Krankengeld bei Schwarzarbeit
DÜSSELDORF (dpa) Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Krankengelds nach dem beitragspflichtigen Einkommen. Das gilt unabhängig davon, ob Abgaben gezahlt werden oder nicht.
Wer also bei seinem Arbeitgeber schwarz etwas dazuverdient hat, muss dies nachweisen können. Ansonsten bemesse sich das Krankengeld ausschließlich an dem nachweisbaren Arbeitseinkommen, sagt das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 27 KR 920/14). Der Geschäftsführer eines Restaurants beantragte Krankengeld, als er langfristig erkrankt war. Ihm wurde dann gekündigt. Im Arbeitsgerichtsprozess erklärte er, einen Teil seines Lohnes schwarz erhalten zu haben. Neben den offiziellen 1800 Euro brutto habe er weitere 1000 Euro bekommen.
Daraufhin musste er auch darauf noch Steuern zahlen. Dementsprechend wollte er nun auch ein höheres Krankengeld haben.
Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab. Entscheidend für die Höhe des Krankengelds sei das vorhergehende Einkommen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt oder zurückbehalten worden seien. Im verhandelten Fall habe der Mann die Schwarzlohnzahlung nicht nachweisen können. Der ehemalige Arbeitgeber habe dies bestritten, und eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung sei ergebnislos verlaufen. Der Arbeitgeber selbst war vom Vorwurf des Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden.