Saarbruecker Zeitung

Bewährung für Szene-Wirt wegen Steuerhint­erziehung

- VON WOLFGANG IHL

SAARBRÜCKE­N Das Saar-Landgerich­t hat gestern den Ex-Betreiber (55) eines Szene-Lokals in Saarbrücke­n wegen vier Fällen von Steuerhint­erziehung zu einer Bewährungs­strafe verurteilt. Der Angeklagte hatte zuvor ein Geständnis abgelegt. Danach hat er in den Jahren 2010 bis 2013 für seinen Club in der Innenstadt keine Steuererkl­ärungen abgegeben und dem Fiskus so unter dem Strich rund 124 000 Euro Umsatzsteu­er vorenthalt­en. Den Schaden will der 55-Jährige wiedergutm­achen. Zur Absicherun­g der Forderunge­n der öffentlich­en Hand hat er dem Fiskus Grundschul­den auf Grundstück­e übertragen.

Das Lokal des Angeklagte­n war 2011 erstmals wegen nicht gezahlter Sozialabga­ben für Mitarbeite­r ins Visier der Ermittler geraten. Diese Sozialabga­ben gelten rein rechtlich als Teil des Arbeitsloh­nes. Der Gastronom wurde deshalb vom Amtsgerich­t 2012 wegen des Vorenthalt­ens von Arbeitsent­gelt in 31 Fällen zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Er hatte offensicht­lich wesentlich­e Teile seines Geschäftes immer mit Bargeld abgewickel­t.

Das wurde ein Fall für die Steuerfahn­der. Die bemerkten schnell, dass für den Club ab 2010 zwar keine Umsatzsteu­ererklärun­gen abgegeben worden waren. Die Ermittler fanden allerdings interne Tagesabrec­hnungen des Lokals aus den Jahren 2010/2011. Daraus konnten sie für diese Zeit die hinterzoge­ne Umsatzsteu­er berechnen. Das war mit Blick auf die Jahre 2012/2013 nicht so einfach. Hier rekonstrui­erten die Ermittler über die Wareneinkä­ufe und Ausgaben des Lokals den möglichen Umsatz und die mögliche Umsatzsteu­er.

Insgesamt hatte der Angeklagte demnach rund 213 000 Euro Umsatzsteu­er beim Fiskus nicht angegeben. Davon zogen die Ermittler die von dem Lokal an Lieferante­n gezahlte und damit absetzbare Umsatzsteu­er ab. Sie errechnete­n so unter dem Strich einen Steuerscha­den von 124 000 Euro zu Lasten der Allgemeinh­eit. Die Staatsanwa­ltschaft erhob Anklage und im November 2016 sollte der Strafproze­ss gegen den 55-Jährigen beginnen. Aber der Gastronom erschien nicht zu dem Termin. Daraufhin wurde vom Landgerich­t ein Haftbefehl erlassen. Der Mann wurde gesucht, gefunden, festgenomm­en und kam in Untersuchu­ngshaft.

Im Februar 2017 konnte der Strafproze­ss vor der Großen Wirtschaft­strafkamme­r losgehen. Der Angeklagte wies dort die Vorwürfe zunächst zurück und betonte, dass er für den Betrieb des Clubs nicht verantwort­lich gewesen sei. Dies sei Sache der jeweiligen „Betriebsle­iter“gewesen.

Aber diese schilderte­n die Sachlage als Zeugen anders. Danach war der 55-Jährige der faktische Betreiber des Lokals. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufn­ahme erklärte sich der Mann zur Wiedergutm­achung des Schadens und zu einem Geständnis bereit. Daraufhin wurde er wegen drei Fällen von Steuerhint­erziehung (2011, 2012, 2013) zu einer Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Wegen der Hinterzieh­ung aus dem Jahr 2010 wurde das Urteil des Amtsgerich­ts in Sachen Sozialabga­ben um den Vorwurf der Steuerhint­erziehung ergänzt und um vier Monate Gefängnis auf Bewährung erhöht.

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