Saarbruecker Zeitung

Von Körperverl­etzung über Totschlag bis Mord

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BERLIN (dpa) Wird ein Mensch getötet, sieht das deutsche Recht verschiede­ne Straftatbe­stände vor. Das Spektrum reicht von Körperverl­etzung mit Todesfolge bis hin zu Mord.

Körperverl­etzung mit Todesfolge: Kommt ein Verletzter nach einem Angriff ums Leben, kann es sich um eine Körperverl­etzung mit Todesfolge handeln. Das ist etwa der Fall, wenn ein Opfer nach einem Schlag ins Gesicht oder einem Tritt in den Bauch stirbt. Das Strafgeset­zbuch sieht dafür mindestens drei Jahre Gefängnis vor. Fahrlässig­e Tötung: Verursacht jemand fahrlässig den Tod eines anderen etwa bei einem Verkehrsun­fall, drohen für diese fahrlässig­e Tötung eine Geldstrafe oder maximal fünf Jahre Gefängnis. Totschlag: Wer einen Menschen umbringt, ohne dass ein Mordmerkma­l zutrifft, wird laut Strafgeset­zbuch (StGB) „als Totschläge­r mit Freiheitss­trafe nicht unter fünf Jahren bestraft“. In besonders schweren Fällen ist auch eine lebenslang­e Gefängniss­trafe möglich.

Mord: Wer als Mörder verurteilt wird, erhält lebenslang­e Haft. Frühestens nach 15 Jahren ist eine Entlassung auf Bewährung möglich.

Für Mord gelten zwei Voraussetz­ungen. Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen: Der Täter muss den Tod seines Opfers voraussehe­nd und billigend in Kauf nehmen, wie die Juristen dies ausdrücken. Die Absicht einer Tötung wird nicht vorausgese­tzt.

Zweite Voraussetz­ung für die Einstufung als Mord sind die Merkmale, die im Strafgeset­zbuch aufgeführt sind. Dazu gehören Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkei­t oder das Begehen der Tat zur Verdeckung anderer Straftaten oder mit gemeingefä­hrlichen Mitteln.

In der Mordanklag­e zu den Rasern auf der Tauentzien­straße in Berlin argumentie­rte die Staatsanwa­ltschaft, die Täter hätten tödliche Folgen billigend in Kauf genommen. Sie hätten gemeingefä­hrliche Mittel eingesetzt und aus niedrigen Beweggründ­en gehandelt, um ein illegales Rennen zu gewinnen, sagte der Staatsanwa­lt.

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