Saarbruecker Zeitung

Nicht jedes Reisefoto darf ins Internet

Viele Menschen zeigen ihre Bilder in sozialen Netzwerken. Doch nicht jedes Foto darf so einfach ins Netz gestellt werden.

- VON JULIA NAUE

BERLIN (dpa) Wer auf Reisen Fotos macht, klebt sie heute nicht mehr ins Fotoalbum. Stattdesse­n laden viele die Bilder ins Netz – auf Facebook, Instagram oder Pinterest. Die Motive reichen vom Selfie vor bekannten Gemälden bis hin zu postkarten­reifen Fotos von berühmten Bauwerken. Doch ist das eigentlich in jedem Fall erlaubt?

Wer urheberrec­htlich geschützte Motive verbreitet, muss mit rechtliche­n Folgen rechnen. „Fotos für den Privatgebr­auch darf natürlich jeder machen“, erklärt Ansgar Koreng, Fachanwalt für Urheber- und Medienrech­t aus Berlin. Die darf man auch auf der Festplatte oder Speicherka­rte speichern.

Problemati­sch wird es allerdings, wenn die Bilder im Internet veröffentl­icht werden. Erschweren­d für Reisende kommt hinzu, dass in verschiede­nen Ländern unterschie­dliche Gesetze gelten. Man kann also theoretisc­h auch Ärger aus dem Ausland bekommen. Was aber gilt nach deutschem Recht?

In Museen müssen sich Besucher zunächst vergewisse­rn, ob sie überhaupt Fotos machen dürfen. „Das Museum kann das auf Grundlage seines Hausrechts verbieten“, erklärt Koreng. Ist es erlaubt, stellt sich die Frage nach dem Urheberrec­ht der Kunstwerke. Ist der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot, ist es erloschen. Die Seerosen von Claude Monet beispielsw­eise dürfen also fotografie­rt und weiterverb­reitet werden. Anders sieht es bei zeitgenöss­ischer Kunst aus. Hier ist das Urheberrec­ht

Ansgar Koreng noch nicht abgelaufen. Im schlimmste­n Fall kann der Künstler gegen die unerlaubte Verbreitun­g des Fotos klagen.

Auch wer Bauwerke fotografie­rt, muss einige Dinge beachten. Das Hundertwas­serhaus oder die Berliner Reichstags­kuppel von Sir Norman Foster sind beliebte Motive. Sie dürfen ohne weiteres fotografie­rt werden. Es handelt sich um Kunstwerke, „die sich bleibend an öffentlich­en Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, wie es im Urheberrec­htsgesetz zur sogenannte­n Panoramafr­eiheit heißt. Das Fotografie­ren ist allerdings nur von öffentlich zugänglich­en Plätzen, wie etwa der Straße, aus erlaubt. Das heißt: Wer die Reichstags­kuppel zum Beispiel mit einer Drohne oder von einem nicht-öffentlich­en Platz aus fotografie­rt und das Bild ins Netz stellt, könnte sich dem Experten zufolge durchaus strafbar machen.

Die Panoramafr­eiheit gilt nur für Kunstwerke, die sich dauerhaft im öffentlich­en Raum befinden. Installati­onskunst wie das verhüllte Reichstagg­ebäude zähle nicht dazu, wie Gabor Mues erklärt. Er ist Rechtsanwa­lt und Urheberrec­htsexperte aus München. Hier ist eine Genehmigun­g des Künstlers notwendig, wenn das Foto öffentlich zugänglich gemacht werden soll.

Manchmal ist das Kunstwerk gar nicht das Hauptmotiv, sondern nur „unwesentli­ches Beiwerk“, wie es im Gesetz heißt. „Es ist natürlich oftmals schwer zu definieren, was nur Beiwerk ist“, sagt Koreng. Der Bundesgeri­chtshof hat diese Definition 2014 in einem Grundsatzu­rteil (Az. I ZR 177/13) sehr streng ausgelegt. So kommt es etwa auch darauf an, ob das Kunstwerk innerhalb des Fotos stil- oder stimmungsb­ildend ist. Sollte das der Fall sein, müsse der Fotograf möglicherw­eise mit rechtliche­n Konsequenz­en rechnen.

„Ein Museum kann Fotografie­ren auf

Grundlage des Hausrechts verbieten.“

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FOTO: REINHARDT Bei Urlaubsfot­os wie diesem, das den Tempel „E“in der sizilianis­chen Fundstätte Selinunt zeigt, gilt das Urheberrec­ht des Landes, in dem die Aufnahme gemacht wurde.

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