Neues Urteil für Scheidungskinder
Getrennt lebende Eltern, geteilte Betreuung: Der BGH stimmt dem Wechselmodell zu, solange das Kind nicht leidet.
Geschiedene Mütter und Väter dürfen ihr Kind künftig im gleichen Umfang betreuen, auch wenn der Ex-Partner dagegen ist. Der Bundesgerichtshof gab gestern grünes Licht für das „Wechselmodell“.
KARLSRUHE (dpa/afp) Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches „Wechselmodell“anordnen. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater einzieht. Grundvoraussetzung ist laut dem gestern veröffentlichten Beschluss aber immer, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Az. XII ZB 601/15).
Wesentlich häufiger anzutreffen ist in Deutschland die Variante, in der das Kind beispielsweise nur jedes zweite Wochenende beim Vater ist („Residenzmodell“). Weil sich heute viele Väter deutlich mehr an der Erziehung beteiligen als früher und Mütter häufiger im Beruf nicht zurückstecken wollen, hat aber ein Umdenken eingesetzt. Bislang war allerdings umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.
Die Karlsruher Richter stellen jetzt klar, dass sich das Gesetz zwar am „Residenzmodell“orientiere, damit aber kein Leitbild vorgebe. Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen. Entscheidend ist dem Beschluss zufolge außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte – je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen. Das Gericht muss also immer das Kind persönlich anhören. In dem Karlsruher Fall war das nicht passiert. Das zuständige Oberlandesgericht Nürnberg muss deshalb noch einmal verhandeln.
Im Ausgangsfall streiten geschiedene Eltern über den Umgang mit ihrem fast 14 Jahre alten Sohn. Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der Mutter auf und besucht einvernehmlich den Vater alle 14 Tage am Wochenende. Der Vater strebt nun vor dem Familiengericht gegen den Willen der Mutter die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells an. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen.