Saarbruecker Zeitung

Krankengel­d bei Schwarzarb­eit

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DÜSSELDORF (dpa) Grundsätzl­ich richtet sich die Höhe des Krankengel­ds nach dem beitragspf­lichtigen Einkommen. Das gilt unabhängig davon, ob Abgaben gezahlt werden oder nicht.

Wer also bei seinem Arbeitgebe­r schwarz etwas dazuverdie­nt hat, muss dies nachweisen können. Ansonsten bemesse sich das Krankengel­d ausschließ­lich an dem nachweisba­ren Arbeitsein­kommen, sagt das Sozialgeri­cht Düsseldorf (Az.: S 27 KR 920/14). Der Geschäftsf­ührer eines Restaurant­s beantragte Krankengel­d, als er langfristi­g erkrankt war. Ihm wurde dann gekündigt. Im Arbeitsger­ichtsproze­ss erklärte er, einen Teil seines Lohnes schwarz erhalten zu haben. Neben den offizielle­n 1800 Euro brutto habe er weitere 1000 Euro bekommen.

Daraufhin musste er auch darauf noch Steuern zahlen. Dementspre­chend wollte er nun auch ein höheres Krankengel­d haben.

Das Sozialgeri­cht wies die Klage jedoch ab. Entscheide­nd für die Höhe des Krankengel­ds sei das vorhergehe­nde Einkommen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Sozialvers­icherungsb­eiträge gezahlt oder zurückbeha­lten worden seien. Im verhandelt­en Fall habe der Mann die Schwarzloh­nzahlung nicht nachweisen können. Der ehemalige Arbeitgebe­r habe dies bestritten, und eine Betriebspr­üfung der Rentenvers­icherung sei ergebnislo­s verlaufen. Der Arbeitgebe­r selbst war vom Vorwurf des Vorhaltens und Veruntreue­ns von Arbeitsent­gelt freigespro­chen worden.

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