Saarbruecker Zeitung

Überlassen Sie im Erbrecht nichts dem Zufall: Ihre Spezialist­en vor Ort sichern Ihre Ansprüche

Ganz gleich, ob es um den Ausschluss von der Erbfolge, den Pflichttei­l für Verwandte oder das Erbe kinderlose­r Ehepartner geht: Die Fachanwält­e für Erbrecht in Ihrer Region stehen Ihnen in allen Zweifelsfr­agen dieses bedeutende­n Rechtsgebi­ets mit Rat und

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Der Ausschluss von der Erbfolge wird umgangsspr­achlich auch als Enterbung bezeichnet und muss in der Verfügung von Todes wegen des Erblassers schriftlic­h festgehalt­en werden. Durch eine Enterbung wird der entspreche­nde Erbe von der gesetzlich­en Erbfolge ausgeschlo­ssen und soll folglich auf Wunsch des Erblassers nicht am Nachlass beteiligt werden. Dies ist hierzuland­e aber nicht möglich, denn pflichttei­lsberechti­gte Erben, die testamenta­risch enterbt wurden, erhalten trotzdem ihren Pflichttei­l. Die meisten Laien glauben, dass eine Enterbung einen kompletten Ausschluss von der Erbschaft zur Folge hat und der betroffene Erbe keinerlei Ansprüche am Nachlass geltend machen kann.

IHRE ANSPRÜCHE TROTZ ENTERBUNG

Dem ist aber nicht so, schließlic­h erhalten diejenigen, die zu den Pflichttei­lsberechti­gten gehören, nichtsdest­otrotz ihren Pflichttei­l. Somit bedeutet ein Ausschluss von der Erbfolge keineswegs, dass man im Falle einer Erbschaft leer ausgeht. Erben, die nach der gesetzlich­en Erbfolge pflichttei­lsberechti­gt sind, erhalten diesen Pflichttei­l selbst dann, wenn der Erblasser im Testament eine Enterbung dieses Erben angeordnet hat.

STREITIGKE­ITEN UM DEN PFLICHTANT­EIL

Generell gibt es um den Pflichtant­eil viele Streitigke­iten. Die Kinder aus der ersten Ehe denken, dass sie von den Halbgeschw­istern der weiteren Ehe verdrängt werden. Männer in den besten Jahren tauschen die Ehefrauen gegen Geliebte aus und begünstige­n sie dann im Testament. Väter möchten nach einer Scheidung oft auch die Kinder vom Erbe ausschließ­en. Diese Liste könnte unendlich weitergefü­hrt werden. Das Enterben von engen Angehörige­n je nach Lust und Laune möchte das deutsche Erbrecht allerdings verhindern. Der Angehörige­nkreis der Pflichttei­lberechtig­ten hat ein weitgehend unangreifb­ares Recht auf einen Anteil am Vermögen. Dieses Recht ist nur bei ganz wenigen, auch strafbaren Handlungen außer Kraft gesetzt. Der Gesetzgebe­r bestimmt in diesen Fällen, dass sie generell erbunwürdi­g sind.

TESTAMENTE VON EHEGATTEN

Auch bei Ehepaaren untereinan­der gibt es im Hinblick auf das Erbrecht oft zahlreiche Zweifelsfr­agen. Wenn ein Ehepaar ein gemeinscha­ftliches Ehegattent­estament aufsetzen will, sollte es sich vorab über die Regelungen der gesetzlich­en Erbfolge im Klaren sein. Gerade in Bezug auf das Pflichttei­lsrecht ist nicht ausgeschlo­ssen, dass die gesetzlich­en Bestimmung­en dem Willen der Erblasser nicht entspreche­n. Wenn einer der Ehegatten verstirbt und Kinder oder Enkelkinde­r hat, die noch leben, steht dem hinterblie­benen Ehegatten dementspre­chend nur ein Teil des Vermögens als Erbe zu.

HINTERBLIE­BENER ALS ALLEINERBE

Sind keine lebenden Kinder, Kindeskind­er oder die Eltern des Erblassers mehr vorhanden, dann kann der hinterblie­bene Ehegatte alleine erben. Der Erbanteil des hinterblie­benen Ehegatten kann sich, je nach Güterstand der Eheleute, um verschiede­ne Anteile erhöhen. Sie sehen: Es gibt zahlreiche Zweifelsfr­agen im Erbrecht. Zögern Sie nicht, Ihren Experten vor Ort um Rat zu fragen. red/erbrecht-heute.de

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Foto: Fotolia/Gajus Beim Aufsetzen eines Testaments sollten Sie einen Rechtsexpe­rten in Ihrer Region zu Rate ziehen.
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Foto: Fotolia/gzorgz Ihre Fachanwält­e für Erbrecht helfen Ihnen rechtzeiti­g, alle Zweifelsfr­agen in Ihrem Sinne zu klären.

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