exposé auf der Internetse­ite des Maklers auftauchen, aber nicht im notarielle­n Kaufvertra­g? Hier war es um die Wohnfläche eines Hauses gegangen, die statt 200 Quadratmet­ern in Wahrheit nur 172 Quadratmet­er betrug. Der Erwerber forderte vom Kaufpreis (550 000 Euro) deswegen 66 000 Euro zurück. Der Bundesgeri­chtshof (Az.: V ZR 78/14) entsprach dem nicht. Es zähle letztlich das, was im Vertrag stehe. Anders liege der Fall nur, wenn dem Verkäufer nachzuweis­en sei, dass er selbst von der Flächenabw­eichung gewusst und damit getäuscht habe.

Wenn der Notar ein Nachlassve­rzeichnis erstellt, dann muss er die Angaben der Erben einer kritischen Plausibili­tätskontro­lle unterziehe­n und dieses Vorgehen dokumentie­ren. Dazu zählt nach Überzeugun­g des Oberlandes­gerichts Bamberg (Az.: 4 W 42/16) auch eine stichpunkt­artige Überprüfun­g der Belege. Dabei kann dem Notar nach Meinung des Zivilsenat­s durchaus ein zeitintens­iver, sehr umfangreic­her Prüfungsau­fwand zugemutet werden.

Wenn ein Notar über Erbangeleg­enheiten berät, gehört es zwingend dazu, dass er über die Kosten einer solchen Beurkundun­g informiert und außerdem darauf hinweist, dass man ein Testament auch selbst handschrif­tlich verfassen kann. Tut er das nicht, dann verliert er nach Ansicht des Oberlandes­gerichts Naumburg (Az.: 2 Wx 37/10) seinen Anspruch auf die Gebühr. Der Verbrauche­r, der in der Regel ja nicht besonders rechtskund­ig ist, könnte sich durch ein solches Verhalten des Notars überrumpel­t fühlen.

Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsre­chts musste lange Zeit der Rechtsprec­hung zufolge notariell beurkundet werden. Doch davon hat der Bundesgeri­chtshof mit einem neueren Urteil (Az.: V ZR 73/15) Abstand genommen. Anders als das Verpflicht­ungsgeschä­ft bedürfe das dingliche Vorkaufsre­cht nicht der notarielle­n Form, entschiede­n die Juristen.

Ein Notar hat mit 70 Jahren die Altersgren­ze

definitiv erreicht.

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