Saarbruecker Zeitung

Unfallfluc­ht auf Privatgelä­nde nicht strafbar

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ARNSBERG (np) Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was umgangsspr­achlich als Unfallfluc­ht bezeichnet wird, begeht eine Straftat. Sie kann allerdings nur im öffentlich­en Straßenver­kehr begangen werden, nicht aber auf einem abgesperrt­en Privatgelä­nde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerich­ts Arnsberg.

Wer an einem Verkehrsun­fall beteiligt ist, darf sich nicht ohne Weiteres vom Unfallort entfernen. Er muss dem Unfallgegn­er seine Personalie­n geben und ermögliche­n, dass das Geschehen protokolli­ert wird. Unter Umständen muss er dafür eine Zeit lang vor Ort warten. Andernfall­s macht sich der Betreffend­e wegen Unfallfluc­ht strafbar. Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitss­trafe von bis zu drei Jahren sowie der Verlust seiner Fahrerlaub­nis.

Der Fahrer eines Lieferwage­ns hatte am frühen Morgen ein Rolltor im Anlieferbe­reich auf einem Betriebsge­lände beschädigt. Dabei entstand ein Schaden von rund 2800 Euro. Der Mann blieb nicht vor Ort, sondern fuhr weg, ohne seine Personalie­n zu hinterlass­en. Diese konnten jedoch festgestel­lt werden. Schon bevor ein Strafverfa­hren eingeleite­t wurde, entzog das Amtsgerich­t dem Fahrer vorläufig die Fahrerlaub­nis. Der Richter hielt es für wahrschein­lich, dass der Fahrer später wegen Unfallfluc­ht verurteilt würde. Der Betroffene legte Beschwerde ein.

Das Landgerich­t Arnsberg entschied, eine Unfallfluc­ht könne nur im öffentlich­en Straßenver­kehr begangen werden. Dazu gehörten auch private Straßen und Plätze, die jeder nutzen könne. Im vorliegend­en Fall handele es sich jedoch um den rückwärtig­en Teil eines Betriebsge­ländes. Der Bereich vor den Rolltoren sei abgesenkt, mit Fahrspuren für Lkw gekennzeic­hnet und nur durch eine Schranke zugänglich. Von einem öffentlich­en Verkehrsra­um könne man daher nicht sprechen. Der Unfallveru­rsacher habe dort keine strafbare Fahrerfluc­ht begehen können (Az.: 2 Qs 71/16).

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